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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2014 - 12 R 88/14
Untätigkeitsklage im Zusammenhang mit einer Rentennachzahlung Klageänderung von einer Leistungsklage zu einer Untätigkeitsklage
1. Für die Frage, ob die Klageänderung von der reinen Leistungsklage auf eine Untätigkeitsklage sachdienlich ist, ist auf die Untätigkeitsklage abzustellen. Dieser Streit kann im zweitinstanzlichen Verfahren endgültig beigelegt und ein weiterer Prozess diesbezüglich vermieden werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der geänderten Klage ein bereits entscheidungsreifer Prozess auf eine ganz neue Grundlage gestellt wird, d.h. ein völlig neuer Streitstoff zu beurteilen und zu entscheiden ist, ohne dass hierfür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte.
2. Die Untätigkeitsklage setzt weder eine Frist voraus, in der sie erhoben werden kann, noch ein Vorverfahren i.S.d. §§ 78 ff. SGG.
3. Die Klageänderung ist auch noch im Berufungsverfahren (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 SGG) möglich.
Normenkette:
SGB I § 53 Abs. 2 Nr. 1
,
SGBX § 31 S. 1
,
SGG § 99
,
SGG § 153 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 04.06.2010 S 11 R 4051/06
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juni 2010 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 11. November 2004 zu bescheiden.
Die Beklagte erstattet der Klägerin und der Beigeladenen die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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