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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.04.2011 - 14 AS 218/11
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungsausschluss bei Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung; Anwendbarkeit des § 929 Abs. 2 ZPO im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Für einen Freigänger, dessen Haftentlassung nicht sicher abzusehen ist, sind Unterkunftskosten zur Erhaltung der Wohnung weder nach den Vorschriften des SGB II noch SGB XII zu übernehmen; Haftdauer ca 10 Monate.
2. Die einmonatige Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO ist von Amts wegen zu beachten; sie kann weder abgekürzt noch verlängert werden. Ist sie verstrichen, ist die Vollziehung der einstweiligen Anordnung nicht mehr zulässig. Deren Regelungsgehalt ist aufgrund dessen ab diesem Zeitpunkt weggefallen mit der Folge, dass die einstweilige Anordnung aufzuheben ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XII § 13 Abs. 2
,
SGB XII § 27b Abs. 1
,
SGB XII § 29 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 35 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 67 S. 1
,
SGB XII § 68 Abs. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 7 Abs. 4
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 4
,
StVollzG § 39 Abs. 1
,
StVollzG § 41 Abs. 1
,
ZPO § 929 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 21.01.2011 S 200 AS 38423/10 ER
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Januar 2011 - S 200 AS 38423/10 ER - aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt und Rechtsanwalt M P, L Str. ..., B, beigeordnet; Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu zahlen.

Entscheidungstext anzeigen: