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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2016 - 14 AS 744/16
Fiktive Klagerücknahme Nichtzulassungsbeschwerde Rechtsirrtümlich angenommene Erledigung eines Rechtsstreits Verfahrensfehler
1. Der Umstand, dass ein Rechtsuchender ein Verfahren mit einer zulassungsbedürftigen Berufung vor den Sozialgerichten nicht betreibt, kann ihn verfahrensrechtlich nicht besser stellen als denjenigen, der ein solches Verfahren betreibt.
2. Beiden steht das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde bei einem Misserfolg ihrer Klagen zur Verfügung; auf diese Weise wird das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutz (Art. 19 GG) gleichermaßen gewährleistet.
3. In der Regel dürfte bei Verkennung der Voraussetzungen für eine fiktive Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2, 3 SGG regelmäßig ein Verfahrensfehler i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 3 vorliegen; denn hierunter wird ein Verstoß gegen die sozialgerichtlichen Vorschriften verstanden; die rechtsirrtümlich angenommene Erledigung eines Rechtsstreits aufgrund einer fiktiven Klagerücknahme dürfte daher auch ein Mangel im prozessualen Vorgehen sein.
Normenkette:
SGG § 102 Abs. 2
,
SGG § 102 Abs. 3
,
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Cottbus 03.02.2016 S 2 AS 3848/15 WA
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 3. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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