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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2015 - 16 R 1039/14
Kosten für eine beidseitige Hörgeräteversorgung Primärer Sachleistungsanspruch Selbst beschaffte Leistung Erstangegangener Rehabilitationsträger
1. Hat die Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch dem Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.
2. Der Erstattungsanspruch reicht, wie in der Rechtsprechung des BSG geklärt ist, nicht weiter als ein entsprechender - primärer - Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Leistung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben.
3. Der Anspruch ist demgemäß gegeben, wenn die Krankenkasse die Erfüllung eines Naturalleistungsanspruchs rechtswidrig abgelehnt und der Versicherte sich die Leistung selbst beschafft hat, wenn weiterhin ein Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung besteht, die selbst beschaffte Leistung notwendig ist und die Selbstbeschaffung eine rechtlich wirksame Kostenbelastung des Versicherten ausgelöst hat.
4. Erstangegangener Rehabilitationsträger i.S.v. § 14 SGB IX ist zunächst der Träger, von dem Versicherte bzw. Leistungsbezieher erstmals mit dem zu beurteilenden Antrag auf Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe befasst worden ist.
Normenkette: ,
SGB IX § 15 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Cottbus 23.10.2014 S 11 R 404/11
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 23. Oktober 2014 geändert.
Die Beigeladene wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2012 verurteilt, der Klägerin unter Änderung der Bescheide vom 29. September 2010 und 5. November 2010 Kosten für die selbst beschafften Hörgeräte KIND Saphir Plus C HS in Höhe von 2.900,- € zu erstatten.
Die Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im gesamten Verfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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