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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2016 - 16 R 649/14
Feststellung weiterer Arbeitsentgelte Tatsächlich gezahltes Verpflegungsgeld als erzieltes Arbeitsentgelt Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Deutschen Volkspolizei Generelle Anknüpfungstatsachen
1. Nach der Rechtsprechung des BSG erfordert die Anwendung bundesrechtlicher Maßstabsnormen wie § 6 AAÜG die vollumfängliche Ermittlung und Feststellung des einschlägigen Sachverhalts durch die Tatsachengerichte.
2. Hierzu gehört neben der Feststellung der Zahlungsmodalitäten im Einzelnen auch die Feststellung und exakte zeitliche Zuordnung desjenigen DDR-Rechts, aus dem sich der Sinn des in Frage stehenden Verpflegungsgeldes ergibt.
3. Dessen abstrakt-generelle Regelungen dienen insofern - nicht anders als bei der Bestimmung von Zeiten der Zugehörigkeit nach § 5 AAÜG - als "generelle Anknüpfungstatsachen".
4. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG definiert den Begriff des Arbeitsentgeltes zwar nicht selbst, aus dem Wort "erzielt" folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist.
5. Dabei muss es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln, wobei unerheblich ist, ob das erzielte Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag.
Normenkette:
AAÜG § 8
,
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 25.06.2014 S 11 R 714/12
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 2014 geändert.
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 7. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2012 verpflichtet, die Feststellung der Höchstbeträge der Arbeitsentgelte des Klägers im Bescheid vom 5. Juli 2004 teilweise zurückzunehmen und anstelle der bisherigen Entgelthöchstbetragsregelungen neue Höchstbetragsregelungen unter Einbeziehung von Verpflegungsgeldzahlungen für die Zeit vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1970 in Höhe von 101,90 M monatlich, vom 1. Januar 1971 bis 3. Oktober 1971 in Höhe von 114,05 M monatlich, für Oktober entsprechend anteilig, vom 1. September 1972 bis 31. Dezember 1972 in Höhe von monatlich 114,40 M, vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1973 in Höhe von 114,15 M monatlich, vom 1. Januar 1974 bis 31. August 1980 und 1. Juli 1983 bis 30. Juni 1986 in Höhe von 129,35 M monatlich und vom 1. Juli 1986 bis 31. Januar 1990 in Höhe von 137 M monatlich festzusetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger drei Viertel der außergerichtlichen Kosten im gesamten Verfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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