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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2017 - 16 R 70/17
Rente wegen Erwerbsminderung Versagungsermächtigung des Leistungsträgers Fehlende Mitwirkung des Leistungsberechtigten Nachträgliche Erbringung der versagten Sozialleistung
1. Die Versagungsermächtigung nach § 66 Abs. 2 SGB I erlaubt dem Leistungsträger, durch gestaltenden Verwaltungsakt einen Sozialleistungsanspruch des Bürgers zu versagen.
2. Da die Versagung nach § 66 Abs. 2 SGB I rechtmäßig nur wegen fehlender Mitwirkung des Leistungsberechtigten, nicht aber wegen Fehlens materieller Leistungsvoraussetzungen ausgesprochen werden darf, wird dieser Verwaltungsakt rechtswidrig, sobald die Mitwirkungspflicht nachgeholt wird oder aus sonstigen Gründen entfällt.
3. Dann ist der Versagungsbescheid gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB X aufzuheben.
4. Dies hat jedoch wegen der vernichtenden Wirkung der Versagung nicht zur Folge, dass die Ansprüche, die während der Geltungszeit der Entziehungsentscheidung erloschen waren, rückwirkend wieder aufleben.
5. Vielmehr entsteht, sobald die Mitwirkung nachgeholt wird, gemäß § 67 SGB I i.V.m. § 39 Abs. 1 SGB I ein Recht des Bürgers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die nachträgliche Erbringung der versagten Sozialleistung.
Normenkette:
SGB I § 66 Abs. 2
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1
, ,
SGB I § 39 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Cottbus 12.12.2016 S 3 R 318/15
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 12. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: