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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.03.2017 - 16 R 859/15
Rentenversicherung Berücksichtigung zusätzlicher Anrechnungszeiten Anwendbarkeit des Ausschlusstatbestands Ausgleich gegebenenfalls fehlender Pflichtbeiträge
1. Dass der Ausschlusstatbestand jedenfalls auch auf die Vorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI Anwendung findet, folgt bereits aus dem insofern uneingeschränkten Wortlaut der Norm und deren systematischer Stellung innerhalb des ersten Absatzes.
2. Anders als § 58 Abs. 2 SGB VI, der sich nur auf Einzeltatbestände des Absatzes 1 bezieht, ist § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI offen formuliert.
3. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, wonach gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI zwar grundsätzlich in einer früheren Rente berücksichtigte Zurechnungszeiten, die Beitragszeiten ersetzten sollten, bei einer späteren Bewilligung einer anderen Rente als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden.
4. Eine den Wortlaut einschränkende Anwendung der Ausschlussnorm widerspräche dagegen dem gesetzgeberischen Kompensationsgedanken.
5. Denn Anrechnungszeiten beruhen, da sie ohne eigene Beitragsleistung erworben sind, überwiegend auf staatlicher Gewährung und sind insofern Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge mit dem Zweck des Ausgleichs gegebenenfalls fehlender Pflichtbeiträge.
Normenkette:
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
,
SGB V § 58 Abs. 1 S. 3
,
SGB V § 58 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 22.09.2015 S 188 R 5774/13
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. September 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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