Gründe:
Die Beschwerde der Kläger ist nicht begründet.
Den Klägern ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt G zu bewilligen;
die zuletzt im Wege der Klageänderung erhobene Feststellungsklage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. §
73a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz -
SGG - iVm §
114 Zivilprozessordnung -
ZPO -).
Die Klage ist bereits unzulässig, sofern die Kläger mit ihrer Feststellungsklage entsprechend ihrem Vorbringen in der Beschwerdeschrift
das Ziel verfolgen sollten, die Erforderlichkeit des Umzugs iSv § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende
- (SGB II) gerichtlich festzustellen. Denn eine solche Klage wäre schon nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses
iSv §
55 Abs.
1 Nr.
1 SGG gerichtet. Aber auch soweit vereinzelt in der Rechtsprechung eine sog. Elementenfeststellungsklage ausnahmsweise für möglich
gehalten wird, wäre eine solche hier nicht zulässig (vgl auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. März 2010 - L 10 AS 216/10 B ER - juris - mwN). Eine solche Klage ist nur dann statthaft, wenn der Streit zwischen den Beteiligten durch die gerichtliche
Feststellung über ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses vollständig ausgeräumt werden kann (vgl BSG SozR 3-2600
§ 58 Nr 9 mwN). Diese Voraussetzung wäre hier schon deshalb nicht gegeben, weil selbst im Falle einer rechtskräftigen Feststellung
der Auszugsnotwendigkeit ein weiterer Streit der Beteiligten darüber, ob die Aufwendungen für eine neue Unterkunft angemessen
sind, nicht auszuschließen ist. Dies erhellt schon daraus, dass etwa das Sozialgericht die abstrakte Angemessenheit der Aufwendungen
für die Wohnung T in B - (nur) über die Zusicherung für diese Wohnung ist in dem streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners
vom 24. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2009 entschieden worden - verneint hat. Im
Übrigen steht auch der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen bzw ihren
Sonderformen (den Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen) der Zulässigkeit einer Elementenfeststellungsklage entgegen. Obwohl
§
55 SGG, anders als §
43 Abs.
2 Verwaltungsgerichtsordnung und § 41 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung, ein Nachrangverhältnis zwischen den Klagearten nicht ausdrücklich festlegt, ist auch für das sozialgerichtliche Verfahren
anerkannt, dass ein Kläger eine gerichtliche Feststellung nicht verlangen kann, soweit er die Möglichkeit hat, seine Rechte
mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verfolgen. Ein Feststellungsinteresse ist regelmäßig zu verneinen, wenn bereits
im Rahmen der genannten anderen Klagearten, hier der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, mit der ein (konkreter)
Zusicherungsanspruch iSv § 22 Abs. 2 SGB II gerichtlich durchgesetzt werden kann, über die Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden
ist, die der begehrten Feststellung zugrunde liegen (st Rspr.; vgl nur BSG SozR 4 -2700 § 136 Nr 3 mwN). Obwohl der Subsidiaritätsgrundsatz
allerdings nicht bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt, weil angenommen werden kann,
dass diese die Leistungsberechtigten angesichts ihrer in der Verfassung verankerten Bindung an Gesetz und Recht auch ohne
Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck befriedigen werden (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 4/09 R - juris - mwN), gilt diese Ausnahme auch nur dann, wenn zu erwarten ist, dass der Streitfall mit der gerichtlichen Feststellung
endgültig geklärt wird, die Gerichte also nicht noch einmal mit der Sache befasst werden müssen, um über weitere streitige
Punkte zu entscheiden, die von der begehrten Feststellung nicht erfasst werden (vgl BSG SozR 3-3300 § 38 Nr. 2 mwN). Dies
ist aber aus den bereits dargelegten Erwägungen gerade nicht der Fall.
Die Feststellungsklage ist aber auch unzulässig, soweit sie nach dem Übergang von der erstinstanzlich erhobenen kombinierten
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf die mit Schriftsatz vom 1. April 2010 ausdrücklich erhobene "Fortsetzungsfeststellungsklage"
als Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes im Sinne von §
131 Abs.
1 Satz 3
SGG anzusehen ist. Ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse der Kläger liegt nicht vor.
Nach §
131 Abs.
1 Satz 3
SGG spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn er sich durch Zurücknahme
oder anders erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Der ursprünglich angefochtene
Verwaltungsakt des Beklagten vom 24. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2009 hat sich
durch einen Wegfall des konkreten Wohnungsangebots erledigt. Diesbezüglich sind die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage
nach §
131 Abs.
1 Satz 3
SGG gegeben. Die Zulässigkeit einer solchen Klage hängt nach dieser Vorschrift jedoch weiterhin davon ab, dass die Kläger ein
berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung haben. Ein derartiges berechtigtes Interesse im dargelegten Sinne kann
rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die erstrebte gerichtliche Entscheidung
geeignet ist, die Position der Kläger zu verbessern. Ein Feststellungsinteresse kommt im Grundsatz in drei verschiedenen Richtungen
in Betracht, nämlich wegen eines Schadensinteresses, wegen eines Rehabilitierungsinteresses und/oder wegen des Interesses,
der Wiederholung gleichartiger Verwaltungsentscheidungen vorzubeugen (vgl BSG, Urteil vom 25. Oktober 1989 - 7 RAr 148/88 = SozR 4100 § 91 Nr. 5 mwN).
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse im dargelegten Sinn, das vorliegend allein unter dem Gesichtspunkt der Wiederholung
gleichartiger Verwaltungsentscheidungen des Beklagten bestehen könnte, ist aber bereits deshalb zu verneinen, weil jedwede
Zusicherung der Übernahme von Unterkunftskosten immer von den jeweiligen tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall, dh der
zum Zeitpunkt der begehrten Zusicherung bestehenden Sachlage, abhängt (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 4. Juni 2008 - L 18 AS 1541/07 - nicht veröffentlicht). Ob indes bei einer zukünftigen Verwaltungsentscheidung des Beklagten über die Erteilung einer Zusicherung
für die Aufwendungen einer Unterkunft u.a. im Hinblick auf die Erforderlichkeit des Umzugs und die Angemessenheit der Aufwendungen
(vgl. die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II) die gleichen Verhältnisse vorliegen wie im Zeitpunkt
des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann derzeit nicht beurteilt werden. Das Feststellungsinteresse ist aber schon
dann zu verneinen, wenn - wie hier - ungewiss bleibt, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse vorliegen
wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes (vgl hierzu BSG, Urteil vom 07. September 1988 - 10 RAr 8/87 - juris - mwN; BVerwG, Urteil vom 25. November 1986 - 1 C 10/86 = Buchholz, 310, § 113 Nr. 162). Soweit die Kläger geltend machen, ein Feststellungsinteresse bestehe deshalb, weil zu gewärtigen
sei, dass der Beklagte auch weitere Anträge auf Abgabe einer Zusicherung für die Übernahme von Unterkunftskosten unter Berufung
auf die mangelnde Erforderlichkeit eines Auszugs ablehnen werde, vermag dies das erforderliche Feststellungsinteresse ebenfalls
deshalb nicht zu begründen, weil derzeit völlig offen ist, welche Tatsachengrundlage der dann ergehenden Verwaltungsentscheidung
zugrunde zu legen sein wird. Ein berechtigtes Interesse im dargelegten Sinne folgt schließlich auch nicht aus einem etwaigen
Interesse der Kläger an einer auf erschöpfender Klärung der Sach- und Rechtslage beruhenden Kostenentscheidung (vgl. BSG,
Urteil vom 07. September 1988 - 10 RAr 8/87 -).
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu ergehen (vgl §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).