Tatbestand:
Streitig ist - nur noch -, ob der Kläger einen Anspruch auf Leistungen für die Ausstattung seiner Wohnung mit einem Fernsehgerät
hat.
Der im Jahr 1952 geborene Kläger, der über 20 Jahre in der F Straße in B-W gewohnt hatte, mietete zum 01. September 2006 eine
2-Zimmer-Wohnung mit Küche, Bad/WC und Balkon in dem Gebäude R in B-P an. Der Beklagte hatte seine Zustimmung zur Anmietung
dieser Wohnung erteilt. Der Umzug wurde nach Angaben des Klägers am 04. April 2007 abgeschlossen. Seit 1. August 2007 bezieht
der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung - EM - (Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg
vom 30. August 2007) und seit 1. Oktober 2007 ergänzende Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe
- (SGB XII). Über sonstiges Einkommen und Vermögen verfügt der Kläger nicht.
Den erstmals mit Schreiben vom 24. Januar 2007 gestellten Erstausstattungsantrag hatte der Kläger, der nicht über einen Fernseher
verfügte und verfügt, mit Schreiben vom 11. Februar 2007 dahingehend konkretisiert, dass er die von ihm benötigten Einrichtungsgegenstände,
darunter einen Fernseher, im Einzelnen auflistete; hierauf wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 14. Februar 2007 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2007 lehnte der Beklagte die Übernahme von Kosten für die Erstausstattung der Wohnung
in der R ab.
Im sich anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin einen Hausbesuch durch den Prüfdienst des Beklagten in der Wohnung des Klägers veranlasst, um die dort vorhandene
Wohnungsausstattung zu ermitteln; hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Prüfberichte des Beklagten vom 10. Juli 2007 und
14. August 2007 Bezug genommen. Das SG hat die zuletzt auf Gewährung eines Zuschusses in Höhe der Pauschalen für die Beschaffung von Küchenmöbeln, Auslegeware,
Sitzgestellen, einem Bücherbord und einem Fernseher gerichtete Klage mit Urteil vom 31. Oktober 2007 abgewiesen. Zur Begründung
ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen
nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Der bloße Umzug in
eine neue Wohnung könne auch keinen Anspruch auf einen Fernseher unter den Gesichtspunkten der Erstausstattung begründen.
Denn die einschlägige gesetzliche Regelung bezwecke nicht die Befriedigung von Bedarfen, die offensichtlich tatsächlich über
einen langen Zeitraum nicht bestanden hätten. Der Kläger könne die in Rede stehenden Gegenstände auch nicht als unabweisbaren
Bedarf im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB II beanspruchen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger (nur) noch seinen Klageanspruch auf Gewährung von Leistungen zur Anschaffung eines Fernsehgeräts
weiter. Auf seine Schriftsätze vom 17. April 2008, 09. Mai 2008 und 16. September 2008 nebst Anlagen wird verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2007 und den Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2007 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2007 zu ändern und den Beigeladenen zu verpflichten, seinen Antrag auf Ausstattung
mit einem Fernseher unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene hält zwar einen Anspruch eines Hilfebedürftigen auf Ausstattung mit einem Fernseher dem Grunde nach auch nach
§ 31 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) für gegeben, zuständig hierfür sei aber im Fall des Klägers der
Beklagte. Denn der Kläger habe den entsprechenden Antrag bei dem Beklagten gestellt und dort das Verwaltungs- und Vorverfahren
durchlaufen. Eine Zuständigkeit des Beigeladenen sei erst für die Zeit ab 1. Oktober 2007 mit dem Beginn des Leistungsbezugs
nach dem SGB XII gegeben. Ein faktischer Beklagtenwechsel nach §
75 Abs.
5 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) komme vorliegend nicht in Betracht.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, mit der er im Wege der insoweit statthaften Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. §
54 Abs.
1 Satz 1
SGG) in Gestalt einer Bescheidungsklage (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 77/08 R - juris) nur noch die Verpflichtung des Beigeladenen begehrt, seinen Antrag auf Ausstattung seiner Wohnung mit einem Fernsehgerät
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, ist zulässig und begründet. Gegenstand des Rechtsstreits
ist allein der im Berufungsverfahren zuletzt (nur) noch geltend gemachte Anspruch auf Leistungen zur Ausstattung seiner derzeitigen
Wohnung mit einem Fernsehgerät. Es handelt sich insoweit um einen abtrennbaren eigenständigen Streitgegenstand (vgl. zu §
23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II: BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 64/07 R - juris). Dem Beigeladenen steht hinsichtlich dieses (nur) noch geltend gemachten Klageanspruchs - wie dem Leistungsträger
nach dem SGB II im Rahmen der inhaltsgleichen Parallelregelung in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II - zwar kein Handlungsermessen
zu (vgl. BSG aaO.). Allerdings räumen ihm die §§ 31 Abs. 3, 10 Abs. 1 SGB XII ein Auswahlermessen dergestalt ein, dass er
die in § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII bezeichneten Leistungen als Sach- oder Geldleistungen erbringen kann, wobei auch Pauschalbeträge
gewährt werden können. Der Kläger hat somit keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der Leistung, sondern auf pflichtgemäße
Ausübung des dem Beigeladenen eingeräumten Auswahlermessens.
Der Kläger hat gegen den gemäß §
75 Abs.
2 2. Alt.
SGG in der seit 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.
Juli 2006 (BGBl. I 1706) beigeladenen (sog. unechte notwendige Beiladung, vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1) Träger der Sozialhilfe dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausstattung mit einem Fernseher. Dementsprechend
war der Beigeladene gemäß §
75 Abs.
5 SGG zur Neubescheidung zu verpflichten. Dass der Beigeladene die angefochtenen Bescheide im noch streitigen Umfang nicht selbst
erlassen hat, führt nicht zur Unzulässigkeit der zuletzt (nur) noch gegen den Beigeladenen gerichteten Klage. Denn §
75 Abs.
5 SGG ermöglicht es aus prozessökonomischen Gründen, statt des Beklagten den tatsächlich leistungspflichtigen Beigeladenen unmittelbar
zu verurteilen bzw. zu verpflichten, ohne dass dieser über den erhobenen Anspruch ein erneutes Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren
durchzuführen hätte (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 - B 2 U 19/08 R - juris).
Der Anspruch des Klägers folgt aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII iVm § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XII. Danach werden bei Leistungsberechtigten
iSv § 41 Abs. 1 SGB XII Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gesondert erbracht.
Die Vorschrift lässt es daher trotz der grundsätzlichen Abgeltung auch einmaliger Bedarfe des notwendigen Lebensunterhalts
durch die Regelsätze des § 28 SGB XII zu, dass die dort genannten bestimmten Bedarfe weiterhin gesondert und damit zusätzlich
abgedeckt werden. Die Vorschrift ist vorliegend anwendbar, weil der Kläger nicht als Erwerbsfähiger oder Angehöriger eines
Erwerbsfähigen dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II (vgl. § 21 Satz 1 SGB XII; § 5 Abs. 2 SGB II), sondern
gemäß § 41 Abs. 3 SGB XII Leistungsberechtigter iSv § 41 Abs. 1 SGB XII ist.
Auf Grund des von der Bundesagentur für Arbeit (vgl. hierzu § 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II) eingeholten arbeitsamtsärztlichen
Gutachtens vom 13./14. Juli 2006 (Dr. D) steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger jedenfalls seit 5. Juli 2006
(psychiatrisches Zusatzgutachten von Dr. S) auf Dauer außerstande war und ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Er war und ist daher seit diesem Zeitpunkt nicht erwerbsfähig
iSv § 8 Abs. 1 SGB II. Dr. D hat dem Kläger ausdrücklich ein Restleistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich bescheinigt,
und zwar auf Dauer. Da der Kläger als Alleinstehender auch nicht als Angehöriger eines Erwerbsfähigen mit diesem in Bedarfsgemeinschaft
lebte und lebt (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II), scheidet ein Anspruch nach dem SGB II und somit ein Anspruch gegen den Beklagten
von vornherein aus, und zwar sowohl zum Zeitpunkt des Umzugs (Beginn am 1. September 2006), zum Zeitpunkt der Antragstellung
auf Gewährung einer Erstausstattung im Januar 2007 als auch zu jedem anderen Zeitpunkt danach bis zur mündlichen Verhandlung
vor dem erkennenden Senat. Dass der Kläger bis 30. September 2007 tatsächlich SGB II-Leistungen von dem Beklagten bezogen
hatte, ändert hieran nichts. Denn ebenso wenig wie die Leistungsbewilligung insoweit eine Bindungswirkung hinsichtlich des
anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals der Erwerbsfähigkeit iSv § 8 Abs. 1 SGB II entfaltet, kann die Erwerbsfähigkeit
des Klägers fingiert werden (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 2; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R = SozR
4-3500 § 21 Nr 1). Im Übrigen hatte auch die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
ausweislich des Rentenbewilligungsbescheides vom 30. August 2007, auf den der Senat den Vertreter des Beigeladenen in der
mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, bei dem Kläger volle EM auf Dauer bereits ab 5. Juli 2006 festgestellt; das ergibt
sich aus der entsprechenden Mitteilung des Rentenversicherungsträgers an den Beklagten zur Anmeldung des Erstattungsanspruchs.
Lediglich wegen des erst im August 2007 gestellten Rentenantrages wurde die Rente wegen voller EM erst ab 1. August 2007 bewilligt
(vgl. §
99 Abs.
1 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -
SGB VI). Die Feststellung des Eintritts voller EM auf Dauer iSv §
43 Abs.
2 SGB VI bereits am 5. Juli 2006 durch den Rentenversicherungsträger ist für den Beigeladenen indes gemäß § 45 Satz 2 SGB XII bindend.
Auch für eine nach §
14 Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (
SGB IX) begründete Zuständigkeit des Beklagten als des erstangegangenen Trägers (siehe dazu BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - juris; Urteil vom 25. Juni 2008 - B 11b AS 19/07 R - juris; Urteil vom 20. November 2008 - B 3 KR 16/08 R -juris) sind die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben. Denn die von dem Kläger beanspruchte (Erst-)Ausstattung
mit einem Fernsehgerät stellt keine Leistung zur Teilhabe iSv §
14 SGB IX dar (vgl. §
4 Abs.
1 SGB IX), die der Kläger als behinderter Mensch beanspruchen würde.
Der Kläger ist auch leistungsberechtigt nach § 41 Abs. 1 SGB XII. Nach dieser Vorschrift ist dauerhaft voll erwerbsgeminderten
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach
den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen können, auf Antrag Grundsicherung bei EM zu leisten. Leistungsberechtigt wegen
einer dauerhaften vollen EM nach § 41 Abs. 1 SGB XII ist, wer - wie der Kläger - das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig
von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert iS des §
43 Abs.
2 SGB VI ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle EM behoben werden kann (vgl. § 41 Abs. 3 SGB XII). Aufgrund des seit
5. Juli 2006 auf Dauer vorliegenden Restleistungsvermögens von täglich unter drei Stunden ist von voller EM des Klägers unabhängig
von der Arbeitsmarktlage auszugehen. Er verfügt neben der ihm gewährten Rente wegen voller EM und den aufstockenden Grundsicherungsleistungen
des Beigeladenen nach § 41 SGB XII auch nicht über weiteres Einkommen oder Vermögen. Auch das Antragserfordernis ist erfüllt.
Der im Januar 2007 erstmals bei dem Beklagten gestellte Antrag auf Erstausstattung ist nämlich unter Berücksichtigung des
"Meistbegünstigungsprinzips" auch als Antrag auf entsprechende Leistungen nach dem SGB XII anzusehen (vgl. hierzu im Verhältnis
SGB II-/SGB XII-Träger: BSG, Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 18/07 R - juris).
Der vom Kläger beanspruchte Fernseher ist auch als Erstausstattung iSv § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII zu qualifizieren. Dem steht
zunächst nicht entgegen, dass nur ein einzelner Gegenstand geltend gemacht wird (vgl. zur inhaltsgleichen Parallelvorschrift
in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II: BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 64/07 R - ; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 77/08 R - juris; Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 31 Rz. 6 mwN). Denn der Anspruch nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII
ist nicht notwendig auf eine komplette Ausstattung gerichtet, sondern kann sich auch auf Einzelgegenstände beziehen. Dies
folgt bereits aus dem in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks 15/1514 S 60) enthaltenen Verweis auf die bis 31. Dezember
2004 geltende Vorgängernorm des § 21 Abs. 1a Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Ausreichend ist danach auch ein (nur) teilweise ungedeckter Bedarf an Haushaltsgegenständen (vgl. BSG aaO.). Die Leistungen
nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII sind dabei bedarfsbezogen zu verstehen. Der Einwand des SG in dem angefochtenen Urteil, der Kläger könne keinen Anspruch auf Ausstattung mit einem Fernseher haben, weil er auch in
der zuletzt bewohnten Unterkunft nicht über einen solchen verfügt habe, geht daher fehl. Dass ein Hilfebedürftiger einen Ausstattungsbedarf
über längere Zeit nicht geltend gemacht hat, lässt diesen Bedarf grundsätzlich nicht entfallen (vgl. hierzu auch BSG, Urteil
vom 20. August 2009 - B 14 AS 45/08 R - zitiert nach dem Terminbericht des BSG Nr. 46/09).
Der von dem Kläger begehrte Fernseher ist ein wohnraumbezogener Ausstattungsgegenstand, der für ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten
orientiertes Wohnen (vgl. zur Abgrenzung zum Herrichten einer Wohnung: BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 49/07 R - juris) erforderlich ist. Dies war bereits unter Geltung der Vorschrift des § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG, auf die der Gesetzgeber Bezug genommen hat, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. nur BVerwG,
Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 C 7/95 = BVerwGE 106, 99-105). Der Senat legt diese auf § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII übertragbare Rechtsprechung seiner Entscheidung zugrunde. Danach
ist ein Fernsehgerät auch unter Geltung des SGB XII zu den für eine an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientierte Haushaltsführung
erforderlichen Ausstattungsgegenständen schon deshalb zu zählen, weil "Fernsehen zum täglichen Leben gehört" (so BVerwG aaO.;
vgl. auch Falterbaum in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 31 Rz. 9). Jedenfalls für einen Hilfebedürftigen wie den Kläger, der Information
und Unterhaltung über das Medium Fernsehen wünscht (vgl. sein Vorbringen im Schreiben vom 11. Februar 2007, er benötige einen
"Fernseher zwecks d. Kominikation"), ist daher ein - ggf. gebrauchtes - Fernsehgerät als erforderlicher Haushaltsgegenstand
anzusehen.
Der Beigeladene wird daher über den Antrag des Klägers auf Ausstattung seiner Wohnung mit einem Fernseher unter Beachtung
des dem Grunde nach gegebenen Anspruchs des Klägers auf ein solches Gerät neu zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nrn. 1 oder 2
SGG liegen nicht vor.