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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2016 - 18 AS 2232/15
Grundsicherungsleistungen Berücksichtigung einer Steuerrückerstattung als einmalige Einnahme Zweck des Freibetrages
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, ist eine Steuererstattung, auch wenn sie in dem Bedarfszeitraum zugeflossen ist, der dem Bewilligungsabschnitt unmittelbar voranging, im Hinblick auf den laufenden, nicht unterbrochenen Leistungsbezug berücksichtigungsfähiges Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
2. Zweck des Freibetrages nach § 11b Abs. 2 SGB II ist es, die Aufnahme und Beibehaltung einer konkreten Erwerbstätigkeit - auch wenn diese nicht bedarfsdeckend ist - zu fördern, um Hilfebedürftigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II zumindest zu verringern.
3. Anreize für die Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit vermag eine Steuererstattung jedoch schon deshalb nicht zu bieten, weil es an einem Bezug zu einer aktuell ausgeübten Erwerbstätigkeit fehlt.
Normenkette:
SGB II § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
, ,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 2 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 29.06.2015 S 109 AS 20540/13
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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