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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2018 - 18 AS 2312/17
Leistungen der Grundsicherung Anspruch auf Entfernung von Kontoauszügen aus Verwaltungsakten Leistungserheblichkeit von Kontoauszügen Kontoauszüge als wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II
1. Kontoauszüge sind sorgfältig auf Einkommen, Vermögen und Bedarf zu prüfen; eine kurze Einsichtnahme genügt dafür nicht.
2. Für Kontoauszüge, die Einnahmen enthalten, liegt dies auf der Hand; das anrechenbare Einkommen festzustellen erfordert komplexe Berechnungen.
3. Aber auch Kontoauszüge, die kein anrechenbares Einkommen ausweisen, sind leistungserheblich.
4. Der Bedarf - insbesondere Miethöhe und Betriebskosten der Unterkunft - lässt sich teilweise aus den Kontoauszügen ablesen; länger dauernde Ausgaben können zu anrechenbarem Vermögen führen; die Kontoauszüge der letzten Monate können Anlass für eine Direktüberweisung der Unterkunftskosten an den Vermieter nach § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II geben; aus Kontoauszügen ablesbares unwirtschaftliches Verhalten kann zu einer Sanktion nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 SGB II führen.
5. Kontoauszüge sind somit eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Gewährung von Leistungen nach SGB II und als solche zu der Verwaltungsakte zu nehmen.
Normenkette:
SGB X § 84 Abs. 2
,
SGB II § 22 Abs. 7 S. 2
,
SGB II § 31 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Cottbus 19.09.2017 S 42 AS 961/14
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 19. September 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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