Gründe:
Die Beschwerde ist nicht statthaft. Sie ist daher in entsprechender Anwendung von §
158 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
Die Kläger begehren Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Berlin, in dem
sie sich gegen eine Rückforderung von 40 Euro durch den Beklagten wenden.
Danach überschreitet der Beschwerdewert nicht 750 Euro. Die Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss
ist somit nicht statthaft.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
richtet sich nach §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. §
127 Abs.
2 Satz 2
Zivilprozessordnung (
ZPO); die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März
2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 01. April 2008 durch Einfügung von §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG ergänzt worden.
Nach §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG gelten die Vorschriften der
ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Die Verweisung bezieht sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der
ZPO enthaltenen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, soweit das
SGG nicht ausdrücklich - etwa in §
73a Abs.
1 Satz 2
SGG - etwas anderes regelt (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/u. a., aaO., § 73a, Rn. 2). Die "entsprechende Anwendung" fordert
allerdings eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der
ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung
des dem sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der "sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde", ferner die
Bestimmung des Beschwerdegerichts, nämlich des Landessozialgerichts statt eines höherinstanzlichen Zivilgerichts, sowie die
Anpassung des maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstandes für die Berufung. Dieser liegt in Zivilverfahren gemäß §
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO bei 600,00 EUR, während hier der seit dem 01. April 2008 in §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG geregelte Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR maßgeblich ist, soweit die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende
Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Mit Wirkung zum 01. April 2008 ist mit der Einführung von §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe - unabhängig vom Wert des Beschwerdewerts - nunmehr "zusätzlich"
und damit immer ausgeschlossen worden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen
verneint (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, L 12 B 18/07 AL).
Der Senat verkennt nicht, dass die entsprechende Anwendung des §
127 Abs.
2 Satz 2
ZPO hinsichtlich des Beschwerdewertes streitig ist (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg vom 02. Januar 2007 - L 13 AS 4100/06 PKH-B; LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Mai 2007 - L 10 B 217/07 AS PKH, Leitherer, aaO., § 73a Rn. 12 sowie die zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturhinweise des 12. Senats des LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008 - L 12 B 18/07 AL - juris, sowie die Beschlüsse des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 05. Dezember 2008 - L 8 AS 4968/08 - juris [bejahend] und des 13. Senats desselben Gerichts vom 23. Februar 2009 - L 13 AS 3835/08 - juris [verneinend]) und der 6. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen seine Rechtsprechung hinsichtlich der
Wertgrenze im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zuletzt vor dem Hintergrund der seit dem 01. April 2008 in §
172 Abs.
3 SGG geregelten Beschwerdeausschlusstatbestände sogar aufgegeben hat (LSG Niedersachsen-Bremen vom 06. Mai 2008 - L 6 B 48/08 AS).
Gleichwohl hält der Senat - auch eingedenk der seit dem 01. April 2008 und auch der seit dem 11. August 2010 geltenden Fassung
des §
172 Abs.
3 SGG - eine entsprechende Anwendung des §
127 Abs.
2 Satz 2
ZPO bzw. regelmäßig das Erreichen der Wertgrenze des §
144 SGG im PKH-Beschwerdeverfahren weiterhin für erforderlich (vgl. zur Rechtsprechung des Senates vor dem Änderungsgesetz vom 26.
März 2008, LSG Berlin-Brandenburg vom 21. Januar 2008 - L 20 B 1778/07 AS PKH).
Die in §
73a SGG angeordnete "entsprechende" Geltung der
ZPO-Vorschriften enthält weder einen Vorbehalt noch ist sie an weitere Voraussetzungen geknüpft. Anhaltspunkte dafür, dass die
Anwendung des §
127 Abs.
2 Satz 2 Halbsatz 2
ZPO auf sozialgerichtliche Verfahren ausgeschlossen sein sollte, ergeben sich weder aus dem Zivilprozessreformgesetz vom 27.
Juli 2001 noch aus dem zeitlich weitgehend parallelen 6.
SGG-Änderungsgesetz vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144), dem 7.
SGG-Änderungsgesetz vom 09. Dezember 2004 (BGBl. I 3302) oder dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
vom 26. März 2008 (BGBl. I 444). Anderenfalls wäre eine entsprechende Klarstellung des Gesetzgebers zu erwarten gewesen, da
bereits vor Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes in der Rechtsprechung aus einem nicht normierten allgemeinen Grundsatz
der Konvergenz von Hauptsache- und Nebenentscheidungen die Unzulässigkeit einer Beschwerde abgeleitet wurde, wenn in der Hauptsache
ein Rechtsmittel nicht gegeben war.
Die im sozialgerichtlichen Verfahren vorgesehene Möglichkeit, über eine (erfolgreiche) Nichtzulassungsbeschwerde auch bei
einem Unterschreiten der Wertgrenze von 750,00 Euro ein Berufungsverfahren durchzuführen, hat nämlich im Vergleich zu dem
zivilgerichtlichen Verfahren und der dort vorgesehenen Unanfechtbarkeit einer Nichtzulassung der Berufung in der erstinstanzlichen
Entscheidung kein solches Gewicht, dass der Beschwerdeausschluss nach §
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. §
127 Abs.
2 Satz 2
ZPO nicht zum Tragen kommen könnte.
Wird nämlich bei Unterschreiten des Streitwertes von 750,00 Euro auch im sozialgerichtlichen Verfahren das Berufungsverfahren
nicht ohne weiteres eröffnet, hat der Gesetzgeber in diesen Fällen (neben einer Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht)
vielmehr ein im Kern eigenständiges Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (vgl. §§
144,
145 SGG) vorgesehen, bei dem grundsätzlich nicht die Richtigkeit des Urteils (auf Rechtsanwendungsfehler) überprüft wird, sondern
ausschließlich geprüft wird, ob ein in §
144 SGG abschließend aufgeführter Zulassungsgrund gegeben ist. Dies macht (ähnlich wie im zivilgerichtlichen Verfahren) hinreichend
deutlich, dass der Gesetzgeber bei Streitfällen bis 750,00 Euro im Regelfall Rechtsschutz nur im Rahmen des sozialgerichtlichen
Verfahrens erster Instanz vorsieht mit der Folge, dass erstinstanzliche Urteile - selbst im Falle grober Rechtsanwendungsfehler
- Bestand haben sollen.
Diesem Gedanken entspricht es, dass im Verfahren nach der
ZPO die Beschwerde unterhalb des Beschwerdewerts - selbst wenn das Zivilgericht die Berufung (später) zulässt - unstatthaft ist,
es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe
verneint (vgl. §
127 Abs.
2 Satz 2
ZPO).
Soweit u. a. darauf hingewiesen wird, dass die Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren - anders als im zivilgerichtlichen
Verfahren - mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nach §
145 SGG die Zulassung der Berufung selbst erstreiten könnten, dürfte dieser Gesichtspunkt ohnehin an Bedeutung dadurch verloren haben,
dass für die Zeit ab dem 01. April 2008 in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Beschwerdeausschluss besteht, wenn
in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (vgl. §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG), also Gesichtspunkte einer möglichen Berufungszulassung nach §
145 SGG selbst in - Existenz sichernden - Eilverfahren ohne Bedeutung sind (vgl. auch Tabbara, Die achte Novelle zum
Sozialgerichtsgesetz - Entlastung für die Gerichte, beschleunigter Rechtsschutz für die Betroffenen, NZS 2008, 8, 16, die mit dem Beschwerdeausschluss in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung
nicht zulässig wäre, die Wertung verbindet, "dass die Rechtsschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz nicht gegenüber
denjenigen im Hauptsacheverfahren privilegiert werden").
Auch im Übrigen stünde die seit dem 1. April 2008 geltende Regelung des §
172 Abs.
3 SGG der hier vertretenen Position nicht entgegen (anders LSG Niedersachsen-Bremen vom 06. Mai 2008 - L 6 B 48/08). Hiermit ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH durch Anfügung eines dritten Absatzes in §
172 SGG über den zuvor erwähnten Ausschlusstatbestand hinaus auch ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen
und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat (Nr. 2), gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 (Nr. 3)
und gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 2, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro nicht übersteigt (Nr. 4).
Der Vergleich des Wortlauts der Nrn. 1 und 2 lässt nicht den zwingenden Schluss zu (so aber LSG Niedersachsen Bremen vom 06.
Mai 2008, aaO.), dass eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten uneingeschränkt statthaft
ist.
Hierfür könnte zwar die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BR-Drs. 820/07) sprechen. Denn hier wird, ohne
die von §
73 a Satz 1
SGG in Bezug genommene Regelung des §
127 Abs.
2 Satz 2
ZPO überhaupt zu erwähnen, in knappen Worten ausgeführt, dass die Ablehnung von PKH mit der Beschwerde nur noch angefochten werden
kann, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden,
dass der Gesetzgeber hierdurch eine generelle und abschließende Regelung über die Statthaftigkeit bzw. den Ausschluss einer
Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH treffen wollte. Dagegen sprechen insbesondere gesetzessystematische Gründe. Denn der
in §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG normierte Beschwerdeausschluss bei Ablehnung der PKH allein wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft
allein das sozialgerichtliche Verfahren, nicht dagegen das Zivilgerichtsverfahren. Aus der Einfügung des §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 kann daher nicht
geschlossen werden, dass diese Bestimmung nunmehr eine spezialgesetzliche, die Anwendung des §
127 ZPO ausschließende Sonderregelung darstellen sollte. Für eine derartige Deutung der Intention des Gesetzgebers fehlt es an jeglichen
Anhaltspunkten. Der genannten Gesetzesbegründung kann auch nicht die weitergehende Aussage entnommen werden, die Ablehnung
von PKH könne nunmehr immer mit der Beschwerde angefochten werden, sofern das Gericht nicht ausschließlich die persönlichen
und wirtschaftlichen Voraussetzungen für PKH verneint habe (vgl. BT-Drs. 16/7761 S. 27 f). Dagegen spricht schon die allgemeine
Gesetzesbegründung (S. 14), wonach die Landessozialgerichte entlastet werden sollten. Die Einfügung des §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG kann daher nur als Regelung eines besonderen Falles eines Beschwerdeausschlusses verstanden werden, der anderweitig (nach
den entsprechend anwendbaren Vorschriften der
Zivilprozessordnung) schon normierte Beschwerdeausschlüsse nicht berührt (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Februar 2009 - L 5 B 305708
AS).
Ferner kann auch nicht mit Erfolg gegen die Auffassung des Senats eingewendet werden, der Gesetzgeber habe nicht oder zumindest
nicht hinreichend deutlich den Ausschluss des Beschwerderechts in den Fällen der Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht
bei Streitwerten unter 750,00 EUR normiert und damit gegen das Gebot der Rechtsmittelklarheit verstoßen (LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 16. Juli 2008 - L 29 B 1004/08 AS). Unter der Maßgabe der Anwendbarkeit von §
127 Abs.
2 Satz 2
ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren ist die Neuregelung rechtlich eindeutig und somit nicht interpretationsbedürftig.
Eine andere Wertung folgt auch nicht aus der seit dem 11. August 2010 geltenden Neufassung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 durch Art.
6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (GVBl. I S.
1127), wonach der Ausschluss der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung
nicht zulässig wäre, auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren gilt. Denn diese
Regelung betrifft nach dem eindeutigen Wortlaut sowie der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/1684 S. 26) ausschließlich Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes und lässt keinen Rückschluss auf die hier streitige Frage des Beschwerdeausschlusses in auf
Hauptsacheverfahren bezogenen Prozesskostenhilfeverfahren zu. Insbesondere die Formulierung in der Gesetzesbegründung, die
Ergänzung in Absatz 3 Nummer 1 solle den in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Beschwerdeausschluss "sicherstellen"
lässt offen, ob der Gesetzgeber von der Notwendigkeit einer erstmaligen gesetzlichen Regelung ausgeht oder lediglich den nach
der hier vertretenen Auffassung in Anwendung des §
127 Abs.
2 Satz 2
ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren ohnehin geltenden Beschwerdeausschluss für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes klarstellen
wollte. Der Senat sieht sich allerdings durch die Gesetzesbegründung, derzufolge durch die Änderung des §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG verhindert werden solle, dass gegen die Ablehnung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe [in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes]
weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen als in den [einstweiligen] Rechtsschutzverfahren selbst (BT-Drs. aaO.), grundsätzlich
in seiner hier vertretenen Rechtsauffassung gestützt.
Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt auch nicht aus der ("falschen") Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts, nach der gegen
den Beschluss die Beschwerde zum Landessozialgericht möglich sei. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel,
das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (Leitherer, aaO., vor § 143 Rdnr. 14 b; BSG, Urteil vom 20. Mai 2003, B 1 KR 25/01 R).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß §
73a Abs.1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
127 Abs.
4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).