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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2013 - 20 AS 161/12
Nachträgliche Urteilsergänzung bei übergangenem Anspruch Abgrenzung zu inhaltlichen Rügen von Rechtsfehlern mit der Berufung
1. Eine nachträgliche Urteilsergänzung nach § 140 Abs. 1 SGG erfordert, dass das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch ganz oder teilweise übergangen hat und über diesen Antrag - soweit es nicht allein um die Kosten geht - noch durch Urteil bzw. durch den Urteils-gleichen Gerichtsbescheid (§§ 140 Abs. 1 S. 1, 105 SGG) zu entscheiden ist.
2. Voraussetzung ist damit, dass das Gericht über den Rechtsstreit in vollem Umfang entscheiden wollte, versehentlich aber nicht über alle Ansprüche entschieden hat.
3. Die Rüge von Rechtsfehlern ist mit dem Rechtsmittel der Berufung geltend zu machen. Deren Korrektur kann bereits begrifflich kein Gegenstand einer Urteilsergänzung durch das ersterkennende Gericht selbst sein.
Normenkette:
SGG § 140 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 105
,
SGG § 144
Vorinstanzen: SG Berlin S 205 AS 12068/09
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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