Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit; zumutbare Verweisung eines Fassadenmonteurs; Einstufung im Mehrstufenschema als
Facharbeiter
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten (noch) die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit
ab Januar 2005.
Der 1953 in J heute K geborene Kläger hat nach einem achtjährigen Schulbesuch in J (1960 bis 1968) keine Ausbildung absolviert.
1972 kam er nach Deutschland und war seitdem als "Bauarbeiter" bzw. "Steinsetzer" und "Fassadenmonteur" berufstätig. Beschäftigt
war er von 1972 bis 1976 bei der Firma SB, von 1977 bis 1988 bei der Firma S T und von April 1989 bis Februar 1992 bei der
P B GmbH & Co. KG eigenen Angaben zufolge als Steinsetzer und Fassadenmonteur. Zuletzt war er von Februar 1992 bis 25. August
1995 bei der BBF GmbH als Fassadenmonteur angestellt. Ab 25. Februar 1994 war er nicht mehr tätig, sondern zunächst arbeitsunfähig
und bezog Krankengeld. Seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Kläger ohne Arbeit und erhielt zeitweise Übergangsgeld
und laufend bis heute Leistungen der Arbeitsverwaltung. Er ist wegen Wirbelsäulenschäden, Depressionen und Reizerscheinungen
an den Armen und Händen als schwerbehindert mit einem GdB von 50 anerkannt (Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales
Berlin - Versorgungsamt - vom 08. August 2005).
Nach einem 1995 durchgeführten Renten-/Reha-Verfahren, in dem ihm Leistungen der medizinischen Rehabilitation gewährt worden
waren, wurde im Jahr 1997 ein weiteres Rentenverfahren durchgeführt, das für den Kläger ohne Erfolg durch Zurücknahme seiner
Berufung vor dem Landessozialgericht Berlin (S 28 RJ 959/98 - L 6 RJ 62/00) endete.
In diesem Verfahren stellte der Kläger am 01. Dezember 2004 einen Rentenantrag nach neuem Erwerbsminderungsrecht.
Vom 15. Dezember 2004 bis zum 06. Januar 2005 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung im Krankenhaus W und nahm anschließend
vom 18. Januar bis 08. Februar 2005 an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der Reha-Klinik S der Beklagten
teil. Im ärztlichen Reha-Entlassungsbericht vom 15. Februar 2005 wird dem Kläger Arbeitsfähigkeit nach Operation eines Ganglions
am linken Handgelenk für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten vollschichtig, tagsüber und überwiegend im Sitzen
bescheinigt.
Im Verwaltungsverfahren lag der Beklagten das bereits auf Veranlassung des 6. Senates des Landessozialgerichts Berlin im Verfahren
- L 6 RJ 62/00 - erstellte medizinische Gutachten des Praktischen Arztes H M vom 09. Juni 2004 vor. Der Gutachter hatte folgende Gesundheitsstörungen
diagnostiziert: a) Wirbelsäulenverschleiß, Gelenkbeschwerden, b) koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt 11/1997,
Bluthochdruck, c) seelisches Leiden, d) Hörminderung beidseits, e) Blasenentleerungsstörung, f) Stoffwechselstörungen bei
Übergewicht, Leberschaden. Der Kläger könne mindestens acht Stunden täglich leichte körperliche Tätigkeiten verrichten. Er
könne dies im Freien und in geschlossenen Räumen, nicht unter Einfluss von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit, Zugluft oder
inhalativen Reizstoffen tun. Der Kläger könne im Wechsel der Haltungsarten arbeiten; auch eine vornehmlich sitzende Tätigkeit
mit gelegentlichem Aufstehen und Umhergehen ohne feste zeitliche Vorgabe sei möglich; reine Geh- oder Stehtätigkeiten würden
ausscheiden. Eine einseitige körperliche Belastung müsse vermieden werden, unter Zeitdruck, an laufenden Maschinen oder in
Nachtschicht könne der Kläger nicht arbeiten. Er könne in Früh-, Spät- und Wechselschicht arbeiten, nicht auf Leitern und
Gerüsten. Die Fingergeschicklichkeit sei etwas, die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei reduziert, ebenso die Belastbarkeit
der Arme und der Beine. Der Kläger könne Lasten bis 10 kg heben und tragen. In der Ausübung einfacher geistiger Arbeiten sei
der Kläger nicht beschränkt, dabei dürften keine erhöhten Anforderungen an das Hörvermögen gestellt werden, auch Lärmtätigkeiten
würden ausscheiden.
Nach Feststellung, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, lehnte die Beklagte den Antrag vom 01.
Dezember 2004 mit Bescheid vom 21. April 2005 ab, weil mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden könnten.
Hiergegen legte der Kläger am 07. Mai 2005 Widerspruch ein.
Im Widerspruchsverfahren veranlasste die Beklagte ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. T, das dieser
nach körperlicher Untersuchung des Klägers vom 12. Juli 2005 am 18. Juli 2005 erstellte und in dem er den Kläger zur Verrichtung
leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für sechs Stunden und mehr in der Lage sah. Eine
Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit für den gehobenen Arbeitsmarkt sei nicht vorhanden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2005 zurück. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen,
der Kläger könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig
sein, er sei auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Am 10. August 2005 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung
einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung begehrt hat.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte beigezogen, nämlich des Arztes für Innere Medizin Dr.
K vom 07. Oktober 2005, der Fachärzte für Neurologie Dres. S und B vom 18. Oktober 2005, des Arztes für Orthopädie Dr. G vom
08. Oktober 2005 und der Fachärztin für Nervenheilkunde I vom 31. Dezember 2005. Ferner lag dem Sozialgericht ein Gutachten
des Dr. H vom Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit vom 04. September 2005 vor.
Das Sozialgericht hat das Fachgutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. E vom 12. Juni 2006 veranlasst. Der Gutachter hat
nach körperlicher Untersuchung des Klägers vom 12. Juni 2006 die folgenden Diagnosen auf orthopädischem Gebiet gestellt: 1.
chronisch-rezidivierendes Cervicobrachialsyndrom links bei Fehlhaltung und mäßiggradigen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule,
2. chronisch-rezidivierendes Lumbalsyndrom bei Fehlhaltung und Spondylose ohne Bewegungseinschränkung, 3. chronische Arthritis
des proximalen Interphalangealgelenks 3. Finger der rechten Hand (PIP) mit nur geringgradiger Bewegungseinschränkung, 4. Epicondylopathie
beider Ellenbogengelenke ohne größere Funktionseinschränkung, 5. leichtes Karpaltunnelsyndrom linkes Handgelenk, operativ
entferntes Ganglion 2005, 6. Arthropathie der Hüftgelenke mit Funktionseinschränkung, 7. V. a. beginnendes Fibromyalgiesyndrom,
sowie als nicht-orthopädische Diagnosen: 1. Adipositas, 2. Hypertonus, 3. Hyperlipidämie, 4. chronische asthmoide Bronchitis,
5. Hörminderung, 6. Mitralklappenendocarditis 12/2004 und Myocardinfarkt bei KHK 1997 sowie Dysthymie und Schmerzstörung,
7. anamnestisch Ulcus duodeni.
Der Kläger könne noch für eine volle übliche Arbeitszeit von mindestens acht Stunden täglich leichte bis nur gelegentlich
mittelschwere Tätigkeiten verrichten. Vermieden werden müssten Hitze, Kälte, Staub, Zugluft und Feuchtigkeit sowie einseitige
körperliche Belastungen, insbesondere Arbeiten in Vornüberneigehaltung, Überkopf- und repetitive Tätigkeiten. Ideal seien
sämtliche Arbeiten im Wechsel zwischen Stehen, Sitzen und Gehen. Zwangshaltungen sollten vermieden werden. Arbeiten in einem
festgelegten Arbeitsrhythmus seien möglich, Tätigkeiten unter Zeitdruck wie Akkord- oder Fließbandarbeit zu meiden. Das ständige
Heben und Tragen von Lasten sei nicht mehr möglich, gelegentlich könnten noch Lasten bis zu 10 kg transportiert werden. Nachtschichtarbeiten
sollten nicht mehr durchgeführt werden, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien nicht mehr möglich, Tätigkeiten, die eine
besondere Fingergeschicklichkeit voraussetzen, und Tätigkeiten, die eine erhöhte Greiffunktion erfordern, seien nicht mehr
möglich. Es bestehe eine Minderbelastbarkeit der Hals- und der Lendenwirbelsäule und der Arme im Rahmen der bestehenden Epicondylopathie.
Tätigkeiten überwiegend am Computer seien zu meiden. Arbeiten mit normalen Anforderungen an die Auffassungsgabe, die Lern-
und Merkfähigkeit sowie an das Gedächtnis und die Konzentrationsfähigkeit sowie Arbeiten, die eine normale Anpassungs- und
Umstellungsfähigkeit erfordern, und Arbeiten mit Publikumsverkehr seien durchführbar.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. August 2006 abgewiesen. In der Begründung heißt es u. a., der
Kläger sei als ungelernter Arbeiter anzusehen und könne daher auf jede andere nicht qualifizierte Tätigkeit verwiesen werden.
Mit dem aufgrund der medizinischen Feststellungen bestehenden mehr als sechsstündigen Leistungsvermögen liege daher weder
Berufsunfähigkeit noch teilweise oder volle Erwerbsminderung vor.
Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 18. August 2006 zugestellte Urteil am 05. September 2006 unter
Beifügung eines fachorthopädischen Kurzgutachtens seines behandelnden Orthopäden Dr. G vom 04. Juli 2006 und der Ablichtung
einer Arbeitserlaubnis als Steinsetzer vom 05. Dezember 1984 Berufung eingelegt, mit der er die Gewährung einer Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01. Januar 2005 begehrt.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers macht geltend, dass der Kläger als Facharbeiter einzustufen sei, weil es sich bei der
Tätigkeit eines Fassadenmonteurs (Steinfassaden) um eine Spezialtätigkeit handele, der Facharbeiterqualität zuerkannt werden
müsse. Der Kläger sei von 1972 bis 1976 bei der Firma S&B als Steinsetzer ausgebildet worden, allerdings nicht in Form einer
Lehre mit anschließender Abschlussprüfung. Die Tätigkeit eines Fassadenmonteurs stelle hierzu eine Spezialisierung dar, die
nach Qualifikation und Bezahlung Kenntnissen und Fähigkeiten entspreche, die üblicherweise Facharbeiter besäßen. Von seinem
letzten Arbeitgeber sei er als Facharbeiter bezeichnet und mit einem Stundenlohn von 30,00 bzw. 32,00 DM bezahlt worden. Die
vom Senat durchgeführte Zeugenvernehmung, die Verantwortung des Klägers für hohe Sachwerte bei gleichzeitig hohen Schadensrisiken,
die Kolonnenführertätigkeit und die Höhe der Entlohnung bei einer qualifizierten Arbeit sprächen für die Facharbeitereigenschaft
des Klägers. Der Kläger habe bereits bei der Firma S T als Steinsetzer gearbeitet, der Ausdruck "Versetzhelfer" der Firma
B sei schlicht unzutreffend, weil er dort aufgrund von Lohndifferenzen im Unfrieden ausgeschieden sei. In Wirklichkeit sei
der Kläger dort als qualifizierter Steinsetzer für Fußböden und als Fassadenmonteur tätig gewesen. Bei der Firma B GmbH habe
er u. a. die Fassaden der Grundkreditbank Berlin (am Zoo) und der Hotels Kempinski und Interconti errichtet. Die berufskundliche
Gutachterin habe das Gutachten nicht sorgfältig erstattet, da sie bei Zweifelsfragen keine Rücksprache bei dem Kläger oder
dem Zeugen G genommen habe. Für die Qualifikation des Klägers bei der Firma T benenne der Kläger einen Arbeitskollegen als
Zeugen (A C).
Der Kläger hat seinen Arbeitsvertrag vom 15. Januar 1992 und eine Bescheinigung des Geschäftsführers der B GmbH, Herrn A G,
vom 30. November 2006 eingereicht, wonach er als Facharbeiter eingestellt worden sei und zu seinen Aufgaben gehört habe, Baupläne
und Zeichnungen zu lesen und umzusetzen, die Fassaden eigenständig anzulegen, einzumessen und zu montieren. Ferner hat er
in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die konkrete Tätigkeit bei seiner letzten Arbeitgeberin geschildert. Insoweit
wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30. Oktober 2008 (Blatt 294 ff. der Gerichtsakte - GA) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid vom 14. August 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 21. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 28. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01. Januar 2005 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Zeugenaussage habe ergeben, dass die Berufsausbildung bei der Einstellung des Klägers keine Rolle gespielt habe. Der Kläger
sei als Angelernter des oberen Bereichs einzustufen und auf den Beruf eines Pförtners - und zwar auf den des einfachen - hilfsweise
auf die Tätigkeit eines Versandfertigmachers zu verweisen. Bezüglich der Pförtnertätigkeit hat die Beklagte eine berufskundliche
Auskunft der Bundesanstalt für Arbeit vom 7. August 2000 zur Akte gereicht. Bezüglich der Tätigkeit des Versandfertigmachers
hat sie die Berufsinformationskarte BO 522, Gutachten des berufskundigen Sachverständigen L vom 24. September 1999, 12. Oktober
und 01. November 2002 aus anderen Gerichtsverfahren sowie einen Auszug aus "berufenet" eingereicht.
Die Beklagte weist darauf hin, dass der Versicherte selbst seine letzte versicherungspflichtige Beschäftigung nicht als Facharbeitertätigkeit
gewertet habe. Nach seinen Angaben beim Gutachter Dr. F vom 28. April 1999 habe er sich als "angelernter Steinsetzer" bezeichnet,
an anderer Stelle als "Bauarbeiter" und im "Anlernberuf Steinsetzer". Es sei nicht schlüssig, dass der Versicherte, der in
deutscher Sprache weder lesen noch schreiben könne und demgemäß auch mit Fachausdrücken große Schwierigkeiten habe, ständig
als Kolonnenführer, der nach Plänen in Eigenverantwortung Bauvorhaben fertigstellte, eingesetzt worden sein soll. Nach den
Ausführungen der Berufskundlerin sei davon auszugehen, dass sich die vom Kläger erledigten Arbeiten letztlich auf das Anbringen
der Befestigungen und der Steinfassadenteile beschränkt hätten, danach sei nur eine Zuordnung in den Bereich der angelernten
Arbeiter möglich.
Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers beigezogen, und zwar des Dr. G vom 23. Oktober 2006, des Dr.
K vom 03. November 2006 und der Fachärztin für Nervenheilkunde I vom 27. Dezember 2006, und Beweis erhoben durch Vernehmung
des geschäftsführenden Gesellschafters der letzten Arbeitgeberin des Klägers, Herrn A G, als Zeugen zu der Tätigkeit des Klägers
bei der BBF GmbH von 1992 bis 1994. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift
vom 16. Februar 2007 (Blatt 171 - 175 - GA).
Unter dem 06. August 2007 hat auf Anfrage des Senats die Bundesfachabteilung Fassadenbau des Hauptverbandes der Deutschen
Bauindustrie e.V. eine Stellungnahme abgegeben und einen Auszug aus dem BRTV Bau (§ 5 Lohn) eingereicht. Wegen des Inhalts
der Stellungnahme wird auf Blatt 205 f. GA Bezug genommen.
Auf Veranlassung des Senats hat die Sachverständige für Berufskunde S H unter dem 11. Januar 2008 ein berufskundliches Gutachten
erstellt. Die Frage des Senats "Welche Ausbildung oder Anlernzeit von welcher Zeitdauer erforderte und erfordert die von dem
Kläger zuletzt bis 1994 bei der B GmbH ausgeübte Tätigkeit als Fassadenmonteur für Steinfassaden?" hat die Gutachterin nicht
abschließend beantwortet. Nach den vorliegenden Informationen sei davon auszugehen, dass es sich um eine "reine" Montagetätigkeit
gehandelt habe, die maximal eine zweijährige Ausbildung im Baubereich vorausgesetzt habe. Ohne eine detailliert Beschreibung
der beruflichen Tätigkeiten könne die Sachverständige keine abschließende Stellungnahme abgeben. Aus berufskundiger Sicht
sei jedoch nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem "Fassadenmonteur für Steinfassaden" um einen eigenständigen Beruf
oder um eine "Spezialtätigkeit" handele, der oder die von dem 1999 eingeführten Ausbildungsberuf zu unterscheiden sei. Auch
schon vor Einführung des neuen Ausbildungsberufes seien Fassaden von verschiedenen Berufsangehörigen mit unterschiedlichen
Materialien verkleidet worden. Die Tätigkeit als Fassadenmonteur sei dem Berufsfeld "Berufe im Hochbau" zugeordnet. Die tarifliche
Bezahlung erfolge daher in der Regel nach dem Tarifvertrag der Bauwirtschaft. Die Eingruppierung könne nach dem vorliegenden
Tarifvertrag (Anhang zum Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe - Berufsgruppen für die Berufe des Baugewerbes - in die
Berufsgruppe V - Baufacharbeiter - (mit zweijähriger Ausbildung) erfolgen. Da der Kläger bei der Firma B lediglich etwas über
zwei Jahre als Fassadenmonteur gearbeitet habe, reiche die Dauer dieser Berufstätigkeit nicht aus, um dem Kläger den Status
eines dreijährig gelernten Facharbeiters zubilligen zu können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände Leistungsakten
sowie 2 Bände Reha-Akten) sowie auf die Gerichtsakten und die Gerichtsakten des Verfahrens - S 28 RJ 959/98 / L 6 RJ 62/00 - vor dem Sozialgericht Berlin/Landessozialgericht Berlin Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit ab 01. Januar 2005. Das Sozialgericht hat die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen, der angefochtene
Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen
Rechten.
Der Anspruch folgt aus §
240 SGB VI. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen erfüllen, vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Der Kläger hat zum 01. Januar 2005 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach §
240 Abs.
1 SGB VI i. V. mit §
43 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGB VI erfüllt. Dies ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf vom 21. April 2005 nach dem der Kläger jedenfalls ab 1990 bis 31.12.2004
durchgehend Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat. Der Kläger ist auch berufsunfähig.
Berufsunfähig gemäß §
240 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich,
geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger
als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen
ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und
des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit
zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann;
dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§
240 Abs.
2 SGB VI). Anzuwenden sind die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Rente wegen Berufsunfähigkeit nach §
43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung entwickelt hat.
Ausgangspunkt für die Beurteilung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit ist danach der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel
die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Maßgebender
Zeitpunkt für die Beurteilung der Wertigkeit des bisherigen Berufs ist die Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung
(vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 22, 29, 32); vorliegend ist dies der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit des Klägers am 25.
Februar 1994, ab dem er seine Beschäftigung nicht mehr ausgeübt hat.
Danach ist bei dem Kläger als Hauptberuf seine bei der B GmbH ausgeübte Tätigkeit als Fassadenmonteur zugrunde zu legen. Diesen
Hauptberuf kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten. Denn mit seinem Leistungsvermögen, das nach
der übereinstimmenden Auffassung sämtlicher Gutachter des Verwaltungs- und der bisherigen gerichtlichen Verfahren im Wesentlichen
auf körperlich leichte Tätigkeiten beschränkt ist, kann der Kläger der Tätigkeit eines Fassadenmonteurs nicht mehr regelmäßig
vollschichtig nachgehen. Diese Tätigkeit erfordert, wie sich der im Verfahren S 28 RJ 959/98 eingeholten Arbeitgeberauskunft der B GmbH vom 22. April 1999 entnehmen lässt im Wesentlichen körperlich mittelschwere Arbeiten.
Solche zu verrichten ist dem Kläger unter Zugrundelegung der in den Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten der Sachverständigen
M und Dr. E auf Grund seiner Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet jedoch allenfalls noch gelegentlich möglich.
Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist zwar dann nicht gegeben, wenn zwar die
Ausübung des bisherigen Berufs aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist, der Kläger aber zumutbar eine andere Erwerbstätigkeit
ausüben und ggf. auf diese verwiesen werden kann. Eine dem Kläger sozial zumutbare Verweisungstätigkeit, die er mit dem ihm
verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann, hat die Beklagte jedoch nicht benannt.
Welche Verweisungstätigkeiten sozial zumutbar sind, bestimmt sich nach dem qualitativen Wert der bisherigen Berufstätigkeit.
Das BSG hat zur Erleichterung dieser Beurteilung ein Mehrstufenschema entwickelt, das, ausgehend von den unterschiedlichen
Ausbildungserfordernissen, die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert, die durch die Leitberufe des Facharbeiters (Vorarbeiters)
mit Vorgesetztenfunktion und den diesem gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiter, den Facharbeiter, den
angelernten Arbeiter und den ungelernten Arbeiter charakterisiert sind (vgl. z.B. BSG Urteil vom 12. Oktober 1993, SozR 3-2200
§ 1246 Nr. 38).
Zuordnungskriterium ist immer die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde
Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 1984, BSGE 57, 291; BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991, BSGE 70, 56). Erst durch eine Gesamtschau aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte (z.B. Ausbildung, tarifliche Einstufung und damit
Höhe der Entlohnung, Anforderungen und Verantwortlichkeit und Bedeutung für den Betrieb der bisherigen Tätigkeit) ist eine
abschließende Beurteilung möglich. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten
Ermittlungen der Kläger im Rahmen des Mehrstufenschemas der dritten Berufsgruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters mit einer
dreijährigen Ausbildung zuzuordnen.
Der Kläger hat zwar weder im ehemaligen Jugoslawien noch in der Bundesrepublik Deutschland eine Berufsausbildung abgeschlossen.
Er hat zum Zeitpunkt der - faktischen - Beendigung seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung im Februar 1994 auch keinen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren ausgeübt. Denn der Beruf des Fassadenmonteurs
ist erst im Jahr 1999 durch die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur bzw. zur Fassadenmonteurin vom 19.
Mai 1999 - FMontAusbV - (BGBl. I 1999, 997) als Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von 36 Monaten anerkannt worden. Bei dem "Fassadenmonteur für Steinfassaden"
handelte es sich auch nicht um einen eigenständigen Beruf oder um eine Spezialtätigkeit. Vielmehr ist - seit 1999 - das Herstellen
einer Fassade aus Naturwerkstein Gegenstand des dritten Ausbildungsjahres der Ausbildung zum Fassadenmonteur nach dem Rahmenlehrplan
Fassadenmonteur/Fassadenmonteurin (vgl. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 23. April 1999), den die berufskundige Sachverständige
zur Akte gereicht hat.
Die nachträgliche Anerkennung als (Facharbeiter-)Ausbildungsberuf lässt aber Rückschlüsse auf die Wertigkeit des bisherigen
Berufs zu (vgl. LSG Berlin, Urteil v. 30. Juni 2003 - L 16 RJ 15/01 - Juris). Insoweit ist davon auszugehen, dass die schon 1994 bestehenden Anforderungen an die für diese Tätigkeit erforderlichen
praktischen Fähigkeiten und theoretischen Kenntnisse in der Ausbildungsordnung des Jahres 1999 ihren Niederschlag gefunden
haben und sich von den nach der Ausbildungsordnung zu fordernden Anforderungen nicht unterschieden. Wurde vor Einführung des
Ausbildungsberufes die Tätigkeit als Fassadenmonteur in voller Breite ausgeübt, ist somit davon auszugehen, dass die hierfür
erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten denjenigen eines Facharbeiters mit abgelegter Prüfung in vollem Umfang entsprachen
und die Tätigkeit mithin bereits vor Einführung des Ausbildungsberufs in ihrer Wertigkeit auf der Ebene einer Facharbeitertätigkeit
einzustufen war.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei bestehendem Ausbildungsberuf eine Gleichstellung nur in Betracht kommt, wenn neben
der tariflichen Einstufung als Facharbeiter die Kenntnisse und Fertigkeiten in voller Breite denjenigen eines vergleichbaren
Facharbeiters mit abgelegter Prüfung entsprechen. Verlangt wird in einem solchen Fall, dass der Versicherte nicht nur eine
seinem - damaligen - individuellen Arbeitsplatz entsprechende Arbeitsleistung erbracht hat, sondern dass er über die praktischen
Fähigkeiten und theoretischen Kenntnisse in einem Umfang verfügt, dass er mit ausgebildeten Arbeitnehmern gleichen Alters
auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig ist (vgl. BSGE 65, 169, BSGE 58, 239). Diese Anforderungen erfüllt der Kläger nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zur Überzeugung des Senats.
Zum Einen folgt zunächst aus den Aussagen des Zeugen G, dass der damalige Arbeitgeber die Arbeit des Klägers als eine vollwertige
Tätigkeit als Fassadenmonteur und diese auch schon vor der förmlichen Anerkennung als Ausbildungs-(Facharbeiter-)beruf uneingeschränkt
als Facharbeitertätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas angesehen hatte.
Die Entlohnung des Klägers bei der B GmbH erfolgte zwar nicht aufgrund einer tariflichen Eingruppierung, das Entgelt des Klägers
überstieg aber nach den Angaben des Zeugen G mit einem Stundenlohn von 32,00 DM sogar eine Facharbeiterentlohnung. Der Kläger
ist auch nach dem Arbeitsvertrag vom 15. Januar 1992 als Facharbeiter eingestellt worden. Insoweit hat der Zeuge G angegeben,
für die Einstufung als Facharbeiter, die er nach einem persönlichen Einstellungsgespräch mit dem Kläger vorgenommen habe,
sei nicht eine formale Qualifikation maßgeblich gewesen, sondern die langjährige Berufserfahrung des Klägers auf dem Tätigkeitsgebiet
der B GmbH und insbesondere die Fähigkeit, Pläne selbständig und verantwortungsbewusst umsetzen zu können.
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger bei der Firma B GmbH & Co. KG, bei der er zuvor vom 18. April 1989 bis zum 27. Februar
1992 als "Versetzhelfer an Natursteinfassaden" eingestellt und nach dem Lohntarifvertrag für das Steinmetzgewerbe in B vom
3. Mai 1990 mit dem Helferlohn im zweiten Berufsjahr bezahlt worden war. Denn maßgeblich ist die letzte versicherungspflichtig
ausgeübte Beschäftigung. Ob der Kläger in Wahrheit bereits bei der Fa. B GmbH & Co. KG Steinmetz- und Fassadenarbeiten auf
Facharbeiterniveau verrichtet hat und lediglich unterbezahlt worden ist, wie der Kläger unter Beweisantritt vorträgt, kann
daher dahin stehen.
Es ist aus den Tätigkeitsbeschreibungen des Zeugen G und des Klägers auch ersichtlich, dass letzterer nicht nur eine seinem
damaligen Arbeitsplatz entsprechende Arbeitsleistung erbracht hat, sondern er in voller Breite Arbeiten verrichtete bzw. mindestens
Kenntnisse und Fertigkeiten gehabt haben musste, die in vergleichbarer Weise - heute - von einem ausgebildeten Fassadenmonteur
zu fordern sind. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seine Tätigkeit wie folgt beschrieben:
"Wenn eine neue Baustelle anstand, kam der Chef mit den Plänen und hat uns eingewiesen, alles Weitere war dann uns überlassen.
Wir haben die Lote gesetzt. Wir haben die Wärmedämmung durchgeführt und die Fassaden dann angefügt. Es war auch meine Aufgabe,
fehlendes Material zu bestellen, wenn ich feststellte, dass z. B. Ankerhaken nicht ausreichen würden. Ich habe gekittet, geschliffen
und poliert. Wenn Platten kaputt waren, habe ich sie geklebt. Auch Einschalungen habe ich vorgenommen. Etwa einmal wöchentlich
ist der Chef oder sein Vertreter noch einmal bei uns auf der Baustelle erschienen. Zur Abnahme erschien dann ebenfalls unser
Chef zusammen mit dem Bauleiter. Da wurde dann festgestellt, was noch von uns zu veranlassen war. Wir haben viele Maschinen
gehabt: Bohrer, Trennscheiben, Kompressor, Hilti. Wir mussten auch Kettenaufzüge selbst errichten, um die Platten hochzuziehen.
Ab dem Vermessungspunkt, der von den Behörden vorgegeben worden war, haben wir die weitere Vermessung nach den Plänen vorgenommen.
In der Baubude hatten wir kein Nivelliergerät. Deshalb haben wir damit auch nicht gearbeitet. Uns sind Vermessungspunkte mit
dem Nivelliergerät durch den Vermesser vorgegeben worden. Wir haben die dann am Bau markiert. Die Punkte für die Bohrungen
für die Befestigungen mussten wir vom Plan übernehmen und dann selbst ausführen.
Auf größeren Baustellen, wo wir mit sechs Leuten waren, waren in der Regel zwei Kolonnenführer. Auf noch größeren Baustellen
waren wir noch mehr Mitarbeiter, die jeweils aufgeteilt waren in Kolonnen mit einem Kolonnenführer und zwei bis drei weiteren
Arbeitern. Ich habe, wenn ich Kolonnenführer war, die anderen angeleitet, habe ihnen gesagt, welche Bohrer sie nehmen sollen,
welche Verankerungen sie nehmen sollen usw. Auf der Baustelle selbst war niemand, der mir weitere Anweisungen erteilt hat.
Ich habe alles den Plänen entnommen."
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht Berlin (L 6 RJ 62/00) am 12. November 2003 angegeben hatte, er habe keine Fassadenvermessung auszuführen gehabt, da die Anrisse normalerweise
schon auf den Wänden gewesen seien, woraus auch die berufskundige Sachverständige die Vermutung abgeleitet hat, dass es sich
bei der vom Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeit um eine reine Montagetätigkeit gehandelt habe, hat der Kläger dies in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat schlüssig klargestellt. Insoweit hat er auf Vorhalt seiner Aussage am 12. November 2003
erklärt:
"Ich muss damals wohl den Begriff der Vermessung falsch verstanden haben, wenn ich gesagt habe: Fassadenvermessung hatte ich
nicht durchzuführen. Wenn ich damals gesagt habe, dass die Anrisse normalerweise schon in den Wänden waren, dann bedeutet
dies, dass aufgrund der Vorgaben der Vermesser die wichtigsten Punkte schon angezeichnet waren. Von dort aus hatten wir anhand
der Pläne die weiteren Punkte zu markieren."
Danach ist sowohl nach der Aussage des Arbeitgebers als auch nach den eigenen Angaben des Klägers, die aufgrund des persönlichen
Eindrucks des Klägers in der mündlichen Verhandlung für den Senat plastisch, nachvollziehbar und glaubhaft waren, davon auszugehen,
dass sich die Tätigkeit des Klägers nicht auf das bloße Anbringen der Befestigungen und der Steinfassadenteile beschränkte,
sondern dieser in seiner letzten Tätigkeit nach Plänen Fassaden eigenständig angelegt, eingemessen und montiert hat, wobei
er für diese Tätigkeit im Wesentlichen über die nach einer dreijährigen Ausbildung vorauszusetzenden Kenntnisse und Fertigkeiten
eines Fassadenmonteurs verfügen musste. Zu letzteren gehört neben dem Befestigen von Fassadenelementen u.a. auch: "Zeichnungen,
Skizzen, Montagepläne und Stücklisten lesen und anwenden, Durchführung von Messungen, Herstellen von Dämmungen, Bearbeiten
von Baustoffen und Bauteilen, Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen" (vgl. § 5 FMontAusbV sowie den Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur/zur Fassadenmonteurin - Rahmenlehrplan - gem. § 6 FMontAusbV). Diese Ausbildungselemente
umfasste die vom Kläger zuletzt konkret verrichtete Tätigkeit nach der eigenen anschaulichen und für den Senat nachvollziehbaren
Darstellung der konkreten Arbeitsabläufe sowie nach den Schilderungen seines Arbeitgebers, des Zeugen G, der auch angeben
hat, der Kläger habe für seine damalige Tätigkeit darüber hinaus auch Werkstoffkunde beherrschen müssen.
Darüber hinausgehend ist eine Einstufung des Klägers auf der Facharbeiterebene auch deswegen geboten, weil die letzte versicherungspflichtige
Tätigkeit des Klägers in der Gesamtschau hinreichende Leistungsmerkmale aufweist, wie sie typischerweise bei Facharbeitertätigkeiten
anzutreffen sind (vgl. BSG Urteil vom 12. Februar 2004 - B 13 RJ 34/03 R -, juris). Insoweit kommen den oben geschilderten besonderen handwerklich-technischen Kenntnissen des Klägers bei der im
Wesentlichen selbständigen Umsetzung von Plänen, der Verantwortung für hohe Sachwerte bei der Errichtung bzw. Montage hochwertiger
Natursteinfassaden, der gebotenen Zuverlässigkeit, den Aufsichts- und Leitungsfunktionen (Kolonnenführertätigkeit) sowie der
Höhe der Entlohnung (mehr als Facharbeiterlohn) entscheidendes Gewicht zu.
Der berufskundigen Gutachterin ist in ihrer Einschätzung einer Eingruppierung des Klägers in die Vergütung der Berufsgruppe
V des einschlägigen Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbes als - Baufacharbeiter mit zweijähriger Ausbildung - nicht
zu folgen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Berufskundlerin selbst angegeben hat, die Frage nach der erforderlichen
Ausbildung für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nicht beantworten zu können, weil die bis dato aktenkundigen Angaben zur
zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu ungenau seien und sie zunächst die Beantwortung eines Fragenkatalogs für erforderlich hielt.
Diesen Fragenkatalog hat der Kläger aber umfassend erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantwortet. Der Senat
hat anhand der von der berufskundigen Sachverständigen eingereichten Unterlagen zu den Ausbildungsinhalten der 1999 eingeführten
Facharbeiterausbildung die Angaben des Klägers zu den Arbeitsinhalten seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit diesen Ausbildungsinhalten
abgleichen können, ohne die Sachverständige erneut befragen zu müssen.
Auch soweit die Fachgemeinschaft Bau Berlin und Brandenburg e.V. im Verfahren vor dem Landessozialgericht Berlin - L 6 RJ 52/00 - mit Schreiben vom 03. September 2001 angegeben hat, dass eine Eingruppierung des Klägers - nur - in die Lohngruppe VI (Baufachwerker)
infrage komme, kann dem nicht gefolgt werden. Zur Begründung ist nämlich ausschließlich darauf abgestellt worden, dass der
Kläger die formale, seit 1999 bestehende Ausbildung nicht absolviert habe. Hierauf allein kommt es aber aus den oben dargestellten
Gründen nicht an.
Eine Einstufung des Klägers in die höchste Gruppe des Mehrstufenschemas als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion kommt jedoch
nicht in Betracht. Eine solche Einstufung ist auch nicht unter Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Tätigkeit
als Kolonnenführer möglich. Insofern gibt der Kläger selbst an, dass er nur gelegentlich als Kolonnenführer gearbeitet habe
und bestätigt der ehemalige Arbeitgeber des Klägers, dass die Kolonnen auch wechselnd zusammengesetzt waren, so dass ein anderer
Monteur für ihn als Ansprechpartner fungiert und den anderen gegenüber weisungsbefugt gewesen sei. Der Zeuge G hat insoweit
angegeben, dass bei ihm neben den - von ihm als Facharbeiter bezeichneten - Monteuren, wie dem Kläger, auch "Helfer", die
niedriger entlohnt waren, beschäftigt gewesen seien. Feste Vorgaben über die Zusammensetzung der Arbeitskolonnen, insbesondere
hinsichtlich der Anzahl von "Facharbeitern" oder Helfern, haben nicht bestanden. Es kann daher nicht ohne jeden Zweifel festgestellt
werden, dass der Kläger wesentlich andere Arbeiten als seine zur Kolonne gehörenden Kollegen verrichtet hat und ob er Vorgesetzten-
und Aufsichtsfunktionen zu einem maßgeblich ins Gewicht fallenden Zeitanteil wahrgenommen hat.
Nach der Gesamtschau aller maßgeblichen Gesichtspunkte ist der Kläger im Rahmen des Mehrstufenschemas somit der Berufsgruppe
mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen.
Die von der Beklagten benannten Verweisungsberufe Pförtner und Versandfertigmacher sind aber für einen Versicherten, der auf
Grund seines bisherigen Berufs der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen ist, sozial nicht zumutbar. Im Rahmen
des so genannten Mehrstufenschemas darf der Versicherte nach der ständigen Rechtsprechung des BSG jeweils nur auf die nächstniedrigere
Gruppe verwiesen werden. Ein Facharbeiter kann somit nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die entweder zu den sonstigen
Ausbildungsberufen gehören oder die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis
der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung
oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen. Zu dieser Ebene
gehören die von der Beklagten benannten Tätigkeiten nicht. Derartige Tätigkeiten, die der Kläger mit dem verbliebenen Leistungsvermögen
verrichten kann, sind für den Senat auch sonst nicht ersichtlich.
Die Tätigkeit eines einfachen Pförtners wird nach den von der Beklagten in das Verfahren eingeführten Auskunft des Landesarbeitsamtes
Berlin-Brandenburg als Arbeiter- bzw. Angestelltentätigkeit qualifiziert, die Vergütung richtet sich nach dem Manteltarifvertrag
für Arbeiterinnen und Arbeiter der Bundesanstalt für Arbeit (MTArb II) bzw. nach dem Manteltarifvertrag für die Angestellten
der Bundesanstalt für Arbeit (MTA) und zwar nach den Lohngruppen 2 bzw. 2a, 3 oder 3a (Arbeitertätigkeiten) bzw. den Vergütungsgruppen
X bzw. IXa des BAT (Angestelltentätigkeiten). Diese Pförtnertätigkeiten werden damit tariflich lediglich höher bewertet als die Tätigkeiten
der untersten Lohngruppe 1 bzw. Vergütungsgruppe XI BAT. Die Pförtnertätigkeit stellt damit eine ungelernte Tätigkeit dar, die lediglich nicht zu den allereinfachsten Tätigkeiten
gehört. Eine höherwertige Pförtnertätigkeit nach dem TVöD hat die Beklagte nicht benannt. Die Tätigkeit des Versandfertigmachers
gehört nach den von der Beklagten vorgelegten berufskundlichen Stellungnahmen des Manfred Langhoff vom 24. September 1999,
12. Oktober und 01. November 2002 tariflich ebenfalls zu den untersten Lohngruppen für ungelernte Arbeiter, die nach kurzer
Einweisung erledigt werden können, und ebenfalls lediglich nicht zu den allereinfachsten Tätigkeiten der einschlägigen tarifvertraglichen
Regeln zählt. Sowohl die benannte Pförtnertätigkeit als auch die benannte Tätigkeit eines Versandfertigmachers ist daher dem
Kläger sozial nicht zumutbar.
Da eine zumutbare Verweisungstätigkeit nicht benannt werden konnte, ist der Kläger berufsun-fähig und hat dem Grunde nach
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, beginnend gemäß §
99 Absatz
1 Satz 2
SGB VI ab 01. Januar 2005.
Der Antrag auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist vom Kläger im Berufungsverfahren nicht aufrechterhalten
worden.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG liegen nicht vor.