LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.10.2008 - 21 R 669/08
Berechnung der Rente, Entgeltpunkte für in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten, Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung
durch das RÜG
Die Neufassung des § 22 FRG durch das Rentenüberleitungsgesetz vom 25.7.1991 stellt eine grundlegende Änderung dar. Leitidee des § 22 FRG a.F. war, die Vertriebenen untereinander und mit den einheimischen Versicherten so weitgehend wie möglich gleichzustellen,
das heißt, als ob sie im Bundesgebiet beschäftigt und versichert gewesen wären. Nunmehr erfolgt die Bewertung der nach §§
15, 16 FRG gleichgestellten Beitrags- und Beschäftigungszeiten für Zeiten nach dem 31.12.1949 schon im Ansatz nicht mehr nach dem Maßstab
der "West-Eingliederung", sondern auf der Grundlage der niedrigen Durchschnittsverdienste der Anlage 14 zum
SGB VI, welche die Lohnstruktur im Beitrittsgebiet wiedergibt. Durch diese Änderung wurde für das vereinte Deutschland die vor der
Wiedervereinigung im alten Bundesgebiet noch angestrebte rentenrechtliche Eingliederung der Vertriebenen auf dem Niveau westlicher
Durchschnittsverdienste durch die Eingliederung nach Durchschnittsverdiensten im Beitrittsgebiet ersetzt. Diese Regelungen
verstoßen weder gegen Art.
14 GG, noch gegen Art
3 GG. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: FANG Art. 6 § 4 Abs. 5
,
FRG § 15
,
FRG § 16
,
FRG § 22
,
RV/UVAbk POL
,
,
,
,
SozSichAbk POL
,
RÜG
,
,
Vorinstanzen: SG Berlin 23.01.2006 S 16 RA 1473/00