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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.10.2013 - 22 R 417/12
Zusatzversorgung Beitrittsgebiet Feststellung der ursprünglichen Rechtswidrigkeit Verstoß gegen Bestimmtheitsgrundsatz Abänderung
1. Bei der Abänderung rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakte erfolgt im Rahmen des Aussetzens der Leistungsanpassung nach § 48 Abs. 3 S. 1 SGB X das Abschmelzen des rechtswidrigen Vorteils“ oder „Aussparen von Leistungserhöhungen“.
2. Für die Abänderung von Entscheidungen zur Anwendung des AAÜG und der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) ist nicht der Rentenversicherungsträger zuständig, soweit es um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vom Zusatzversorgungsträger nach § 8 Abs. 2 AAÜG mitgeteilten Daten geht. Nur dieser, d.h. der Zusatzversorgungsträger, ist zur Entscheidung über Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung des insoweit ergangenen Feststellungsbescheides berufen.
3. Ein Verwaltungsakt, der die Feststellung der Rechtswidrigkeit ausspricht, muss nach § 33 Abs. 1 SGB X in seinem Verfügungssatz inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dafür genügt die Mitteilung, dass die Zuerkennung von Zeiten der Zusatzversorgung von Anfang an fehlerhaft gewesen sei, nicht.
4. Durch das angerufene Gericht ist dann festzustellen, dass der angefochtene Bescheid eben keinen solchen Verfügungssatz enthält.
Normenkette:
AAÜG § 1
,
SGB X § 48 Abs. 3 S. 1
,
SGG § 55
Vorinstanzen: SG Potsdam - S 10 R 442/09 - 23,.02.2012
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. Februar 2012 geändert.
Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 01. Juli 2008 keinen Verfügungssatz zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der im Bescheid vom 14. Juni 2000 enthaltenen Feststellungen für die Zeit vom 01. Juli 1961 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI und der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte enthält.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zur Hälfte zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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