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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.08.2015 - 22 R 744/11
Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Rechtsstreit über nur für die Vergangenheit geltend gemachte Rentenleistungen; Keine Auferlegung außergerichtlichen Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht
Nur für die Vergangenheit im Wege der Überprüfung nach § 44 SGB X geltend gemachte Rentenleistungen sind wiederkehrende Leistungen iSd § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Lehnt das Sozialgericht ausdrücklich im Falle zulassungsfreier Berufung die Zulassung der Berufung ab, ist diese Entscheidung auf Beschwerde aufzuheben. Die Rechtsfolge des § 145 Abs. 5 SGG tritt jedoch nicht ein.
Normenkette:
SGB X § 44 Abs. 1
, ,
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 und S. 2
,
SGG § 145 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Neuruppin 11.05.2011 S 5 R 625/08
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 11. Mai 2011 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.

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