Gründe:
1. Die gemäß §§
172 Abs.
1,
173 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zulässige Beschwerde hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Antragsteller haben insofern Anordnungsanspruch
und -grund mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit gemäß §
86b Abs.
2 SGG in Verbindung mit §
920 Abs.
2,
294 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) glaubhaft gemacht.
Der Anordnungsanspruch ist zu bejahen, weil die Antragsteller zum gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II dem Grunde nach anspruchsberechtigten
Personenkreis gehören und ihnen die begehrte Leistung nach § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB II aufgrund einer Folgenabwägung
zusteht, wonach Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind,
erbracht werden und, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen KdU erhöhen, nur in Höhe der bis dahin
zu tragenden Aufwendungen erbracht werden.
Die Gewährleistung des aus Art.
19 Abs.
4 S. 1 des Grundgesetzes (
GG) folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes stellt besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne
die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können,
die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an
den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend
prüfen. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist
anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach den Vorschriften des SGB II geht, welche der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen. Diese Sicherstellung
ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem
Sozialstaatsgebot folgt. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder
nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (vgl. Bundesverfassungsgericht, Erster Senat, Dritte Kammer, Beschluss
vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, rech. bei juris Rn. 24 ff.).
Dies zugrunde gelegt, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen, weil sich die entscheidungserhebliche Frage, ob die von den Antragstellern
geltend gemachten KdU im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessen sind beziehungsweise der Umzug im Sinne von § 22 Abs.
1 S. 2 SGB II erforderlich war, im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren in der Kürze der Zeit nicht abschließend klären lässt.
Hierfür wäre eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, welche durch einen Rückgriff auf die Ausführungsvorschriften zur Ermittlung
angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) des Antragsgegners nicht ersetzt werden darf, denen als bloße
verwaltungsinterne Richtlinien ohnehin keine rechtliche Bindungswirkung zukommt. Für die Angemessenheit einer Unterkunft ist
nicht nur das sich in der Wohnungsmiete niederschlagende Produkt entscheidend, welches sich aus der anhand der landesrechtlichen
Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus zu bestimmenden Wohnfläche und einem einfachen Wohnstandard
ergibt, sondern es ist im Rahmen einer konkreten Angemessenheitsprüfung auch festzustellen, dass eine andere bedarfsgerechte
und nicht mehr als die angemessenen Kosten auslösende Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist, weil anderenfalls die
Aufwendungen für die tatsächliche Unterkunft als angemessen anzusehen sind (Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 7. November
2006 - B 7b AS 18/06 R - zitiert nach juris). Gerade dies vermag der Senat im vorliegenden Eilverfahren angesichts der besonderen Bedarfslage
und der zur Anmietung der neuen Wohnung führenden besonderen Lebenssituation der Antragsteller nicht gleich wie in einem Hauptsacheverfahren
aufzuklären. Die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller sind nämlich - in einer für ihre Wohnbedarfslage und Umzugserforderlichkeit
möglicherweise bedeutsamen Weise - nicht nur dadurch gekennzeichnet, dass der Antragsteller zu 2 schwerbehindert ist und von
der Antragstellerin zu 1, seiner Ehefrau, sowie von seinem in unmittelbarer Nachbarschaft wohnenden Vater betreut und gepflegt
wird, sondern auch dadurch, dass möglicherweise durch die Geräuschsituation gezwungen waren, ihre bisherige Wohnung aufzugeben,
weshalb sie ihre jetzige Wohnung anmieteten.
Die hier anknüpfende Folgenabwägung fällt im vorliegenden Fall zugunsten der Antragsteller aus. Es sind die Folgen abzuwägen,
die einträten, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge und die Rechtsschutzsuchenden im Hauptsacheverfahren obsiegten, gegenüber
den Folgen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde und die Rechtsschutzsuchenden im Hauptsacheverfahren keinen
Erfolg hätten. Dies zugrunde gelegt wöge der auf eine Unterdeckung der KdU beruhende Wohnraumverlust schwerer als die Gefahr
möglicherweise zu Unrecht erbrachter Leistungen. Die Versorgung mit Wohnraum, welcher sich nachhaltig nur durch die regelmäßige
Entrichtung der vereinbarten Miete und deshalb nur durch die Anerkennung der tatsächlichen KdU durch den Antragsgegner sichern
lässt, gehört zu den elementaren Grundbedürfnissen. Demgegenüber fällt die Befürchtung, dass sich die tatsächlichen KdU schließlich
nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht als angemessen erweisen, nicht stärker ins Gewicht und ist der Antragsgegner
auf die Aufhebung und Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen zu verweisen. Der Höhe nach bewendet es nach alldem hier
bei der mietvertraglich geschuldeten Miete.
Das für den Erlass der einstweiligen Anordnung unerlässliche eilige Regelungsbedürfnis erkennt der Senat darin, dass die Antragsteller
in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte zur Sicherung ihrer Existenz auf die laufende Übernahme der KdU angewiesen sind,
weshalb insbesondere auch angesichts des schwerbehinderten Antragstellers zu 2 bereits jetzt eine gegenwärtige existenzielle
Notlage begründet ist.
Die aus dem Tenor ersichtliche zeitliche Begrenzung der Stattgabe ist dem Umstand geschuldet, dass Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach den Vorschriften des SGB II ihrem Wesen nach situationsgebundene und damit ständiger Veränderung
unterworfene Fürsorgeleistungen sind und dass einstweiliger Rechtsschutz ausschließlich der Behebung gegenwärtiger Notlagen,
nicht aber der Regelung weit in der Zukunft liegender Sachverhalt dient. Dies zugrunde gelegt und ausgehend von der gegenwärtigen
Eilbedürftigkeit ist es in Ausübung des nach §
86b Abs.
2 S. 4
SGG,
929 Abs.
1 ZPO eröffneten freien gerichtlichen Ermessens sachgerecht, den Zeitraum der Stattgabe an dem laufenden Bewilligungszeitraum zu
orientieren und bis zum 30. Juni 2009 zu begrenzen.
2. Soweit die Antragsteller auch höhere Leistungen für die Zeit von Oktober 2008 bis einschließlich Februar 2009 geltend gemacht
haben, hat das Sozialgericht den Eilrechtsschutzantrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Hierbei kann dahinstehen, ob die
Antragsteller gemäß §
86b Abs.
1 S. 1 Nr.
2 SGG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen den nach §
39 Nr. 1 SGB II sofort vollziehbaren Änderungsbescheid vom 13. Oktober 2008 gerichteten Widerspruchs beantragt oder mit einem
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §
86b Abs.
2 SGG höhere Leistungen begehrt haben. Denn die Angelegenheit erscheint zumindest aus der insofern maßgeblichen heutigen Sicht
jedenfalls für die Zeit bis einschließlich Februar 2009 nicht (mehr) als eilbedürftig. Den Antragstellern ist es auch im Lichte
des in Art.
19 Abs.
4 S. 1 des Grundgesetzes (
GG) verankerten Gebots effektiven Rechtsschutzes zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Denn soweit sie
auch für die Zeit bis einschließlich Februar 2009 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrt haben, ist dieser Zeitraum
bereits abgelaufen, ohne dass die Antragsteller schwere und unwiederbringliche Nachteile vorgetragen geschweige denn glaubhaft
gemacht haben, welche nachträglich über die Inanspruchnahme von Hauptsacherechtsschutz nicht mehr zu beseitigen wären.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache selbst.
4. Den Antragstellern ist gemäß §§ 73a
SGG,
114 ff.
ZPO für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten ohne Festsetzung von Monatsraten
und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen für die Zeit ab 29. Januar 2009 unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten
zu bewilligen, weil sie die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch anteilig
nicht aufbringen können, hinreichende Erfolgsaussicht besteht, die Beschwerde nicht mutwillig erscheint und ihre Vertretung
durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG nicht mit der Beschwerde ans Bundessozialgericht anfechtbar.