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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2009 - 25 AS 231/09
Vorinstanzen: SG Berlin 30.12.2008 S 91 AS 39274/08 ER
1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Dezember 2008 geändert und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, an die Antragsteller ab 1. März 2009 bis zum 30. Juni 2009, längstens bis zu einer bestandskräftigen Ablehnung durch den Antragsgegner, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Vorschriften des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 598,98 € monatlich zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die gegen die im angefochtenen Beschluss enthaltene Zurückweisung des Eilrechtsschutzantrags gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.
3. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz zu erstatten.
4. Den Antragstellern wird ab 29. Januar 2009 Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten bewilligt.

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