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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2018 - 25 AS 337/18
Vorinstanzen: SG Berlin 19.02.2018 S 121 AS 977/18 ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Februar 2018 geändert und der Beigeladene im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 8. März 2018 bis zum 30. Mai 2018, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren und zwar den Regelbedarf in Höhe von monatlich 416,- Euro (für März 2018 anteilig) und Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 13,26 Euro pro Tag des tatsächlichen Aufenthaltes in der derzeitigen Unterkunft. Dem Beigeladenen wird nachgelassen, die Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung unmittelbar an den Vermieter der aus dem Rubrum ersichtlichen Wohnung zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Der Beigeladene hat dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren zur Hälfte zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt.

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