Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts
Frankfurt (Oder) vom 5. Januar 2011 war gemäß §
202 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) i. V. m. §
572 Abs.
2 Satz 2 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist.
Gemäß §§
173 Satz 1,
133 Satz 2
SGG ist die Beschwerde binnen einen Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Dabei beginnt der Lauf der Beschwerdefrist nach §§
63 Abs.
1,
64 Abs.
1 SGG mit dem Tage nach der Zustellung und endet gemäß §
64 Abs.
2 Satz 1
SGG mit dem Ablauf desjenigen Tages des Folgemonats, welcher nach Zahl dem Tag der Zustellung entspricht. Fällt das Ende der
Frist auf einen Sonntag, einen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist gemäß §
64 Abs.
3 SGG mit Ablauf des nächsten Werktages.
Ausweislich des bei der Gerichtsakte befindlichen Empfangsbekenntnisses der Verfahrensbevollmächtigen der Antragstellerin,
welches - hinsichtlich des angegebenen Jahres offensichtlich unrichtig - auf den 6. Januar 2010 datiert ist, hat das Sozialgericht
der Antragstellerin eine Ausfertigung seines Beschlusses vom 5. Januar 2011 nach §
63 Abs.
2 SGG i. V. m. §
174 Abs.
1, Abs.
2 ZPO wirksam im Wege der Übermittlung durch Telefax am 6. Januar 2011 zugestellt. Mit dem Empfangsbekenntnis haben die Verfahrensbevollmächtigten
der Antragstellerin bestätigt, die Ausfertigung erhalten und am 6. Januar 2011 als zugestellt entgegengenommen zu haben. Demnach
begann die einmonatige Frist des §
173 Satz 1
SGG zur Einlegung der Beschwerde gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im Sinne des §
66 Abs.
1 SGG versehenen Beschluss einen Tag nach der Zustellung, also am 7. Januar 2011, zu laufen und lief gemäß §
64 Abs.
3 SGG am 7. Februar 2011, einem Montag, ab. Die Beschwerdeschrift der Antragstellerin vom 17. Februar 2011 ist am selben Tag und
somit nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Sozialgericht eingegangen.
Soweit das Sozialgericht ausweislich des - hinsichtlich des angegebenen Jahres ebenfalls offensichtlich unrichtig - auf den
10. Januar 2010 datierten Empfangsbekenntnisses den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 10. Januar 2011 nochmals
eine Ausfertigung des Beschlusses zugestellt hat, wird davon der mit der ersten Zustellung ausgelöste Lauf der Beschwerdefrist
nicht berührt. Eine nochmalige Zustellung einer vollständigen Entscheidung hätte die Frist nur dann in Lauf gesetzt, wenn
die zunächst erfolgte Zustellung nicht wirksam oder die zugestellte Entscheidung nicht mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung
versehen gewesen wäre (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Auflage, § 174 Rn. 5a). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Unabhängig davon wäre die Beschwerde vom 17. Februar 2011 auch dann nach
Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen, wenn man ausgehend von einer Zustellung am 10. Januar 2011 einen Ablauf der Beschwerdefrist
am 10. Februar 2011 (Donnerstag) zu Grunde legt.
Der Antragstellerin ist nicht, wie von ihr beantragt, nach §
67 Abs.
1 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist
einzuhalten. Dabei hat sich ein Beteiligter ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten zurechnen zu lassen. Die Berechnung
und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen - wie hier die Beschwerdefrist - darf ein bevollmächtigter Rechtsanwalt
einer gut ausgebildeten und zuverlässigen Bürokraft überlassen, wenn er durch organisatorische Maßnahmen eine zuverlässige
Fristenkontrolle sicherstellt. Dazu ist es unerlässlich, dass ein Fristenkontrollbuch (Fristenkalender) oder eine vergleichbare
Einrichtung zur Wahrung von Fristen geführt und die Einhaltung der laufenden Fristen durch tägliche Kontrolle gesichert wird
(vgl. z. B. BFH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - IX R 12/10 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2010 - L 19 B 29/09 AL -, zitiert nach juris).
Nach diesen Grundsätzen ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ausreichende
Maßnahmen getroffen hätten, um die Einhaltung der vorliegenden Beschwerdefrist zu gewährleisten. Nach dem Inhalt der eidesstattlichen
Versicherung der Rechtsanwaltsgehilfin der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, Frau ...,vom 17. Februar 2011 und
einer Ablichtung des Kalenderblattes für den 7. Januar 2011 aus dem handschriftlich geführten Fristenkalender kann zwar davon
ausgegangen werden, dass es sich bei der Büroangestellten um eine gut ausgebildete und zuverlässige Bürokraft handelt und
diese den Ablauf der Beschwerdefrist am 7. Februar 2011 zutreffend berechnet hatte, den Fristablauf jedoch aufgrund eines
einmaligen Versehens im handschriftlich geführten Fristenkalender unter dem 7. Januar 2011 notierte. Ferner ist glaubhaft
gemacht, dass die Bürokraft den Ablauf der Frist mit zutreffendem Datum im elektronischen Kalender vermerkte, wobei die Eintragung
im elektronischen Kalender lediglich der Absicherung dienen sollte. In diesem Zusammenhang haben die Verfahrensbevollmächtigten
der Antragstellerin jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sie ausreichende Maßnahmen getroffen hätten, um eine tägliche Fristenkontrolle
zu gewährleisten. Insoweit hätten die Verfahrensbevollmächtigten insbesondere dafür Sorge tragen müssen, dass der Ablauf der
im handschriftlich geführten Fristenkalender notierten Fristen täglich kontrolliert wird. Denn dieser Kalender wurde nach
ihren Angaben vorrangig geführt, während der elektronische Kalender lediglich der Absicherung diente. Die danach gebotene
Fristenkontrolle ist offenbar am 7. Januar 2011 nicht erfolgt. Dieses Versäumnis war letztlich maßgebliche Mitursache dafür,
dass die Beschwerde nicht rechzeitig bis zum 7. Februar 2011 eingelegt wurde. Denn wäre am 7. Januar 2011 die gebotene Fristenkontrolle
anhand des handschriftlich geführten Fristenkalenders durchgeführt worden, hätte der Bürokraft der von ihr fehlerhaft notierte
Fristablauf auffallen müssen. Dieses hätte sie veranlassen müssen, die Frist anhand der Handakte zu überprüfen und zu berichtigen
oder die Handakte den Verfahrensbevollmächtigten zur weiteren Veranlassung vorzulegen. Jedenfalls hätte eine ordnungsgemäße
Fristenkontrolle am 7. Januar 2011 gewährleistet, dass der Fehler entdeckt bzw. berichtigt und die Fristversäumnis vermieden
worden wäre. Dass die Fristversäumnis nach dem Vorbringen der Verfahrensbevollmächtigten maßgeblich auch darauf beruhte, dass
ein Zugriff auf den zur Absicherung geführten elektronischen Kalender in der Zeit vom 3. Februar 2011 bis zum 14. Februar
2011 wegen technischer Probleme nicht möglich war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn wie bereits ausgeführt, waren
die Verfahrensbevollmächtigten nach ihrem Vorbringen zuvörderst verpflichtet, die Einhaltung von Fristen durch die tägliche
Kontrolle des handschriftlich geführten Fristenkalenders sicherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs.
1 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Nach dem Vorstehenden war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ebenfalls abzulehnen,
weil eine hinreichende Erfolgsaussicht im Hinblick auf die Beschwerde zu keinem Zeitpunkt gegeben war, §
73 a SGG i. V. m. §
114 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).