Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß §
172 Sozialgerichtsgesetz (
SGG), in der Sache jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren
vor dem Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 100 AS 8958/06 unter Beiordnung der von ihm benannten Rechtsanwältin zu, weil die Voraussetzungen der §§ 73a Abs. 1 Satz 1
SGG, 114 ff
Zivilprozessordnung (
ZPO) nicht erfüllt sind.
Hierbei lässt der Senat ausdrücklich offen, ob der Kläger derzeit noch bedürftig im Sinne der §§
114 ff
ZPO ist. Zweifel hieran sind allerdings angezeigt, weil der Kläger mittlerweile wieder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis
steht und Einkommen erzielt. Dies bedarf indessen keiner abschließenden Klärung, weil der Klage jedenfalls die hinreichende
Erfolgsaussicht nach §
114 ZPO fehlt.
Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist vorliegend der Zeitpunkt der (jetzigen) Entscheidung des Senats. Zwar
ist im Grundsatz die Erfolgsaussicht zum Zeitpunkt der erstmaligen Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs zu beurteilen,
die hier bei Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 2. Oktober 2006 gegeben war.
Vorliegend jedoch besteht kein rechtlich anerkennenswertes Bedürfnis für eine (aus heutiger Sicht) rückwirkende Gewährung
von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin, weil dem Kläger bislang keine Prozesskosten entstanden sind
und rückwirkend auch nicht mehr entstehen können. Denn Gerichtsgebühren sind wegen der Gerichtskostenfreiheit nach §
183 SGG nicht angefallen und werden für dieses Verfahren auch zukünftig nicht anfallen können. Anwaltsgebühren sind bislang gleichfalls
nicht angefallen, weil die vom Kläger benannte Rechtsanwältin für ihn bislang im Verfahren nicht tätig geworden ist und der
Kläger stets allein die zukunftsgerichtete Beiordnung der Rechtsanwältin begehrt hat.
Ausgehend von einer Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind diese vollumfänglich zu verneinen.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip nach Art.
20 Abs.
3 GG und dem aus Art.
19 Abs.
4 S. 1
GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt
zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf
die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe dieses Verfahren an die Stelle des Verfahrens der Hauptsache treten zu lassen
(BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007, 1 BvR 68/07). Aus diesem Grunde dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen in dem Verfahren der Prozesskostenhilfe
nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von dem Unbemittelten einer prozessualen
Klärung im Verfahren der Hauptsache zugeführt werden können (BVerfG aaO).
Vor diesem Hintergrund ist ausgehend von dem für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag eine hinreichende
Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund der Sachverhaltsschilderung
und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält und ggf. - sofern der Tatsachenstoff noch
nicht geklärt ist - von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist.
Indessen ist auch vor dem Hintergrund dieser erhöhten verfassungsrechtlichen Anforderungen im vorliegenden Fall eine hinreichende
Erfolgsaussicht des in dem Verfahren der Hauptsache geltend gemachten Rechtsschutzbegehrens zu verneinen. Denn dem jetzigen
Rechtsschutzbegehren des Klägers im Verfahren der Hauptsache liegt eine nach §
99 SGG unzulässige Klageänderung zugrunde. Zunächst hatte der Kläger - unter Anfechtung der ablehnenden Bescheide - die Gewährung
von Leistungen der Beklagten im Hinblick auf private Krankenversicherungsbeiträge begehrt. Nunmehr jedoch begehrt der Kläger
- wie er auch im Beschwerdeverfahren ausdrücklich klargestellt hat - allein die Feststellung seiner Mitgliedschaft in der
gesetzlichen Krankenversicherung sowie die Feststellung der zuständigen Krankenkasse, beides bezogen auf einen zurückliegenden
Zeitraum.
Hierin liegt eine Klageänderung nach §
99 SGG, der der Beklagte ausdrücklich widersprochen hat und die das Sozialgericht für nicht sachdienlich erachtet. Dem schließt
sich der Senat im Ergebnis an. Die mangelnde Sachdienlichkeit der Klageänderung ergibt sich bereits daraus, dass die Klage
mit ihrem jetzigen alleinigen Klageziel der Feststellung ausschließlich gegen eine Krankenkasse, nicht jedoch gegen den Beklagten
als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu richten ist. Will der Kläger die Feststellung der Mitgliedschaft in einer
Krankenkasse erreichen, muss er diese Krankenkasse verklagen. Eine gegen ein Jobcenter gerichtete Klage ist hingegen nicht
sachdienlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Abs. 1 Satz 1
SGG, 127 Abs. 4
ZPO.
Dieser Beschluss kann gemäß §
177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.