LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2008 - 25 B 411/08
Anspruch auf Prozesskostenhilfe, Prüfung der Erfolgsaussicht
Die Prüfung der Erfolgsaussichten für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe darf nicht dazu führen, über die Vorverlagerung
der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ins Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe eben dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens
treten zu lassen. Deshalb dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen im Prozesskostenhilfeverfahren
nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von Unbemittelten einer prozessualen
Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden können. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Potsdam 10.01.2008 S 27 AS 2044/06