Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit als Visagistin oder Make Up Artistin
Abgrenzung zwischen abhängiger Arbeit und selbständiger Tätigkeit
Unbeachtlicher Wille von Vertragsparteien zur Regelung einer selbständigen Tätigkeit
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1., einer Visagistin
(Makeup Artistin), die für einen Tag auf der Grundlage eines mit der Klägerin geschlossenen Vertrages das Haar- und Maskenbild
der für diesen Tag gebuchten Künstlerin T für die Fernsehserienproduktion „ S“ entworfen und erstellt sowie die Künstlerin
während der Produktion maskenbildnerisch betreut hat.
Die Klägerin, Tochter eines britischen Medienkonzerns mit Sitz in Berlin, produziert Sendungen für das deutschsprachige, öffentlich-rechtliche
und private Fernsehen, darunter das frühere Format „P“.
Die 1982 geborene Beigeladene zu 1. hat den Beruf der Friseurin erlernt. Sie ist ausweislich ihrer Homepage (www..de) als
selbständige Haar- und Make-Up-Künstlerin („hair & make up artist“) tätig. Seit 2016 war und ist sie in der Renten-, Kranken-
und Pflegeversicherung nach § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) pflichtversichert (Bescheid der Beigeladenen zu 4. vom 27. Juni 2016) und als sonstige Einzelgewerbetreibende tätig (Bescheinigung
des Finanzamts Friedrichshain-Kreuzberg vom 8. Mai 2018).
Am 12. Juli 2018 schlossen die Klägerin und die Beigeladene zu 1. (die im Vertrag als „Vertragspartner“ bezeichnet wird) den
der gegenständlichen Tätigkeit zugrunde liegenden und mit „Werkvertrag“ überschriebenen Vertrag. Nach dessen § 1 beauftragte
die Klägerin bezüglich der Produktion für den Sender V „ S die Beigeladene zu 1. als „Make Up Artist – Visagistin“ mit dem
Entwurf und der Erstellung des Maskenbildes der neben anderen Künstlern für die Sendung gebuchten Choreografin und Tänzerin
T Als Ablieferungstermin des Werks bei der Klägerin war der 2018 oder der 2018 bestimmt. Der Termin habe nach vorheriger terminlicher
Abstimmung mit dem Vertragspartner aus produktionsbedingten Gründen verschoben werden können. Als Vergütung war eine Pauschale
von 600 € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer vereinbart.
Nachfolgend enthielt der Vertrag folgende Bestimmungen:
§ 2 Werkauftrag 1. I beauftragt den Vertragspartner in freier und künstlerischer Arbeit mit der Herstellung des Haar- und
Maskenbildes (nachfolgend zusammenfassend „Werk“ genannt).
Bei der Produktion handelt es sich um eine Kochshow. Das der Produktion zugrunde liegende Konzept ist dem Vertragspartner
bekannt und wurde im Einzelnen mit ihm abgestimmt.
2. Der Vertragspartner verantwortet den Entwurf und die Gestaltung des Haar- und Maskenbildes von T für die Produktion. In
den Werkleistungen des Vertragspartners sind sämtliche Vorarbeiten und Nebenleistungen gemäß unter § 2 Ziff. 3 aufgeführten
Leistungskataloges eingeschlossen, insbesondere die Anfertigung von Entwürfen, eventuell Proben, Arbeits- und Dispositionspläne
und die künstlerische Beratung und Betreuung, vor und während des Showzeitraums, gemäß dem zwischen den Parteien abgestimmten
Produktionsplan.
3. Der Vertragspartner sichert im Rahmen der Honorarpauschale folgenden Leistungskatalog zu: - die Herstellung bzw. Bereitstellung
des allgemeinen Maskenmaterials - die Betreuung am Aufzeichnungstag
Darüber hinaus umfasst die Werkleistung des Vertragspartners sämtliche vorbereitende, mit der Anfertigung des Maskenbildes
in Zusammenhang stehende erforderliche Tätigkeiten wie u.a. Maskenproben, die Teilnahme an Besprechungen während des Produktionszeitraums
sowie die vollumfängliche Betreuung aller zuvor genannten Beteiligten im Bild nach Absprache, hinsichtlich zu erwartenden
Nachschminkarbeiten während der Aufzeichnung. Der Vertragspartner trägt in diesem Zusammenhang Sorge für den reibungslosen
Ablauf der Produktion.
4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, das Werk sach- und fachgerecht anzufertigen und qualitativ hochwertige Ergebnisse
abzuliefern. Er wird im Rahmen dieses Vertrages bis zur Abnahme des Werkes sämtliche von I oder von ihr hierzu ermächtigten
Dritten für erforderlich oder nützlich gehaltenen Vorgaben und Wünsche berücksichtigen und ggf. in das Werk einarbeiten. Der
Umfang der Nachbesserungen darf nicht unangemessen sein.
5. Der Vertragspartner unterliegt bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten, der Gestaltung der Arbeitszeit sowie
der Bestimmung des Arbeitsortes keinerlei Weisungen von I . Eine Eingliederung in die betriebliche Organisation von I findet
nicht statt. Die nach vorheriger Abstimmung vereinbarten Termine werden die Parteien einhalten und der Vertragspartner wird
die Tätigkeiten – soweit die Produktionserfordernisse dies erfordern – an den zuvor abgestimmten Orten durchführen. Auf Wunsch
von I wird der Vertragspartner nach vorheriger terminlicher Absprache an gemeinsamen Besprechungen teilnehmen.
6. Der Vertragspartner hat seine Leistung höchstpersönlich zu erbringen. Das Einsetzen von Subdienstleistern und/oder dritter
Personen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von I . Soweit I einem solchen Einsatz zustimmt, garantiert der Vertragspartner,
dass diese Subdienstleister und/oder dritte Personen auch sämtliche vertraglichen Verpflichtungen, unter anderem gemäß §§
6, 7 und 9 dieses Vertrages einhalten werden.
7. … Auf gesonderten Wunsch von I verpflichtet sich der Vertragspartner gemeinsam mit I einen „Antrag auf Feststellung des
sozialversicherungsrechtlichen Status „gemäß §
7a Abs.
1 SGB IV unverzüglich nach Vertragsunterzeichnung zu stellen. …
8. Für den Fall, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) im Rahmen des unter Ziffer 4 genannten Statusfeststellungsverfahren
entgegen der übereinstimmenden Ansicht der Parteien ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt, stimmt
der Vertragspartner dem Hinausschieben der Versicherungspflicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung der DRB
zu und verpflichtet sich, diese Zustimmung auch gegenüber der DRB zu erklären. …
9. Verletzt der Vertragspartner seine Pflichten aus § 2 Ziff. 5, so verwirkt er eine Vertragsstrafe i.H.v. 50 % des auf Seite
1 genannten Honorars. …
§ 3 Ablieferung/Abnahme 1. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Lieferung des Werkes bis zu den vorstehend genannten
Ablieferungsterminen. Den Ablieferungstermin für eventuelle Nachbesserungen teilt I dem Vertragspartner gesondert mit. Der
Vertragspartner verpflichtet sich, die zeitlichen Vorgaben von I einzuhalten.
2. Die Abnahme des Werkes erfolgte durch I mittels schriftlicher Erklärung und liegt im alleinigen Ermessen von I.
Liefert der Vertragspartner beispielsweise das Werk nicht innerhalb der Fristen gemäß Ziff. 1 oder trotz mindestens eines
Nachbesserungsversuches nicht in der vereinbarten Qualität ab bzw. verweigert der Vertragspartner, weitere Nachbesserungsversuche
vorzunehmen, so hat I das Recht, die Abnahme des Werkes zu verweigern. I hat auch das Recht zur Verweigerung der Abnahme,
solange der auftraggebende Sender nicht gegenüber I schriftlich die Abnahme des Werkes erklärt hat. I ist auch im Fall der
Nichtabnahme berechtigt, unter Verwendung aller bisherigen Arbeiten die erforderliche Bearbeitung selbst vorzunehmen oder
durch Dritte vornehmen zu lassen.
3. I ist berechtigt, den Ablieferungstermin zu verschieben, sofern der Starttermin für die Produktion ebenfalls nach hinten
verschoben wird. Der Vertragspartner ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, I sämtliche vertraglichen Verpflichtungen, die
er für einen Zeitraum von vier Wochen nach dem hier vereinbarten Ablieferungstermin eingegangen ist oder einzugehen beabsichtigt,
I schriftlich anzuzeigen sofern hierdurch die rechtzeitige Fertigstellung des Werkes beeinträchtigt wird.
§ 4 Vergütung 1. der Vertragspartner erhält für seine Leistungen die nach diesem Vertrag gemäß § 1 vereinbarte pauschale Vergütung.
Die Vergütung wird nach erbrachter Leistung, Abnahme des Werkes und 30 Tage nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung zur
Zahlung fällig. …
5. Mit der vertraglich vereinbarten Vergütung sind sämtliche Auswertungen der eingeräumten Rechte gemäß § 5 durch I bzw. ihrer
Lizenznehmer und/oder Auftraggeber einschließlich aller Nebenrechte- und Nachauswertungen zur zeitlich, sachlich und räumlich
unbegrenzten Nutzung abschließend abgegolten. Weitere Vergütungsansprüche des Vertragspartners oder dritter (z.B. dessen Erfüllungsgehilfen),
gleich welcher Art, bestehen nicht, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart sind. …
8. Ist der Vertragspartner infolge eines Umstandes, auch wenn er diesen nicht zu vertreten hat, verhindert, seine Dienstleistungen
zu erbringen, so verliert er den Anspruch auf die vertragliche Vergütung. Produzent kann jedoch, wenn der Vertragspartner
bereits mit der Erbringung seiner Leistungen begonnen und hierfür Arbeit und Kosten aufgewendet hat, ihm eine diesem Aufwand
entsprechende Entschädigung zahlen. …
§ 8 Vertragsbeendigung 1. I ist berechtigt, diesen Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vertragspartner
zu beenden, wenn der auftraggebende Sender sich gegen die Durchführung der Produktion entscheidet. In diesem Fall erhält der
Vertragspartner als Ausfallshonorar eine angemessene Vergütung unter Berücksichtigung seiner bis dahin erbrachten Leistungen,
mindestens jedoch 50 % der ihm nach diesem Vertrag zustehenden Vergütung. …
§ 9 Status/Vertragslaufzeit 1. Sollte der Vertragspartner wider Erwarten rechtskräftig als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer
eingestuft werden, so gilt der Vertrag gleichwohl als bis zum angegebenen Ablieferungstermin befristet.
2. Wird das Vertragsverhältnis als abhängiges Beschäftigungsverhältnis fortgeführt, so gelten die Bedingungen dieses Vertrages
mit folgender Maßgabe: Die Vergütung beträgt 80 % des auf dem Deckblatt genannten Betrages, soweit dieser Betrag die ortsübliche
bzw. in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelte Vergütung eines Arbeitnehmers für die vereinbarte Tätigkeit nicht übersteigt.
Ist letzteres der Fall, wird die ortsübliche bzw. tarifliche Vergütung gezahlt. …
§ 14 Schlussbestimmungen, Ausschlussfristen, Schriftformerfordernis 1. Im Übrigen finden auf den Vertrag die gesetzlichen
Bestimmungen zum Werkvertrag Anwendung. …
3. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. …
Der Vertragspartner hat von der Anlage I sowie den allgemeinen Vertragsbestimmungen für Werkunternehmer Kenntnis genommen
und erkennt sie als integralen Bestandteil des Vertrages an. Seine allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht.
Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf Blatt 56 bis 72 der Gerichtsakten Bezug genommen.
Die Klägerin beantragte am 24. August 2018 mit dem von der Beigeladenen zu 1. ausgefüllten Formantrag vom 22. August 2018
bei der Beklagten die Statusfeststellung in Bezug auf die Tätigkeit am 2018. Die Beigeladene zu 1. gab an, eigenständig zu
arbeiten und frei über die Annahme eines Auftrags zu entscheiden. Sie trete mit ihrer Homepage und in sozialen Netzwerken
sowie mit Visitenkarten unternehmerisch auf und gestalte die Preise selbst. Sie setze eigenes Material für ihre Arbeit ein.
Als Anlage zum Antrag waren Listen weiterer Auftraggeber der Beigeladenen zu 1. aus den Jahren 2017 (insgesamt 26) und 2018
(insgesamt 20) beigefügt. Auf entsprechende Anforderung der Beklagten ergänzte sie, die Tätigkeit habe am 2018 um 9 Uhr mit
dem Make-up in B begonnen und sei nach Mitternacht in M beendet gewesen. Sie sei am Drehtag zusammen mit der Künstlerin mit
dem Zug nach M gefahren und von dort mit einem Shuttle zum Drehort gebracht worden. Sie habe, was ihr freigestanden habe,
im Maskenmobil ihr Arbeitsmaterial aufgebaut. Touch-Ups habe sie hinter den Kulissen am Set vorgenommen und nach dem Drehtag
ihre Produkte und Pinsel gereinigt und sortiert. Sie entwerfe einen zum Outfit passenden Look, schaue Licht- und Kameraverhältnisse
genau an und entwerfe bei mehreren Outfits Moodboards oder Facecharts. Die Pausen und Touch-Ups habe sie zeitlich und örtlich
eigenständig bestimmt. Absprachen mit der Regie oder dem Produzenten habe es nicht gegeben. An Besprechungen habe sie nicht
teilgenommen. Eine Abnahme sei nicht erfolgt. Unter dem 2018 stellte sie der Klägerin netto 600 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer
für die Tätigkeit in Rechnung.
Die Klägerin ergänzte (Schreiben vom 20. Dezember 2018), die Beigeladene zu 1. sei nur an einem Tag, dem 2018, für sie tätig
gewesen. Sie habe alle Entscheidungen über Art und Weise des Make-ups sowie über die Form der Frisur eigenverantwortlich und
auf Grundlage ihres künstlerischen Gespürs und ihrer Erfahrung getroffen. Die Tätigkeit sei eigenverantwortlich und weisungsfrei
erfolgt. Schmink- und Frisiertechniken sowie die Wahl des Arbeitsmaterials hätten allein der Beigeladenen zu 1. oblegen. Die
Abnahme sei bei der Lichtsetzung kurz vor Beginn der Aufzeichnung erfolgt. Tätigkeit dieser Art würden bei ihr nicht zugleich
von festangestellten Mitarbeitern ausgeführt.
Nach Anhörung, zu der sich die Klägerin (Schreiben vom 29. Januar 2019) und die Beigeladene zu 1. (Schreiben vom 5. Februar
2019) äußerten, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Februar 2019 fest, die Prüfung des versicherungsrechtlichen Status
habe ergeben, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. als Make-up Artist bei der Klägerin am 2018 im Rahmen eines abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. Es habe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht
der Arbeitsförderung bestanden, nicht jedoch in der Krankenversicherung bzw. der Pflegeversicherung. Die Versicherungspflicht
beginne am 2018. In der Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung habe keine Versicherungspflicht bestanden.
Den Widerspruch der Klägerin (sowie der Beigeladenen zu 1.) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2019 zurück
mit der Begründung, nicht allein der Wille der vertragsschließenden Parteien bestimme darüber, ob eine Tätigkeit als Beschäftigung
oder als selbständig definiert werde. Für die Abgrenzung seien in erste Linie die tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung
von Bedeutung. Die Beigeladene zu 1. sei in ihrer Tätigkeit als Make-up Artist in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingliedert
gewesen. Sie sei in ihrer Arbeitszeit nicht frei gewesen, es habe die tatsächliche Verpflichtung bestanden, die ihr übertragenen
Aufgaben zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuführen, so dass sie bezüglich Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsausführung dem
Direktionsrecht der Klägerin unterlegen habe. Sie habe die Vorgaben und Wünsche am Dreh zu berücksichtigen gehabt und nicht
zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehört. Es sei seitens der Beigeladenen zu 1. kein eigenes Kapital mit Verlustrisiko
eingesetzt worden.
Mit der am 17. Juni 2019 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte habe
das ausschließlich eigenschöpferische Schaffen der Beigeladenen zu 1. verkannt und das zu deren Lasten bestehende Unternehmerrisiko
ignoriert. Die Beigeladene zu 1. habe sich in Bezug auf das Haar- und Maskenbild keinem weisungsgebenden Dritten verpflichtet;
Drehbücher gebe es für Fernsehshowproduktionen dieser Art ebenso wenig wie Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung des jeweiligen
Haar- und Maskenbildes. Solche folgten auch nicht aus der mit dem Format verbundenen Handlung, weil die Protagonisten nicht
inszeniert würden, sondern sich frei bewegten und frei sprächen. Die Formatelemente würden nur den Inhalt beschreiben, ohne
diesen selbst zu kreieren. Die Beigeladene zu 1. sei für eine Vielzahl unterschiedlichster Auftraggeber im Bereich Film, Fernsehen,
Mode und Werbung tätig, werde steuerlich als Selbständige zur Einkommenssteuer veranlagt und sei Mitglied der zu 4. beigeladenen
Künstlersozialkasse. Ihre Leistung für sie – die Klägerin – habe diese ohne Anweisung, geschweige denn Anleitung eigenschöpferisch
erbracht. Mit Festlegung der jeweiligen Szenerie habe die Beigeladene zu 1. entschieden, welche persönlichkeitsbildenden Merkmale
der Protagonistin (Sportlichkeit, Attraktivität, Natürlichkeit etc.) über Haar- und Maskenbild Gelegenheit zur Präsentation
bekommen, und zwar allein aufgrund ihrer Fachkenntnisse und künstlerischen Fähigkeiten. Sie sei nicht an bestimmte Arbeitszeiten
gebunden und vorbehaltlich ihrer Zustimmung berechtigt gewesen, sich Dritter zur Erfüllung der geschuldeten Leistung zu bedienen.
Die Leistung sei pauschal vergütet worden in Abhängigkeit ihrer vertragsgemäßen Erbringung. Sie habe auch selbst die technischen
Sachmittel (Computer, Telefon, sonstige Arbeitsmittel) eingesetzt. Ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten mit von ihr beschäftigten
oder beauftragten Fernsehschaffenden habe es nicht gegeben. In diesem Sinne sei die Beigeladene zu 1. auch programmgestaltend
tätig geworden, indem sie ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussage in die Sendung habe einbringen müssen. Sie
habe einen ausschließlich projektbezogenen Vertrag mit der Beigeladenen zu 1. geschlossen, die am Markt als freie Unternehmerin
auftrete.
Im Verhandlungstermin vor dem Sozialgericht am 29. November 2019 hat die Produktionsleiterin der Klägerin ausgeführt, die
Künstlerin benenne die jeweilige Visagistin, mit der dann frühzeitig Kontakt aufgenommen werde, um den zeitlichen Ablauf am
Produktionstag zu besprechen. Die Visagistin gebe vor, wieviel Zeit sie für das Schminken benötige, um eine Aufzeichnung vor
Publikum zu verwirklichen. Während des Drehs sei die Visagistin im Hintergrund und verfolge auf dem Monitor, wie der betreute
Künstler auf dem Bildschirm wirkt. Eine Erfassung der Arbeitszeit am Drehtag erfolge nicht. Eine Unterbrechung der Aufzeichnung,
die allein vom Regisseur, ggf. auch auf Anregung des Kameramanns oder der Beigeladenen zu 1. erfolge, könne beispielsweise
erforderlich sein, wenn eine Schminkarbeit nachträglich für erforderlich gehalten werde. Die Klägerin lasse sich das von der
Beigeladenen zu 1. mit der Künstlerin abgestimmte Make-up- und Frisurkonzept nicht vor Drehbeginn vorlegen. Am Drehtag müsse
der Visagist zur Begleitung des Künstlers anwesend sein, könne aber seine Pausen selbst gestalten. Die ausgehandelte Pauschalvergütung
von 600 € sei ein üblicher Preis. Die Beigeladene zu 1. habe frei wählen können, wo sie die Schminkarbeiten erbringe. Auf
Nachfrage der Vorsitzenden hat die Beigeladene zu 1. ausgeführt, sie lagere ihr Material in ihrer Privatwohnung. Dort erledige
sie auch anfallende Büroarbeiten. Sie habe einen Drucker und ein Ablagesystem für ihre berufliche Tätigkeit und bewohne eine
Zweizimmerwohnung. Sie arbeite häufig für die auch in der gegenständlichen Show aufgetretene Künstlerin und schließe mit den
Produktionsfirmen – soweit das Schminken nicht für eine private Veranstaltung der Künstlerin erfolge – die entsprechenden
Verträge. Sie gebe dann ihre Vergütungsvorstellung bekannt, bei der es sich seinerzeit um einen marktüblichen Preis gehandelt
habe. Sie betrachte sich seit 2016 als vollständig selbständig Tätige. Sie gestalte das Make-up-Konzept nach der von der Künstlerin
gewählten Kleidung und plane die Umgebungseigenschaften ein. Oft nehme sie die Basis des Make-ups bei sich zu Hause oder bei
der Künstlerin vor, wo zugleich die Garderobe entsprechend anprobiert werden könne. Sie benötige etwa 1 ½ bis 2 Stunden Zeit,
um diese Künstlerin zu schminken. Der Produktionsfirma sei nur wichtig, dass sie zum Drehbeginn fertig sei. Wann und wo sie
das mache, sei nicht relevant. Die Materialien kaufe sie nicht konkret für eine Produktion.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. November 2019 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Beklagte habe zutreffend festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. ihre Tätigkeit
für die Klägerin am 2018 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und damit sozialversicherungspflichtig in
der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ausgeübt habe. Für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung
sprächen die überwiegenden und in die Abwägung einzustellenden Umstände. Aus dem zugrundeliegenden Vertrag vom 12. Juli 2018
sei zwar ersichtlich, dass die Klägerin und die Beigeladene zu 1. eine selbständige Tätigkeit hätten vereinbaren wollen. Indes
lägen in der vertraglichen Vereinbarung bereits erhebliche Indizien, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprächen.
Zwar sei ausdrücklich eine Eingliederung in die betriebliche Organisation der Klägerin nicht gewollt gewesen; der Vertrag
enthalte aber die Bestimmung, dass neben einzuhaltenden Terminabsprachen die Tätigkeit, soweit die Produktionserfordernisse
dies erforderten, an den zuvor abgestimmten Orten durchgeführt und auf Wunsch der Klägerin an terminlich abgestimmten gemeinsamen
Besprechungen teilgenommen werde. Eine völlig freie Gestaltung sei demnach weder vereinbart noch von der Klägerin gewollt
gewesen. Maßgeblich vereinbart sei die Betreuungsleistung am Aufzeichnungstag, folglich eine Anwesenheit, die mit der Vergütungsgrundlage
einer Zeitangabe (3 Folgen à 135-150 Minuten netto) eine Hauptleistungspflicht dargestellt habe. Es sei keine vollständige
Weisungsfreiheit in der Erstellung des Maskenbildes vereinbart worden und auch nicht gewollt gewesen. Die Leistung sei höchstpersönlich
zu erbringen gewesen und der Einsatz Dritter unter den Vorbehalt der schriftlichen Zustimmung der Klägerin gestellt worden.
Vertragliches Ziel der Klägerin sei es gewesen, die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. passgerecht in den Produktionsablauf
einzubinden und demnach in die betriebliche Organisation am 2018 einzugliedern. Tatsächlich seien Weisungen nicht notwendig
geworden, welches indes auf jede beanstandungsfreie Tätigkeit zutreffe. Letztlich seien weder die Künstlerin noch die Beigeladene
zu 1. völlig frei in der Bestimmung des Masken- und Haarbildes gewesen, das „Letztentscheidungsrecht“ habe beim Sender gelegen.
Die Beigeladene zu 1. unterhalte schließlich keine eigene Betriebsstätte, und betreffend die konkrete Tätigkeit am 2018 sei
ein unternehmerisches Risiko nahezu nicht ersichtlich. Sie trete zwar werbend am Markt auf und sei für viele verschiedene
Auftraggeber tätig. Indes überwögen die für eine Beschäftigung sprechenden Umstände, die das Gesamtbild der Tätigkeit prägten.
Mit ihrer Berufung vom 6. Januar 2020 gegen das ihrem Bevollmächtigten am 12. Dezember 2019 zugestellte Urteil verfolgt die
Klägerin ihr Aufhebungs- und Feststellungsbegehren weiter, die Beigeladene zu 1. habe entgegen den Feststellungen im angefochtenen
Bescheid in der für sie am 2018 ausgeübten Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem
Recht der Arbeitsförderung unterlegen. Zur Begründung macht sie geltend, beim Verfügungssatz des angefochtenen Bescheides
handle es sich um eine unzulässige Elementenfeststellung. Der gegenständliche Vertrag lasse keinen Raum für Weisungsgebundenheit
und eine Einbindung der Beigeladenen zu 1. in ihren Betrieb. Die gesamte Vorbereitung ihrer Tätigkeit habe die Beigeladene
zu 1. selbständig erbracht; einzige vertragliche Vorgabe sei die Fertigstellung am Aufzeichnungstag gewesen. Aus urheberrechtlichen
Gründen, wonach sie – die Klägerin – auf die Einräumung sämtlicher Rechte bestehen müsse, sei es erforderlich, dass der jeweilige
Vertrag mit der Visagistin geschlossen werde, selbst wenn diese, wie hier, von der Künstlerin benannt wurde. Vorliegend sei
es nicht um ein „Schönschminken“ der Künstlerin gegangen, sondern um eine eigenschöpferische Gestaltung von Gesichtsmotiven
orientiert an der durch die Künstlerin in dem zugrunde liegenden Format eingenommenen Rolle. Der geschlossene Vertrag spreche
für eine selbständige Tätigkeit, den die Beteiligten auch hätten vereinbaren wollen. Ein Weisungsrecht sei ausdrücklich nicht
begründet, das Recht der freien Zeiteinteilung zugesichert worden. Im Ergebnis fänden sich keine für Arbeitsverträge typischen
Regelungen, sondern werkvertragstypische. Auf die Auswahl und den Einsatz der Arbeitsmittel der Beigeladenen zu 1. sei kein
Einfluss genommen worden. Vorgaben hinsichtlich des geschuldeten Haar- und Maskenbildes habe es nicht gegeben. Es habe das
unternehmerische Risiko der Beigeladenen zu 1. bestanden, dass sich die pauschal vereinbarte Vergütung als zu niedrig erweise.
Im Falle des Ausfalls der Produktion wäre kein Ausfallhonorar gezahlt worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. November 2019 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom
22. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2019 festzustellen, dass in der für sie am 2018 ausgeübten
Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung
bestand.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, das Vorbringen der Klägerin sei vom Sozialgericht umfassend und zutreffend gewürdigt worden. Es sei keine
unzulässige Elementenfeststellung einer abhängigen Beschäftigung erfolgt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beigeladene zu 1. ausgeführt, sie verfüge insbesondere über eine Berufshaftpflicht-
und eine Rechtsschutzversicherung. Während einer Produktion lasse sie sich grundsätzlich nicht in ihre Arbeit von anderen
an der Produktion arbeitenden Gewerken hineinreden, und zwar einerseits in Ermangelung der entsprechenden Fachkenntnis jener
und andererseits hier wegen ihrer besonderen Vertrauensbeziehung zu der Künstlerin. Wäre sie selbst am Produktionstag etwa
krankheitsbedingt verhindert gewesen, hätte sie kein Honorar erhalten. In diesem Fall hätte entweder die Künstlerin selbst
eine andere Visagistin ihres Vertrauens benannt oder sie hätte ihr jemanden aus ihrem Kollegenkreis empfohlen.
Die Beigeladenen haben sich im Übrigen nicht zur Sache geäußert und keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten
und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und, soweit erforderlich, Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts der Bescheid der Beklagten vom 22.
Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2019. Das Sozialgericht hat die Klage, eine statthafte
kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (vgl. §§
54 Abs.
1,
56 SGG), zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die
Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Die Beigeladene zu 1. war in ihrer Tätigkeit für die Klägerin am 2018 in den im angefochtenen
Bescheid benannten Zweigen der Sozialversicherung – der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung – aufgrund
abhängiger Beschäftigung versicherungspflichtig. Anders als die Klägerin geltend macht, war sie in der streitbefangenen Tätigkeit
nicht selbständig tätig.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist §
7a Abs.
1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften – (
SGB IV), wonach die Beklagte im Anfrageverfahren über das Vorliegen von Versicherungspflicht in einer Tätigkeit zu entscheiden hat.
Das Anfrageverfahren ist nicht ausgeschlossen, weil sich der Antrag auf ein bereits abgeschlossenes Beschäftigungsverhältnis
bezieht (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2009 – B 12 KR 31/07 R – juris Rn. 28 ff.). Auch die Entscheidung der Beigeladenen zu 4., die mit Bescheid vom 27. Juni 2016 die Versicherungspflicht
der Beigeladenen zu 1. in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nach § 1 KSVG festgestellt hatte, weil diese zum Personenkreis der selbständigen Künstler und Publizisten gehöre, hat in Bezug auf das
Anfrageverfahren keine Sperrwirkung, weil die Künstlersozialkasse weder Einzugsstelle noch ein anderer Versicherungsträger
im Sinne von §
7a Abs.
1 Satz 1
SGB IV ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2018 – B 12 R 1/18 R – juris Rn. 14 ff.).
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Beklagte keine materiell unzulässige, isoliert ausnahmsweise anfechtbare Elementenfeststellung
getroffen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Februar 2019 – B 12 R 8/18 – juris Rn. 17 <Bereitschaftsarzt>). Denn die Beklagte hat mit dem gegenständlichen Bescheid ausdrücklich das Bestehen von
Versicherungspflicht im Hinblick darauf festgestellt, dass nach ihrer Prüfung die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. am 2018
im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde. Insofern wurde das Vorliegen von Beschäftigung als
ein Tatbestandsmerkmal der Versicherungspflicht – hier in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung
– genannt, welches im Grundsatz nicht isoliert angefochten werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 26. Februar 2019 – B 12 R 8/18 – a.a.O. Rn. 16 <Bereitschaftsarzt>).
§
2 SGB IV legt den von der Sozialversicherung umfassten Personenkreis fest. Kraft Gesetzes versichert sind nach §
2 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1 SGB IV allgemein Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Wegen der mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten festgestellten
Versicherungspflicht der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. am 2018 in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung
unterliegen dieser gemäß den jeweiligen Spezialregelungen in §
1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (
SGB VI) bzw. §
25 Abs.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (
SGB III) Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Im Gegensatz dazu ist die selbständige Tätigkeit, die von der Klägerin
vorliegend in Bezug auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. geltend gemacht wird, in der Regel nicht gesetzlich versicherungs-
und damit auch nicht beitragspflichtig. Die für den Eintritt von Versicherungspflicht festzustellende Beschäftigung wird in
§
7 Abs.
1 SGB IV definiert. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine
Beschäftigung sind nach §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung voraus, dass
der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall,
wenn der oder die Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden
Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt
und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit
vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit
über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt
oder selbständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon
ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl. BSG, Urteil vom 19. Juli 2019 – B 12 R 2/18 R – a.a.O. Rn. 13 m.w.N. <Bereitschaftsarzt>; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbständiger
Tätigkeit vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – juris Rn. 7). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbständigen
Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer
Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den
Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2017 – B 12 KR 9/16 R – juris Rn. 24 <Taxifahrer>).
Das Sozialgericht hat diese rechtlichen Maßstäbe und die im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu berücksichtigenden
Umstände mit dem angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben und untereinander abgewogen. Fehlen zwingende gesetzliche Rahmenvorgaben
und kann die im Wege der Statusbeurteilung zu prüfende Tätigkeit sowohl in der Form einer Beschäftigung als auch in der einer
selbständigen Tätigkeit erbracht werden, kommt, so die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, die auch der Senat seiner
Entscheidung zugrunde legt, den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer/in bzw. Auftragnehmer/in und Arbeitgeber/in
bzw. Auftraggeber/in keine allein ausschlaggebende, aber eine gewichtige Rolle zu. Denn die Vertragsparteien haben es zwar
nicht in der Hand, die kraft öffentlichen Rechts angeordnete Sozialversicherungspflicht durch bloße übereinstimmende Willenserklärung
auszuschließen. Dem Willen der Vertragsparteien, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen, kommt
aber indizielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich
widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für
eine abhängige Beschäftigung sprechen (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 R 3/17 R – juris Rn. 13 m.w.N. <Instrumentalmusiklehrer>). Insofern ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen
zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen „Etikettenschwindel“ handelt. Dieser kann als Scheingeschäft i.S.d.
§
117 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarung und der Notwendigkeit führen, den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts
festzustellen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine
wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem
weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl.
BSG, Urteile vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R – juris Rn. 14 <freiberufliche Pflegefachkraft>; vom 4. September 2018 – B 12 KR 11/17 R – juris Rn. 19 m.w.N. <Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Psychotherapie> und vom 14. März 2018 – B 12 KR
3/17 – juris Rn. 13 <Opernchorsänger>). Wie vom Sozialgericht zu Recht ausgeführt, ist gerade dies hier der Fall. Die Beigeladene
zu 1. war nach entsprechender Prüfung der vertraglichen Vereinbarung und unter Berücksichtigung der weiteren Aspekte in ihrer
Tätigkeit bei der Klägerin am 2018 abhängig beschäftigt.
Für die Abwägung kommt es zunächst nicht maßgeblich auf den Abgrenzungskatalog für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk-
und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen vom 13. April 2010 an, an den die Sozialgerichte bei der
Gesamtwürdigung im Einzelfall nicht gebunden sind; dieser enthält vielmehr lediglich – hier nicht weiterführende – Beurteilungshilfen
(vgl. BSG, Urteile vom 14. März 2018 – B 12 KR 3/17 R – a.a.O. Rn. 14 <Opernchorsänger> und vom 20. März 2013 – B 12 R 13/10 R – juris Rn. 20 <Bühnenkünstler>). Zu dessen unter 3.3 aufgezählten Berufsgruppen, die selbständig als freie Mitarbeiter
tätig seien, wenn sie für Produktionen einzelvertraglich verpflichtet werden, gehören zwar auch Maskenbildner/innen und Visagisten/innen.
Dies gilt aber bereits nach dem Abgrenzungskatalog nur für den Bereich der darstellenden Kunst (Bühne/Filme), nicht hingegen
z.B. für Magazin- und Nachrichtensendungen. Das gegenständliche Showformat zählt zu keinem dieser Bereiche.
Sodann kann für die Abgrenzung zwischen abhängiger Arbeit und selbständiger Tätigkeit vorliegend offenbleiben, ob die Beigeladene
zu 1., die den Beruf einer Friseurin gelernt hat, hinsichtlich des Inhalts der gegenständlichen Tätigkeit vom 2018 als Maskenbildnerin
oder als Visagistin bzw. Make-Up Artistin tätig geworden ist. Bei dem Beruf der/des Maskenbildnerin/s handelt es sich um einen
anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz mit dreijähriger Ausbildungsdauer (Verordnung über die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin vom 8. Februar
2002 [BGBl. I S. 606]). Maskenbildner/innen gestalten in Zusammenarbeit mit Regie, Kostüm oder Bühnenbild maskenbildnerische
Konzepte für Bühnen- sowie Film- bzw. Fernsehproduktionen und setzen sie um. Sie schminken bzw. frisieren Darsteller und Darstellerinnen
und betreuen deren Maske während der Vorstellung oder Dreharbeiten (vgl. http://berufenet.arbeitsamt.de – Stichwort: „Maskenbildner/in“).
Die Berufe Makeup Artist/in und Visagist/in sind dagegen keine geschützten Berufsbezeichnungen. Visagisten und Visagistinnen
schminken Privatpersonen für besondere Anlässe, Models für Fotoshootings oder Modenschauen sowie Schauspieler/innen für Bühnenauftritte,
Film- bzw. Fernsehrollen (vgl. http://berufenet.arbeitsamt.de – Stichwort: „Visagist/in“). Denn sowohl die Tätigkeit der Maskenbildnerin
als auch diejenige einer Visagistin kann in der Form der selbständigen Tätigkeit oder der abhängigen Beschäftigung ausgeübt
werden. Für die Abgrenzung kommt es daher allein auf die konkrete inhaltliche Ausgestaltung der jeweiligen Tätigkeit an (vgl.
auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2014 – L 1 KR 57/12 – juris Rn. 24 <Maskenbildner, Visagist>). Ebenso wenig von Belang ist es mithin, mit welchem „Etikett“ die am Vertragsverhältnis
Beteiligten die Tätigkeit (hier: „Make-Up Artist – Visagistin“) versehen haben (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 32 <Rackjobbing>).
Wie vom Sozialgericht weiter zutreffend ausgeführt worden ist, haben die Klägerin und die Beigeladene zu 1. den als Werkvertrag
bezeichneten Vertrag vom 12. Juli 2018 über ausschließlich am 2018 bzw. 2018 zu verrichtende Tätigkeiten einschließlich des
zu „schaffenden Werks“ im Sinne des für den Drehtag zu entwerfenden, zu erstellenden und während des Drehs ggf. nachzubessernden
Haar- und Maskenbildes der Künstlerin T geschlossen. Sie haben darin ihren übereinstimmenden Willen bekundet, kein abhängiges
Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen. Insbesondere mit den Regelungen in § 2 Nr. 8 und § 9 Nr. 1 des Vertrages haben
sie schriftlich niedergelegt, einen freien Vertrag schließen zu wollen und kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Mit § 2 Nr. 5 des Vertrages haben sie vereinbart, dass die Beigeladene zu 1. bei der Durchführung der Tätigkeiten, der Gestaltung
der Arbeitszeit sowie der Bestimmung des Arbeitsorts keinerlei Weisungen seitens der Klägerin unterliege und eine Eingliederung
in die betriebliche Organisation nicht stattfinde. Indes ist der in einem Vertrag dokumentierte Parteiwille als ein auf Selbständigkeit
deutendes Indiz umso geringer, je weniger eindeutig die Vertragsgestaltung ist und je stärker die Widersprüche zu den tatsächlichen
Verhältnissen sind (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R – a.a.O. Rn. 26 <Rackjobbing>). So liegt es hier.
Vertraglich vereinbarter Gegenstand der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. für die Klägerin war die Herstellung des Haar- und
Maskenbildes der Künstlerin T für die Produktion der während eines Tages aufzuzeichnenden Kochshow, welche bei Vertragsschluss
für den oder den 2018 vorgesehen war. Zu einem dieser Termine sei das „Werk“ abzuliefern gewesen. Unter § 1 des Vertrages
wurde weiter vereinbart, dass der Termin nach vorheriger Abstimmung mit der Beigeladenen zu 1. aus produktionsbedingten Gründen
hätte verschoben werden können. Zwar wurde hiermit keine Verpflichtung zu einer Rufbereitschaft begründet oder gar die Einteilung
der Beigeladenen zu 1. zu bestimmten Diensten vorgenommen. Vielmehr erfolgte insofern allein eine Eingrenzung des Ereignisses,
da das zu erstellende Werk naturgemäß vom jeweiligen Tag der konkreten Fernsehaufzeichnung abhing. Dies folgt auch aus § 3
Nr. 3 des Vertrages, wonach das „Werk“ in Abhängigkeit zur Produktion zu erbringen war. Insofern führt, worauf die Klägerin
zutreffend hingewiesen hat, nicht bereits die Vereinbarung, ein Werk zu einem bestimmten Zeitpunkt fertigzustellen, zur Weisungsabhängigkeit
des Auftragnehmers (vgl. für das Arbeitsrecht BAG, Urteil vom 19. Januar 2000 – 5 AZR 644/98 – juris Rn. 36 <Rundfunkmitarbeiter>). Auch führen Rahmenvorgaben zu Ort und Zeit einer (Spiel-)Zeit nicht ohne weiteres
zur Weisungsgebundenheit, und zwar auch nicht hinsichtlich der einem Bühnenkünstler gegenüber gegebenenfalls gemachten Vorgaben
zu Kostüm und Maske (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 KR 3/17 – a.a.O. Rn. 15 <Opernchorsänger>).
Weiter heißt es im gegenständlichen Vertrag in § 2 Nr. 4 aber, dass die gegebenenfalls für erforderlich oder nützlich gehaltenen
Vorgaben und Wünsche der Klägerin bzw. von ihr ermächtigter Dritter in Bezug auf das „Werk“ zu berücksichtigen und gegebenenfalls
in das Werk einzuarbeiten waren, wobei der Umfang von Nachbesserungen nicht habe unangemessen sein dürfen. Gerade hiermit
wird, wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, die zuvor vereinbarte Weisungsfreiheit bedeutungslos und eine Direktionsbefugnis
durch die „Hintertür“ festgeschrieben. Das Recht der Klägerin bzw. von ihr ermächtigter Dritter zur Erteilung von Einzelweisungen
während der konkreten Tätigkeit wurde hiermit in anderer, nämlich vertragsangepasst weicherer Formulierung zur Überzeugung
des Senats sogar schriftlich vereinbart, zumal hinsichtlich der zu fertigenden Haar- und Maskengestaltung ein „hochwertiges“
und sach- und fachgerecht anzufertigendes Ergebnis gefordert war. Dies ließ im Rahmen der konkreten Tätigkeit Spielraum für
arbeitskraftbezogene Einzelweisungen. Die mithin bereits vertraglich fixierte Weisungsabhängigkeit wird dadurch untermauert,
dass der Vertragspartner – die Beigeladene zu 1. – nach § 2 Nr. 9 eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars
im Falle einer Verletzung der sich aus § 2 Nr. 5 ergebenden Pflichten verwirkte. Dass es sich hier um nicht passgenaue „Musterverträge“
der Klägerin gehandelt habe, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von ihrem Prozessbevollmächtigten geltend gemacht
worden ist, kann dahinstehen, weil vorliegend allein die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. auf der Grundlage des konkret geschlossenen
Vertrages gegenständlich ist.
Sodann war die Leistung von der Beigeladenen zu 1. nach § 2 Nr. 6 des Vertrages höchstpersönlich zu erbringen. Dies entsprach
nach dem Vortrag der Produktionsleiterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht auch dem allseitigen
Interesse, da die angefragte Künstlerin, zumal die hier konkret gebuchte, regelmäßig „ihre“ Visagistin, die Beigeladene zu
1., benenne. Ein Ersetzen durch eine dritte Person wäre zwar im Falle schriftlicher Zustimmung durch die Klägerin zwecks Einhaltung
des Vertrages ausweislich der entsprechenden vertraglichen Regelung möglich gewesen. Die hier aber gerade nicht bedingungslos
eingeräumte Möglichkeit, sich zur Durchführung von Aufträgen auch Erfüllungsgehilfen zu bedienen, spricht regelmäßig gegen
das Vorliegen von Beschäftigung (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R – a.a.O. Rn. 33 <Rackjobbing>). Abgesehen davon, dass es der Beigeladenen zu 1. hiernach keinesfalls freigestellt war, eine
dritte Person als Subdienstleister aufgrund ihrer eigenen unternehmerischen Entscheidung am Produktionstag einzusetzen, geht
diese Regelung vorliegend auch deshalb ins Leere, als es nach dem Vortrag der Beteiligten gerade der Wunsch der Künstlerin
gewesen sei, die Beigeladene zu 1. als Visagistin zu beauftragen. Im Übrigen verfügte die Beigeladene zu 1. auch über keine
Mitarbeiter/innen, die sie zur Vertragserfüllung hätte entsenden können (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R – a.a.O. Rn. 34 <Rackjobbing>). Darüber hinaus regelten die allgemeinen Vertragsbestimmungen, deren „integraler Bestandteil“
mit dem Vertrag ausdrücklich festgestellt worden ist, dass der Vertragspartner – die Beigeladene zu 1. – zusichert, an der
Erbringung der vereinbarten Leistung nicht durch anderweitige vertragliche Bindungen oder gesetzliche Bestimmungen gehindert
zu sein. Dafür, dass hier die Möglichkeit der Einschaltung Dritter in die Leistungserbringung von den Vertragsparteien als
prägend angesehen worden wäre, bestehen mithin schon im Ansatz keine Anhaltspunkte. Dementsprechend hat die Beigeladene zu
1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, im Falle ihrer etwa krankheitsbedingten Verhinderung hätte entweder
die Künstlerin selbst eine andere Visagistin ihres Vertrauens benannt oder sie hätte der Künstlerin eine solche empfohlen,
mit der dann gegebenenfalls ein entsprechender Vertrag seitens der Klägerin geschlossen worden wäre. Dass die Klägerin, wie
ebenfalls in der mündlichen Verhandlung ausgeführt worden ist, darauf bestehe, aus Gründen der Übertragung der Urheberrechte
die Verträge selbst zu schließen, kann dahinstehen. Denn die – unabhängig von den jeweiligen Motiven begründete – vertragliche
und tatsächliche Pflicht, die Leistung, wie hier, persönlich zu erbringen, stellt ebenfalls ein typisches Merkmal für ein
Arbeitsverhältnis dar (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R – a.a.O. Rn. 33 <Rackjobbing>).
Ferner hätte die Beigeladene zu 1. gemäß § 4 Nr. 8 des Vertrages für den Fall der Nichterbringung zwar den Anspruch auf die
vertragliche Vergütung verloren. Die Vergütung sollte pauschal für die Erstellung des „Werks“ bzw. die an dem Produktionstag
zu erbringende Dienstleistung im Sinne einer Betreuung der Künstlerin während der Aufzeichnung erfolgen. Sie wurde nach Erbringung
der Leistung, gegebenenfalls erfolgter Abnahme (vgl. § 3 Nr. 2) und 30tägiger Frist nach Rechnungsstellung fällig. Eine vertragliche
Regelung über die Vergütung bei Krankheit oder Urlaub wurde, worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat, im Vertrag nicht
getroffen. Dass aber jemand von seinem Auftrag- bzw. Arbeitgeber nicht den für Beschäftigte typischen sozialen Schutz erhalten
hat, führt für sich genommen nicht zur Annahme eines die Selbständigkeit kennzeichnenden unternehmerischen Risikos, stellt
mithin kein gewichtiges Indiz gegen die Annahme einer Beschäftigung dar (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2016 – B 12 KR 20/14 R – juris Rn. 21 <Physiotherapeutin>). Dies gilt zumal dann, wenn damit weder typische Freiheiten der bzw. des Selbständigen
noch erkennbar höhere Verdienstchancen einhergingen. So lag es hier.
Zwar stände zwingendes Recht einer Qualifizierung des Vertragsverhältnisses als freier Dienst- oder Werkvertrag anstatt eines
Arbeitsvertrages (vgl. §
611 BGB) vorliegend nicht entgegen (vgl. BAG, Urteil vom 19. Januar 2000 – 5 AZR 644/98 – a.a.O. Rn. 20 ff. <Rundfunkmitarbeiter>). Denn, wie bereits ausgeführt, können Leistungen, wie auch die vorliegend geschuldete,
sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R – juris Rn. 17 <hauswirtschaftliche Familienbetreuerin>; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2014 – L 1 KR 57/12 – a.a.O. Rn. 24 <Maskenbildnerin/Visagistin>). Mit dem „Werkvertrag“ wurde hier aber nur vordergründig eine selbständige
Tätigkeit vereinbart; in den allgemeinen Vertragsbestimmungen heißt es, der Vertragspartner stelle im Rahmen des abgeschlossenen
Vertrages dem Produzenten für die Herstellung der vertragsgegenständlichen Film-/TV-Produktion „Dienstleistungen“ zur Verfügung.
Bereits die zuvor dargestellten vertraglichen Regelungen sprechen zur vollen Überzeugung des Senats in wesentlichen Punkten
für eine abhängige Beschäftigung. In dieser Form wurde die Tätigkeit aber auch tatsächlich von den Vertragsparteien am Produktionstag,
dem 2018, umgesetzt. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, dass eine indiziell (auch) für eine Selbständigkeit sprechende
Vertragsgestaltung in ihrer Wirkung abzuschwächen ist, wenn wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen
nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass alle Vertragsparteien in gleicher Weise die Möglichkeit hatten, ihre
Wünsche bezüglich der Ausgestaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status durchzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 – a.a.O. Rn. 26 <Rackjobbing>). Dass solches hier der Fall sein könnte, lässt
auch die Regelung vermuten, wonach ausschließlich die allgemeinen Vertragsbestimmungen der Klägerin Geltung beanspruchten,
diejenigen der Beigeladenen zu 1. hingegen nicht gelten sollten. Insofern lassen Vertragsklauseln, die darauf gerichtet sind,
an einen Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-sowie steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen bzw. zu vermeiden
(z.B. Nichtgewährung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub bzw. Urlaubsgeld; Verpflichtung, Einnahmen selbst
zu versteuern; Obliegenheit, für mehrere Auftraggeber tätig zu werden oder für eine Sozial- und Krankenversicherung selbst
zu sorgen), auch wenn sie in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden, nur Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien
zu, Beschäftigung auszuschließen. Darüber hinausgehend ist solchen Vertragsklauseln bei der im Rahmen des §
7 Abs.
1 SGB IV vorzunehmenden Gesamtabwägung keine eigenständige Bedeutung zuzumessen. Die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen
nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen
Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbständigkeit im Rechtssinne (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 – a.a.O. Rn. 27 <Rackjobbing>). Wesentliche, bereits gesetzliche Anhaltspunkte
für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers
(vgl. §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV). Diese sind – anders als von der Klägerin geltend gemacht – auch im hier gegenständlichen Bereich von Funk und Fernsehen
maßgebend.
Soweit zurückgehend auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Bedeutung der Rundfunkfreiheit (Art.
5 Abs.
1 Satz 2
Grundgesetz; BVerfG, Urteil vom 13. Januar 1982 – B 1 BvR 848/77 u.a. – juris <Freie Mitarbeiter der Rundfunkanstalten>) im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zwischen programmgestaltenden
Tätigkeiten und solchen, bei denen der Zusammenhang mit der Programmgestaltung fehlt, unterschieden wird (vgl. BAG, Urteil
vom 11. März 1998 – 5 AZR 522/96 – a.a.O. <Rundfunkmitarbeiter>), kann dies für die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit dahinstehen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 26. September 2018 – L 9 KR 173/14 – juris Rn. 72 <Visagistin>). Eine programmgestaltende Mitarbeit, die typischerweise vorliegt, wenn Mitarbeiter ihre eigene
Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen,
ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies etwa bei Regisseurinnen und
Regisseuren, Moderatorinnen und Moderatoren, Kommentatorinnen und Kommentatoren, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
sowie Künstlerinnen und Künstlern der Fall ist (vgl. Segebrecht in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB IV §
7 Abs.
1 SGB IV, Stand 22. Oktober 2020, Rn. 183 m.w.N.), kam der Beigeladenen zu 1. zur Überzeugung des Senats nicht zu. Wie sie vielmehr
in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ausgeführt hat, habe das Ergebnis „fernsehtauglich“ sein müssen, die Künstlerin
sich wohlfühlen müssen. Die die sonstige, nicht programmgestaltende Mitarbeit vollzieht sich nach der arbeitsgerichtlichen
Rechtsprechung in der Regel in Arbeitsverhältnissen, weil die Mitarbeiter weitgehend weisungsgebunden sind und ihre Tätigkeit
nicht im Wesentlichen frei gestalten können (vgl. BAG, Urteil vom 22. April 1998 – 5 AZR 2/97 – juris Rn. 31 <Kammeraassistenten>). Abgesehen davon, dass daraus nicht ohne Weiteres folgt, dass eine Beschäftigung auch
im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt, war hier Vorstehendes nach den erkennbaren Indizien tatsächlich der Fall,
weil die Beigeladene zu 1., wie ausgeführt, dem letztentscheidenden Weisungsrecht der Klägerin bzw. von dieser ermächtigter
Dritter unterlag und in einer ihre Tätigkeit prägenden Weise in den Betriebsablauf der Klägerin während der Produktion der
Fernsehshow eingegliedert war. Insofern entspricht es, wie ausgeführt, höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass das Weisungsrecht
insbesondere bei Diensten höherer Art oder auch aufgrund spezifischer Sach- und Fachkenntnisse aufs Stärkste eingeschränkt
sein kann. Insofern teilt der Senat weder die Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, bei diesem Maßstab handle
es sich nur um eine leere Floskel, noch diejenige der Beigeladenen zu 1., sie habe schon mangels entsprechender Fachkenntnis
der Klägerin bzw. der anderen Gewerke und der bestehenden Vertrauensbeziehung zur Künstlerin keiner Weisungsbefugnis unterlegen.
Denn eine fachlich-inhaltliche Eigenverantwortlichkeit aufgrund entsprechender Fachkenntnisse deutet nicht auf Selbständigkeit
hin, wenn, wie hier, die zwingende Eingebundenheit in die Betriebsorganisation, hier den konkreten Produktionsablauf und das
Gelingen der Produktion aus Sicht der Klägerin bzw. des Senders im Vordergrund steht und eine entsprechende Direktionsbefugnis
nach sich zieht. Im Übrigen fehlten inhaltliche oder fachliche Weisungsbefugnisse, wie sich bereits aus der zuvor dargestellten
vertraglichen Vereinbarung ergibt, hier gerade nicht völlig. Vielmehr hat auch die Produktionsleiterin vor dem Sozialgericht
angegeben, dass das Letztentscheidungsrecht beim Sender bzw. dem Regisseur gelegen habe. Auf Veranlassung der Regie oder auch
des Kameramanns wären unter Berücksichtigung der Fachkompetenz der Beigeladenen zu 1. und gegebenenfalls anderer Gewerke Nacharbeiten
durchzuführen gewesen. Selbst wenn solches vorliegend aufgrund der hochwertigen Arbeit der Beigeladenen zu 1. nicht der Fall
war, belegt dies eine tatsächlich gegebene Befugnis der Klägerin bzw. ermächtigter Dritter zur Erteilung inhaltlicher bzw.
fachlicher Weisungen. Dass im Übrigen die Erstellung des Haar- und Maskenbildes der Künstlerin unter Berücksichtigung der
konkreten Fernsehproduktion nach Maßgabe der Fachkenntnisse der Beigeladenen zu 1. und ihrer Kreativität unter Beachtung besonderer
Wünsche und Bedürfnisse der Künstlerin erfolgte, fällt daneben nicht erheblich ins Gewicht (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 26. September 2018 – L 9 KR 173/14 – a.a.O. Rn. 66 <Visagistin>).
Die Beigeladene zu 1. war während der Tätigkeit am 2018 weit überwiegend in einem fremden Betrieb – dem der Klägerin – als
Teil des Produktionsprozesses eingegliedert und nicht in einem eigenen Betrieb tätig. Über einen solchen verfügte sie bereits
nicht, sondern über mobil transportables und am Aufzeichnungstag transportiertes Arbeitsmaterial, das sie außerhalb eines
Auftrags in ihrer Privatwohnung lagerte, wo sie auch mit ihrer Tätigkeit im Zusammenhang stehende Büroarbeiten erledigte.
Der Umstand, dass sie schon morgens mit dem Make-up bzw. Grundierung des Gesichts der Künstlerin in Berlin begonnen habe,
führt zu keinem abweichenden Ergebnis, weil die Einbeziehung in den Produktionsablauf der Klägerin in der Zeit der Fernsehaufzeichnung
überwiegte. Denn die Beigeladene zu 1. war über den gesamten Produktionstag wie angestelltes Personal der Klägerin betriebstechnisch
tätig und in den von der Klägerin strikt vorgegebenen Ablauf der Fernsehproduktion fest und ohne erhebliche eigene Freiräume,
die sie etwa für weitere unternehmerische Tätigkeiten hätte nutzen können, eingebunden. Sie bediente sich für das herzustellende
Haar- und Maskenbild des von der Klägerin zur Verfügung gestellten Maskenwagens, in welchem sie ihre mitgebrachten Arbeitsmittel
und kosmetischen Produkte, die ihrer Verantwortung oblagen und auf ihre Kosten für ihre Arbeit angeschafft werden, aufstellte.
Zwar mag es ihr möglich gewesen sein, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ausgeführt hat, zwischendurch
eine Pause zu machen. Indes hatte sie auch während der laufenden Aufzeichnung und des Auftritts der von ihr betreuten Künstlerin
deren Erscheinungsbild über einen Monitor kontinuierlich zu verfolgen und hätte einschreiten müssen, wenn hier optische Nacharbeiten
zu erbringen gewesen wären (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. September 2018 – L 9 KR 173/14 – a.a.O. Rn. 68 <Visagistin>). Ins Gewicht fallende Freiheiten hinsichtlich der Gestaltung und des Umfangs ihrer Arbeitsleistung
hatte sie danach nicht. Dass sie am Aufzeichnungstag an keiner Besprechung mit dem Produktionsteam teilgenommen hatte, begründet
im Vergleich dazu keine wesentliche Gestaltungsfreiheit, zumal ihre – begrenzte – Aufgabe inhaltlich klar vorgegeben war und
sie im Übrigen ausweislich des geschlossenen Vertrages auf Wunsch der Klägerin durchaus an gemeinsamen Besprechungen hätte
teilnehmen müssen (§ 2 Nr. 5 Satz 4 des Vertrages). Die Bedeutung des Merkmals der Eingliederung in §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV wird auch nicht durch die Änderung von §
611a BGB mit Wirkung vom 1. April 2017 (Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21. Februar 2017, BGBl I S. 258) in Frage gestellt. Denn schon ausweislich der Gesetzesbegründung zu §
611a BGB sollten Vorschriften, die eine abweichende Definition des Arbeitnehmers, des Arbeitsvertrages oder des Arbeitsverhältnisses
vorsehen, um einen engeren oder weiteren Geltungsbereich festzulegen – wie hier §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV – unberührt bleiben (vgl. BT-Drucks. 18/9232 S. 31; BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 2/18 R – a.a.O. Rn. 25 <Bereitschaftsarzt>).
Die Beigeladene zu 1. hat, wie vertraglich vereinbart, die geschuldete Leistung persönlich und nicht durch einen Dritten erbracht.
Im Falle einer eigenen Verhinderung hätte sie einen Verdienstausfall gehabt und nicht die für eine von ihr oder der Künstlerin
benannte Visagistin die Abrechnung in eigenem Namen durchgeführt. Sie trug ein nur geringes eigenes Unternehmerrisiko. Im
Gegensatz zu den zuvor in den Blick genommenen Umständen kommt es insofern nicht nur auf die Verhältnisse bei Durchführung
des einzelnen Auftrags an. Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den vom Bundessozialgericht entwickelten
Grundsätzen, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg
des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann
Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des
Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen. Aus dem (allgemeinen) Risiko,
außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt
kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R – a.a.O. Rn. 35 f. m.w.N.<Rackjobbing>). Denn das Risiko, außerhalb der jeweiligen Arbeit die eigene Arbeitskraft nicht gewinnbringend
einsetzen können, trifft Arbeitnehmer wie Selbständige gleichermaßen. Aus der Gefahr eines Honorarausfalls ergab sich für
die Beigeladene zu 1. kein spezifisches Unternehmerrisiko, weil hiermit keine größere unternehmerische Freiheit im Hinblick
auf die konkrete Gestaltung sowie die Bestimmung des Umfangs des Einsatzes ihrer Arbeitskraft in Bezug auf die konkrete Tätigkeit
bestand (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2011 – B 12 KR 17/09 R – a.a.O. Rn. 25 <hauswirtschaftliche Familienbetreuerin>). Der Beigeladenen zu 1., die zwar nach ihren Angaben über die für
Selbständige erforderlichen Versicherungen verfügte, stand es gerade nicht frei, ihre Arbeitszeit am 2018 so zu optimieren,
dass sie den in zeitlicher Hinsicht gewonnenen Freiraum hätte anderweitig gewinnbringend unternehmerisch einsetzen können.
Dementsprechend orientierte sich auch die Vergütung selbst maßgeblich an dem voraussichtlichen Zeitaufwand für den Produktionstag,
zumal konkretes Arbeitsmaterial hierfür nicht angeschafft worden ist und auch nicht in Rechnung gestellt wurde. Soweit sie
werbend am Markt tätig und bereits seinerzeit für verschiedene Auftraggeber hauptberuflich selbständig tätig war, fällt dies
ebenfalls für die vorliegend konkret zu beurteilende Tätigkeit nicht erheblich ins Gewicht. Besondere Vorhaltekosten waren
hiermit nicht verbunden. Einer wie hier mit dem Vertrag vereinbarten Vertragsstrafe kommt nur ein vergleichsweise geringes
Gewicht zu, weil eine solche sowohl im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit als auch einer abhängigen Beschäftigung vereinbart
werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2009 – B 12 KR 21/07 R – juris Rn. 22 <Transportfahrer>). Im Übrigen beschäftigte die Beigeladene zu 1., wie ausgeführt, selbst keine/n sozialversicherungspflichtige/n
Arbeitnehmer/in, und der Honorarhöhe, die sie als durchschnittlich bezeichnete, ist kein wesentliches Indiz für eine etwaige
Selbständigkeit zu entnehmen. Allein der angedrohte Abschlag von 20 % im Falle der nachträglichen Feststellung eines abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses (§
9 Nr. 2 des Vertrages) – dessen zivilrechtliche Wirksamkeit (vgl. §
138 BGB) hier dahinstehen kann – weist darauf hin, dass jedenfalls die Klägerin im Falle der Feststellung von Versicherungspflicht
aufgrund einer Beschäftigung offenbar eine geringere Vergütung für angemessen gehalten hätte.
Nach der hiernach zu treffenden Gesamtabwägung kommt die Einordnung der Beigeladenen zu 1. in die durch die Produktion vorgegebene
Arbeitsorganisation der Klägerin neben der faktisch gegebenen Weisungsabhängigkeit im Vergleich zu den anderen, hier erkennbaren
Umständen eine erhebliche Bedeutung zu, die aus Sicht des Senats das Vorliegen abhängiger und Versicherungspflicht auslösender
Beschäftigung am 2018 begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a SGG i.V.m. §
154 Abs.
1 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit der Klägerin aufzuerlegen (vgl. §
162 Abs.
3 VwGO), nachdem die Beigeladenen zu 2. bis 4. sich nicht zum Verfahren geäußert haben und die Beigeladene zu 1., wie die Klägerin,
sich selbst als in der Tätigkeit Selbständige angesehen hat.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (vgl. §
160 Abs.
2 SGG).