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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.04.2011 - 27 R 124/15
Rentenversicherung Berücksichtigung von Jahresendprämien Einmalige Einkünfte aus einer Beschäftigung Glaubhaftmachung weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien
1. Jahresendprämien sind grundsätzlich als einmalige Einkünfte aus einer Beschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV und damit als Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG berücksichtigungsfähig, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebes für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung gehandelt hat.
2. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hängt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts davon ab, dass der Empfänger seinerzeit die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte; hierfür trägt er die objektive Beweislast.
3. Aus § 6 Abs. 6 AAÜG ergibt sich die Möglichkeit der Glaubhaftmachung weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien.
4. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, dies auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
5. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit; es genügt die "gute Möglichkeit", d.h. es reicht aus, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen.
Normenkette:
SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 6
,
SGB X § 23 Abs. 1 S. 2
,
AGB-DDR § 117
,
AGB-DDR § 118
Vorinstanzen: SG Cottbus 27.01.2015 S 5 R 231/14
Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte wird unter Änderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Cottbus vom 27. Januar 2015 und ihres Bescheides vom 14. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2014 verpflichtet, ihren Bescheid vom 21. April 2011 zu ändern und zugunsten des Klägers weiteres Arbeitsentgelt in Gestalt von Jahresendprämien für die Jahre 1975 bis 1979 und 1981 bis 1989 in Höhe von insgesamt 14.225,63 Mark der DDR im Rahmen der Zusatzversorgungszeiten festzustellen und dabei folgende Zuordnung vorzunehmen:
Mark der DDR
1975
821,99
1976
857,27
1977
871,19
1978
997,16
1979
1084,74
1981
1191,51
1982
963,76
1983
1176,98
1984
1159,16
1985
1143,90
1986
1101,70
1987
880,18
1988
973,23
1989
1002,86
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten für das Verfahren in beiden Instanzen zu 2/3 zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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