Tatbestand:
Die Kläger begehren als Rechtsnachfolger der 1956 geborenen und 2006 verstorbenen S E (Verstorbene) von der Beklagten die
Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Verstorbene hatte die Staatsangehörigkeit von Bosnien-Herzegowina. Sie war in der Zeit vom 6. August 1992 bis zum 31.
Januar 1999 in Deutschland als Krankenschwester beschäftigt und legte für Januar bis November 1996 elf und für Dezember 1996
bis einschließlich Februar 1999 insgesamt 27 Monate Pflichtbeiträge zurück. Am 31. März 1999 kehrte sie nach Bosnien-Herzegowina
zurück, wo sie sich vom 23. Februar 1999 bis zum 3. September 2001 durchgehend arbeitslos meldete. Der bosnisch-herzegowinische
Versicherungsträger meldete der Beklagten für die Klägerin für die Zeit von Dezember 1999 bis Mai 2000 sechs weitere (nachgezahlte)
Pflichtbeiträge. Im Februar und März 2001 unterzog sich die Verstorbene wegen akuter Herzbeschwerden einer stationären Krankenhausbehandlung,
derentwegen auf die Entlassungsliste und den Entlassungsbrief vom 2. April 2001 des Universitätsklinischen Zentrums T verwiesen
und inhaltlich Bezug genommen wird. In einem ärztlichen Gutachten vom 25. September 2001, welches anlässlich eines beim bosnisch-herzegowinischen
Versicherungsträger gestellten Rentenantrags aufgrund einer körperlichen Untersuchung der Verstorbenen erstattet wurde und
auf welches verwiesen und inhaltlich Bezug genommen wird, heißt es unter anderem, dass die Verstorbene seit Jahren Schmerzen
in der Herzgegend mit Luftnot gehabt habe, 1998 eine Ballon-Dilatation der Mitralmündung vorgenommen worden sei und im letzten
Jahr Herzrasen, schnelles Ermüden auch bei kleinster Anstrengung hinzugetreten seien. Seit zwei Jahren sei eine Verschlechterung
eingetreten. Am 30. November 2001 beantragte die Verstorbene über den bosnisch-herzegowinischen Versicherungsträger bei der
Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ging angesichts eines von der Verstorbenen im Dezember
2001 erlittenen Schlaganfalls davon aus, dass der Leistungsfall am 1. Dezember 2001 eingetreten sei, und lehnte den Antrag
der Verstorbenen mit Bescheid vom 10. Juni 2003 und der Begründung ab, dass sie in dem maßgebenden Zeitraum vom 1. Dezember
1996 bis zum 30. November 2001 nur 27 Pflichtbeiträge habe. Die Verstorbene erhob gegen den ihr am 20. Juni 2003 zugestellten
Bescheid am 21. Juli 2003 Widerspruch und verwies unter anderem darauf, dass sie sich ab März 1999 nicht bei einem deutschen
Arbeitsamt habe melden können, weil sie in Bosnien-Herzegowina gelebt habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid
vom 2. September 2003 und mit der Begründung zurück, dass eine Leistungsbewilligung im rentenrechtlichen Sinne zu einem früheren
Zeitpunkt als Dezember 2001 nicht festgestellt werden könne. Es liege ein internistisches Fachgutachten von Dezember 1998
vor, worin eine Leistungsminderung im rentenrechtlichen Sinne nicht festgestellt worden sei. Dieses Leistungsvermögen habe
bis zum Schlaganfall im Dezember 2001 fortbestanden. Im hiernach maßgeblichen Zeitraum vom 1. Dezember 1996 bis zum 30. November
2001 seien nur 27 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Die im Zeitraum von März 1999 bis September 2001 in Bosnien-Herzegowina
zurückgelegte Zeit der Arbeitslosenmeldung könne keine Berücksichtigung finden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Verstorbenen
am 12. September 2003 zugestellt.
Die Verstorbene hat ihr Begehren mit der am 15. Dezember 2003 zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage weiterverfolgt. Sie
hat vorgetragen, dass sie ihre Klageschrift am 5. Dezember 2003 per Einschreiben ans Sozialgericht Berlin zur Post aufgegeben
habe, und einen Einlieferungsbeleg vom 5. Dezember 2003 zu den Gerichtsakten gereicht. Sie hat weiter erklärt, dass ihr bei
der bosnischen Post versichert worden sei, dass die Zustellungszeit höchstens eine Woche betrage; sie habe keine Erklärung
dafür, warum die Klageschrift erst am 15. Dezember 2003 beim Sozialgericht eingegangen sei. Die Verstorbene hat in der Sache
selbst auf ihre Krankengeschichte verwiesen und unter anderem die vorgenannten Unterlagen des Universitätsklinischen Zentrums
Tvorgelegt. Die Beklagte ist der Klage mit dem Vortrag entgegengetreten, dass der ins Erwerbsleben eingebrachte Herzklappenfehler
weder der Ausbildung zur Krankenschwester noch der Tätigkeit als Krankenschwester entgegengestanden habe, was aktenkundig
sei. Insbesondere sei das Ergebnis der Herzklappenerweiterung gut gewesen, wie sich aus den vorliegenden medizinischen Leistungsbeurteilungen
ergebe. Erst der im Dezember 2001 erlittene Schlaganfall habe Anlass für das Anerkenntnis einer quantitativen und qualitativen
Leistungsminderung gegeben.
Das Sozialgericht hat der Verstorbenen Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gewährt und die Klage mit Gerichtsbescheid
vom 10. August 2005 abgewiesen. Es hat auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides und ergänzend
darauf verwiesen, dass die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht zu erkennen sei.
Gegen den ihr am 26. August 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Verstorbene am 17. November 2005 Berufung eingelegt.
Die Kläger legen eine internationale Sterbeurkunde vom 20. März 2006 und einen Vererbungsbescheid des Gemeindegerichts in
K vom 10. April 2006 vor. Sie sind der Auffassung, dass die Zeiten der Arbeitslosigkeit der Verstorbenen in Bosnien-Herzegowina
rentenrechtliche Zeiten seien, die im vorliegenden Fall dazu führten, dass die Verstorbene die für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente
erforderlichen Pflichtbeiträge erworben habe. Dies beruhe auf dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien-Herzegowina
bestehenden Sozialversicherungsabkommen vom 16. November 1992 (BGBl. 1992 Teil 2, Seite 1192), wonach die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
geschlossenen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bosnien und Herzegowina solange
weiter anzuwenden seien, bis beide Seiten etwas Abweichendes vereinbaren würden. Art. 25 ff. des Abkommens würden die Rentenversicherung
regeln, wonach für den Erwerb des Leistungsanspruchs bei Vorhandensein anrechnungsfähiger Versicherungszeiten auch die Versicherungszeiten
zu berücksichtigen seien, welche nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anrechnungsfähig seien und nicht
auf dieselbe Zeit zielten. Hieraus folge, dass die Zeiten der Arbeitslosigkeit in Bosnien-Herzegowina als Pflichtbeitragszeiten
Berücksichtigung finden müssten.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. August 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2003 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Klägern als Rechtsnachfolgern
der verstorbenen SE für die Zeit vom 1. September 2001 bis zum 25. Januar 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise
wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass für die Prüfung, ob ein Rentenanspruch aus der deutschen Rentenversicherung bestehe, allein die
verbindlichen Angaben des ausländischen Versicherungsträgers Berücksichtigung finden könnten. Hiervon ausgehend ergäben sich
im Fall der Klägerin - nach der Nachmeldung von Pflichtbeiträgen aus Bosnien-Herzegowina - vorbehaltlich weiterer Prüfung
allenfalls 33 Monate Pflichtbeiträge. Das vorliegende Sozialversicherungsabkommen sehe eine Gleichstellung der Zeiten der
Arbeitslosigkeit in Bosnien-Herzegowina nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere des Vortrags der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten und
die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, welche beigezogen worden sind und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
sind.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§
143,
151 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zulässige, insbesondere frist- und formgerechte Berufung der Kläger ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet
und im Übrigen unbegründet.
Zunächst hat das Sozialgericht der Verstorbenen zu Recht gemäß §
67 SGG Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gewährt. Die nach §
84 Abs.
1 S. 2
SGG angesichts der vorliegenden Auslandszustellung dreimonatige Klagefrist wurde mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids
am 12. September 2003 ausgelöst und endete hiernach gemäß §
64 Abs.
2 SGG am Freitag, dem 12. Dezember 2003, wohingegen die Klageschrift erst am 15. Dezember 2003 beim Sozialgericht Berlin einging.
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen vor. Die Verstorbene traf an der verspäteten Erhebung der Klage gemäß
§
67 Abs.
1 SGG kein Verschulden, indem sie nachvollziehbar dargelegt und unter Vorlage des Einlieferungsbelegs der bosnisch-herzegowinischen
Post glaubhaft gemacht hat, die Klageschrift so frühzeitig abgesandt zu haben, dass sie unter Zugrundelegung normaler Postlaufzeiten
mit dem rechtzeitigen Eingang beim Sozialgericht Berlin habe rechnen dürfen. Ferner hat die Verstorbene gemäß §
67 Abs.
2 S. 3
SGG die versäumte Klageerhebung innerhalb eines Monats nach dem Wegfall des Hindernisses und auch gemäß §
67 Abs.
3 SGG innerhalb der einjährigen Ausschlussfrist nachgeholt, so dass es gemäß §
67 Abs.
2 S. 4
SGG keines ausdrücklichen Wiedereinsetzungsantrags bedurft hat.
Die Berufung ist auch begründet, soweit das Sozialgericht zu Unrecht die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung einer
Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. November 2001 bis zum Tod der Verstorbenen. 2006 verneint hat. Vielmehr
haben die Kläger als Rechtsnachfolger der Verstorbenen für diesen Zeitraum einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Anspruchsgrundlage für den von den Klägern aus übergegangenem Recht hauptantragsweise verfolgten Rentenanspruch ist §
43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung (
SGB VI). Nach §
43 Abs.
1 S. 1
SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für
eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte gemäß §
43 Abs.
1 S. 2
SGB VI, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach §
43 Abs.
2 S. 1
SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll
erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert
sind Versicherte gemäß §
43 Abs.
2 S. 2
SGB VI, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch behinderte Versicherte
nach §
1 S. 1 Nr. 2
SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und Versicherte, die
bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung
in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Nach §
43 Abs.
3 SGB VI ist dagegen nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden
täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage insoweit nicht zu berücksichtigen ist.
Hiervon ausgehend steht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§
128 Abs.
1 Satz 1
SGG) zur Überzeugung des Senats fest, dass die Verstorbene spätestens beginnend mit dem März 2001 sowohl die medizinischen Voraussetzungen
der vollen Erwerbsminderung als auch die besonderen Leistungsvoraussetzungen erfüllte.
Spätestens für die Zeit ab März 2001 hatten sich die medizinischen Befunde dahingehend verdichtet, dass die Verstorbene kein
messbares Leistungsvermögen mehr hatte. Hierfür verweist der Senat insbesondere auf das in Übersetzung vorliegende ärztlichen
Gutachten vom 25. September 2001, welches anlässlich des bosnisch-herzegowinischen Rentenverfahrens eingeholt wurde und wonach
die Verstorbene zum damaligen Zeitpunkt bereits seit Jahren Schmerzen in der Herzgegend mit Luftnot hatte sowie im letzten
Jahr Herzrasen und schnelles Ermüden auch bei kleinster Anstrengung hinzutraten. Dieser Befund beruht auf einer körperlichen
Untersuchung der Klägerin. Er berücksichtigt die 1998 an ihr vorgenommene Herzklappenerweiterung und die stationäre Krankenhausbehandlung,
welcher sich die Klägerin vom 24. Februar bis zum 26. März 2001 wegen der Verschlimmerung ihrer Herzbeschwerden unterzog,
welche sich nach der in der Entlassungsliste und dem Entlassungsbrief des Universitätsklinischen Zentrums Tenthaltenen Einschätzung
in Herzschmerzen hinter dem Brustbein, Herzklopfen, -stolpern und Atemnot beziehungsweise Erstickungsanfällen äußerten. Angesichts
dieser bei ihr in zeitnah durchgeführten, körperlichen Untersuchungen festgestellten Leiden und unter Beachtung der daraus
folgenden quantitativen Leistungseinschränkungen sind vernünftige Zweifel daran ausgeschlossen, dass die Klägerin bereits
spätestens ab März 2001 und nicht erst ab ihrem im Dezember 2001 erlittenen Schlaganfall nicht mehr in der Lage war, unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes überhaupt noch zumindest drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Soweit hiernach der Leistungsfall spätestens ab 1. März 2001 zu bejahen ist, lagen in diesem Zeitpunkt selbst ohne Einschluss
der vom bosnisch-herzegowinischen Sozialversicherungsträger nachträglich gemeldeten sechs Beiträge die besonderen leistungsrechtlichen
Voraussetzungen vor, indem die Verstorbene in diesem Zeitpunkt bereits insgesamt 36 Pflichtbeiträge innerhalb der dem Leistungsfall
vorangegangenen fünf Jahre vorzuweisen hatte. Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, ob die vom bosnisch-herzegowinischen
Versicherungsträger nachgemeldeten sechs Pflichtbeiträge oder noch weitere Zeiten anzuerkennen sind.
Die Berufung war zurückzuweisen, soweit die Zeit vor dem 1. November 2001 betroffen ist. Die Rente beginnt erst am 1. November
2001. Dies beruht auf §
99 Abs.
1 SGB VI. Nach Satz 1 der Vorschrift wird eine Rente aus eigener Versicherung vom Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die
Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des
Monats beantragt wird, in welchem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Nach Satz 2 der Vorschrift wird bei späterer
Antragstellung eine Rente aus eigener Versicherung vom Kalendermonat an geleistet, in welchem die Rente beantragt wird.
Dies zugrunde gelegt fällt der Rentenbeginn lediglich auf den 1. November 2001 zurück, nachdem die Klägerin den Rentenantrag
erst am 30. November 2001 und damit erst mehr als drei Monate nach vollständigem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen im
März 2001 stellte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt dem Ausgang in der Sache selbst. Hierbei ist für die Anordnung der vollständigen Kostenerstattung maßgebend, dass
die Kläger mit dem ganz überwiegenden Teil ihres im vorliegenden Sozialstreitverfahren geltend gemachten Anspruchs obsiegt
haben.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 Nr.
1 und Nr.
2 SGG nicht vorliegen.