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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.05.2016 - 27 R 240/16
Klagerücknahmefiktion Drei-Monats-Frist Klagebegründung Betreibensaufforderung
1. Bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung müssen sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestehen, die den späteren Eintritt der Fiktion vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG als gerechtfertigt erscheinen lassen.
2. Nach § 92 Abs. 1 Satz 4 SGG "sollen" die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden; für den Fall, dass der Kläger dieser Obliegenheit nicht nachkommt, sieht das Gesetz vor, dass das Gericht nach § 106a SGG vorgehen kann.
3. Eine Betreibensaufforderung kann hierauf nicht gestützt werden.
Normenkette:
SGG § 106 Abs. 2 S. 1
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
SGG § 92 Abs. 1 S. 4
,
Vorinstanzen: SG Potsdam 10.02.2016 S 17 R 411/15 WA
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 10. Februar 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Sozialgericht Potsdam zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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