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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.05.2016 - 27 R 65/16
Kostenübernahme für ein Hörgerät der Leistungskategorie Naida SCRT 5xP Unmittelbarer und mittelbarer Behinderungsausgleich Basisausgleich von Behinderungsfolgen Für die Berufsausübung erforderliche Hilfsmittel
1. Im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs ist die Hilfsmittelversorgung grundsätzlich von dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleichs geleitet; im Vordergrund steht dabei der unmittelbare Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion.
2. Beschränkter sind die Leistungspflichten der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der beeinträchtigten Körperfunktion nicht oder nicht ausreichend möglich ist und deshalb Hilfsmittel zum Ausgleich von direkten und indirekten Folgen der Behinderung benötigt werden (sog. mittelbarer Behinderungsausgleich).
3. Dann sind die Krankenkassen ständiger Rechtsprechung des Senats zufolge nur für einen Basisausgleich von Behinderungsfolgen eintrittspflichtig.
4. Diese Begrenzung der Versorgungsaufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung gilt auch für Gebrauchsvorteile im Beruf.
5. Die Krankenkassen können für Hilfsmittel, die (nur) für die Berufsausübung erforderlich sind, nicht in Anspruch genommen werden, weil Auswirkungen bei der oder auf die Berufsausübung für die Hilfsmittelgewährung nach dem SGB V grundsätzlich unbeachtlich sind.
Normenkette:
SGB IX § 33 Abs. 1
,
SGB VI § 15 Abs. 1 S. 1
,
SGB IX § 26 Abs. 2 Nr. 6
Vorinstanzen: SG Potsdam 25.11.2015 S 17 R 20/14
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 25. November 2015 wird zurückgewiesen.
Es wird klargestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger mit einem Hörgerät der Leistungskategorie Naida SCRT 5xP zu versorgen.
Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Im Übrigen findet keine Kostenrstattung statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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