Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. November
2008 ist gemäß §
145 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, aber nicht begründet. Weder ist die Berufung gegen das Urteil kraft Gesetzes gegeben noch liegen Zulassungsgründe
nach §
144 Abs.
2 Nr.
1 bis
3 SGG vor.
Zu Recht ist das Sozialgericht Berlin davon ausgegangen, dass die im Grundsatz nach §
143 SGG statthafte Berufung vorliegend kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Denn nach §
144 Abs.
1 Satz 1
SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder
Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR (Nr. 1) bzw. bei einer Erstattungsstreitigkeit
zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 EUR (Nr. 2) nicht übersteigt, es sei denn, dass
die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht
nicht die erforderliche Höhe, denn der Kläger verfolgt sein Begehren weiter, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides
vom 23. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2007 zu verurteilen, ihm 130,00 EUR für die Anschaffung
eines Wäschetrockners (incl. Transport) zu gewähren.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil ein gesetzlicher Zulassungsgrund nach §
144 Abs.
2 SGG nicht vorliegt.
Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende und damit auch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung iS des §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG. Grundsätzliche Bedeutung hat ein Rechtsstreit nur dann, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann,
dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist wiederum nur
dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung
über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (Kummer, Der Zugang zur Berufungsinstanz nach neuem Recht, NZS 1993, 337 [341], mwN). Dies kann nur dann angenommen werden, wenn die Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit
zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt indes nicht. Über den Einzelfall
hinausreichende Bedeutung ist daher nur dann zu bejahen, wenn die Klärung einer Rechtsfrage zugleich mit Rücksicht auf eine
unbestimmte Anzahl ähnlich gelagerter Fälle erwünscht ist. Dafür aber gibt es hier keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere ergibt
sich eine grundsätzlich Bedeutung nicht daraus, dass bisher grundsätzlich nicht entschieden sei, ob ein elektrischer Wäschetrockner
für eine geordnete Haushaltsführung notwendig ist und zu den Leistungen für Erstausstattungen für Wohnungen nach § 23 Abs.
3 Satz 1 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gehört. Zu § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist bereits höchstrichterlich
entschieden, dass diese Norm trotz der grundsätzlichen Abgeltung auch einmaliger Bedarfe durch die Regelleistung (§ 20 SGB
II) zulässt, dass bestimmte Bedarfe gesondert abgedeckt werden. Es handelt sich dabei um spezielle Bedarfe, die erheblich
vom Durchschnitt abweichen (vgl. BSG, Urteile vom 01. Juli 2009, B 4 AS 77/08 R = SozR 4-4200 § 23 Nr. 4, vom 19. September 2008, B 14 AS 64/07 R = SozR 4-4200 § 23 Nr. 2). Zum Begriff der Erstausstattung für Wohnungen zählen alle Einrichtungsgegenstände, die für eine
geordnete Haushaltsführung notwendig sind und die dem Hilfeberechtigten ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes
Wohnen ermöglichen (vgl. Münder in LPK-SGB II, 3. Auflage, § 23 Rn. 28, mwN). Da der Kläger am 08. Dezember 2006 aus einer
langjährigen Haft entlassen wurde, kommt für ihn grundsätzlich ein Bedarf an Leistungen für Erstausstattungen für Wohnungen
in Betracht. Dieser Bedarf wurde durch den Beklagten auch teilweise erfüllt (siehe Bescheide vom 04. und 30. Januar 2007 über
Hausrat, Bettausstattung, Badezimmerkleinbedarf, Waschmaschine und Staubsauger). Zur Beurteilung der Frage, ob ein bestimmtes
Haushaltsgerät für eine geordnete Haushaltsführung notwendig iS von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist, kann auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zurückgegriffen werden. Danach gehört ein elektrischer Wäschetrockner nicht zum notwendigen Lebensunterhalt (§ 12 BSHG). Auch heute noch wird ein Wäschetrockner von der allgemeinen Verkehrsanschauung als bloße Annehmlichkeit empfunden, die
sich viele Mitbürger nicht bzw. nicht ohne Verzicht auf die Erfüllung anderer Wünsche leisten können (vgl. VG München, Urteil
vom 16. Dezember 2004, M 15 K 03.6680, juris). Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage lässt sich somit bereits anhand des
Wortlauts der Norm unter Berücksichtigung der Rechtsprechung beantworten und hat damit keine über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung.
Die Voraussetzungen des §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG liegen nicht vor. Das Sozialgericht weicht mit seiner Entscheidung nicht von einer anders lautenden Entscheidung des Landessozialgerichts,
des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab.
Ein Abweichen von der vom Kläger genannten Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2007 (S 61 AS 6610/07) ist im Rahmen des §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG nicht erheblich. Zudem betrifft dieses Verfahren nach den Angaben des Klägers einen anderen Streitgegenstand (Fernsehgerät).
Schließlich hat der Kläger auch einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel iS des §
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG nicht geltend gemacht, auf dem die Entscheidung des Sozialgerichts beruhen kann. Hierbei sind nur etwaige Verfahrensmängel
beachtlich, die der Beschwerdeführer gerügt hat, und zwar auch dann, wenn es sich ansonsten um von Amts wegen zu beachtende
Verfahrensmängel handelt (vgl. BSG SozR 1500 § 150 Nr. 11).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).