Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Versagung wegen fehlender Mitwirkung, Auskunftspflicht des Partners
Gründe:
Die gemäß §
172 und §
173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht Cottbus nicht abgeholfen hat (§ 174
SGG), und mit der die Antragsteller bei verständiger Würdigung der bereits erstinstanzlich von der insoweit gesetzlich vertretungsbefugten
und nach §
73 Abs.
2 Satz 2
SGG als bevollmächtigt anzusehenden Antragstellerin zu 1. auch namens der Antragsteller zu 2. und 3. eingereichten Rechtsschutzantrages
ihr Begehren weiter verfolgen, die Antragsgegnerin im Wege einer Regelungsanordnung im Sinne von §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG zu verpflichten, ihre geltend gemachten Individualansprüche auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für
Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit ab 1. April 2007 zu erfüllen, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet,
im Übrigen unbegründet.
Eine Regelungsanordnung im Sinne der Verpflichtung zur vorläufigen Leistung kann auch bei Ablehnung von Leistungen nach dem
SGB II wegen mangelnder Mitwirkung nach §
66 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -
SGB I ergehen, da bei Leistungen zum Lebensunterhalt nur so effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann (vgl. nur LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 22. November 2005 - L 29 B 1212/05 AS ER - FEVS 57, 452). Zwar scheidet eine Verurteilung der Antragsgegnerin zur Leistung im Hauptsacheverfahren regelmäßig
aus, wenn Gegenstand lediglich ein Versagensbescheid ist. Denn die Versagung einer Leistung setzt eine Entscheidung der Behörde
über das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen, die vom Gericht überprüft werden könnte, nicht voraus. Bei Entziehungsbescheiden
ist zudem einstweiliger Rechtsschutz durch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §
86 b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG geboten und auch ausreichend. Bei rechtswidrigen Versagensentscheidungen, die auf einen Fortzahlungsantrag nach Ablauf eines
Bewilligungszeitraumes ergehen, ist es aber zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne einer zu gewährleistenden und
verfassungsrechtlich garantierten Existenzsicherung geboten, die Antragsgegnerin unmittelbar zur Leistung zu verpflichten,
sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung im Übrigen vorliegen.
Die auf §
66 SGB I gestützte Versagensentscheidung der Antragsgegnerin vom 22. März 2007 für Bezugszeiträume ab 1. April 2007 ist schon deshalb
rechtswidrig, weil die Antragstellerin zu 1. im Rahmen des §
60 SGB I nicht verpflichtet ist, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres Vermieters und Prozessbevollmächtigten H H (im Folgenden:
H.), der nach Auffassung der Antragsgegnerin auch ihr Partner im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II ist, mitzuteilen. Die
Antragsgegnerin ist vielmehr gehalten, diese Auskünfte nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II unmittelbar von H. einzuholen.
§ 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II setzt schon nach seinem Wortlaut voraus, dass Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen
ist und also eine Partnerschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a bis c SGB II besteht. Die Antragsgegnerin ist bei
Bestehen einer derartigen Partnerschaft (hier Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst.
c SGB II) berechtigt, die gesetzliche Auskunftspflicht des Dritten durch Verwaltungsakt zu konkretisieren (Blüggel, aaO.,
RdNrn. 44, 53 m. w. N.) und diesen mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Dies hat die Antragsgegnerin
mit der an den H. gerichteten, entsprechenden Aufforderung vom 26. März 2007 mittlerweile auch in die Wege geleitet. Die Behörde
kann den Partner als Zeugen vernehmen (§§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) und unter Umständen nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB X das zuständige Sozialgericht um die Vernehmung ersuchen. Bei unterbliebener oder pflichtwidriger Erfüllung einer bestehenden
und fälligen Auskunftspflicht durch den Partner stehen dem Leistungsträger ferner die Rechte und Befugnisse nach §§ 62 und
63 SGB II (Schadenersatz, Geldbuße bis zu 2.000,- EUR) zu. Eine Rechtsgrundlage dafür, die Auskünfte zum Einkommen und Vermögen
des H. unmittelbar von der Antragstellerin zu verlangen, besteht dagegen nicht (vgl. nur LSG Berlin-Brandenburg Beschluss
vom 24. November 2006 - L 18 B 1057/06 AS ER und LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 3. Mai 2007 - L 28 B 598/07 AS ER -, jeweils zitiert nach juris). Hierzu ist die Antragstellerin auch tatsächlich nicht in der Lage. Denn sie hat vorgetragen,
die wirtschaftlichen Verhältnisse des H. nicht zu kennen, und ist nicht berechtigt, Mittel des unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung
ihres Begehrens gegenüber H. anwenden, um entsprechende Kenntnis zu erlangen. Die Annahme der Antragsgegnerin, die Daten des
Partners hinsichtlich Einkommen und Vermögen seien zugleich "eigene Daten", ist nicht im Ansatz nachvollziehbar. Die Ausführungen,
es sei das "Wesen funktionierender Ehen und eheähnlichen Lebensgemeinschaften", dass ein Informationsaustausch zwischen den
Partnern ohne Zwang stattfinde, gehen am Kern der Sache, nämlich der Frage nach der rechtmäßigen Vorgehensweise bei Bestreiten
einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft, vorbei. Die Einführung einer gesetzlichen Auskunftspflicht gegenüber dem
Partner als Dritten zeigt, dass dies gerade nicht einer gesetzgeberischen Grundannahme entspricht.
Soweit die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, auch die Antragstellerin zu 1. habe nicht sämtliche Auskünfte
gegeben, die von ihr abverlangt werden könnten, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, unabhängig davon, ob dies tatsächlich
der Fall ist und durch die Beantwortung weiterer Fragen eine breitere Entscheidungsgrundlage gewonnen werden kann. Denn der
erforderliche Hinweis auf die Mitwirkungspflichten im Schreiben vom 8. Januar 2007 ist lediglich darauf gerichtet, die Zusatzblätter
2.1 (Einkommenserklärung/Selbsteinschätzung), 2.2 (Einkommensbescheinigung) und 3 (Vermögen) seien mit den Angaben des H.
auszufüllen und einzureichen, nicht dagegen war gefordert eine (erneute) Angabe, in welcher Höhe die Antragstellerin zu 1.
ggf. Leistungen von H. erhält. Ein den Anforderungen des §
66 Abs.
3 SGB I entsprechender Hinweis muss konkret und unmissverständlich auf den Fall des Antragstellers/Leistungsempfängers bezogen sein
und Ausführungen darüber enthalten, weshalb gerade in seinem Fall eine bestimmte Mitwirkungshandlung geboten sei, mit welchen
konkreten Leistungseinschränkungen - teilweise oder ganz - er zu rechnen habe, wenn er ohne triftigen Grund der Pflicht nicht
nachkomme, und gegebenenfalls auch, warum der Leistungsträger solche Gründe hier für nicht gegeben halte. Bezogen auf die
nochmaligen Angaben zu eigenem Einkommen und Vermögen fehlen solche Hinweise vollständig; die Antragstellerin zu 1., die alle
in den Formularen enthaltenen Fragen beantwortet hat, musste nicht gewärtigen, dass insoweit die Antragsgegnerin von fehlender
Mitwirkung ausgeht. Wenn die Antragsgegnerin meint, dass die Angaben der Antragstellerin zu 1. unzutreffend sind (wofür einiges
spricht), steht es ihr frei in abschließender Würdigung der Beweismittel eine Ablehnungsentscheidung zu treffen. Eine Umdeutung
einer Versagensentscheidung in eine solche Entscheidung scheidet aus, denn erstere verhält sich - wie bereits dargelegt -
ihrem Wesen nach nicht zu den materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen, weil diese von der erlassenden Behörde selbst
nicht als geklärt angesehen werden.
Eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Antragstellerin zu 1. - und damit auch die Antragsteller zu 2. und 3. - mit
H. in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3b, Nr. 4 SGB II leben, kann vor einer umfassenden Beweisaufnahme
nicht erfolgen. Allerdings sind die Antragsteller darauf hinzuweisen, dass gewichtige Anzeichen für die Annahme bestehen,
dass die Angaben, es handele sich bloß um eine Wohngemeinschaft mit H., insbesondere habe kein Mitglied der vorliegenden Bedarfsgemeinschaft
freien Zutritt zu den ihm nach dem Untermietvertrag zur alleinigen Nutzung überlassenen Räumen, so nicht zutreffend sind.
Unterstellt die Wohnverhältnisse sind derart wie geschildert, leben die Antragsteller seit Jahren in unverständlich beengten
Verhältnissen, denn ihnen stehen lediglich zwei Wohnräume mit etwas mehr als 31 qm Gesamtfläche zur alleinigen Nutzung zur
Verfügung. Dies führt dazu, dass die Antragstellerin zu 1. nach ihrem Vortrag (eine Anhörung des Antragstellers zu 2. ist
bislang offenbar nicht erfolgt) gemeinsam mit dem Antragsteller zu 2., der über 16 Jahre alt ist, im selben Zimmer schläft,
denn der gemeinsam mit ihrem Vermieter genutzte Wohnraum kann von ihr - folgerichtig - nicht zugleich als Schlafraum genutzt
werden. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine solche - nach den Kriterien des SGB II nicht geforderte - Beschränkung
über Jahre erfolgen sollte. Es wäre den Antragstellern ohne weiteres möglich, sich eine ihrem Raumbedarf und den anzuerkennenden
Rückzugsmöglichkeiten für die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entsprechende Wohnung zu suchen. Schon dass die
Suche nach einer geeigneten Wohnung für eine allein erziehende Frau mit zwei Kindern offenbar über Jahre nicht erfolgt ist,
lässt den Rückschluss zu, dass persönliche Nähebeziehungen zwischen der Antragstellerin zu 1 und H. bestehen, die bislang
nicht eingestanden worden sind.
Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist anhand der Folgenabwägung zu
entscheiden, die daran ausgerichtet ist, eine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen zu verhindern, auch wenn sie nur
möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert. Die Sicherung des Existenzminimums (verwirklicht durch Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende) ist eine grundgesetzliche Gewährleistung in diesem Sinne (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005
- 1 BvR 569/05 - Breithaupt 2005, S. 803). Die Folgenabwägung soll einerseits die Existenzsicherung der Antragsteller gewährleisten, andererseits
aber auch das öffentliche Interesse berücksichtigen, keine Leistungen bei fehlender Bedürftigkeit zu gewähren.
Für die Gewährung von Leistungen ab Eintragseingang bei dem Sozialgericht Cottbus bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats
im Beschwerdeverfahren schied eine Gewährung von Leistungen im einstweiligen Rechtsschutz danach aus. Denn die prozessuale
Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4
Grundgesetz (
GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen
- Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden,
zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht,
Beschlüsse vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - NJW 2003, S. 1236 und vom 12. Mai 2005 aaO.). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit in aller Regel ausscheidet,
soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat, denn insoweit ist die besondere
Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden
Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar. Wenn effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht
erlangt werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen
worden sind, die sich durch eine - stattgebende - Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig
machen lassen, kann zwar ausnahmsweise anderes gelten. Derartige Umstände haben die Antragsteller aber nicht vorgetragen,
sie sind auch nach Aktenlage nicht ersichtlich. Bislang konnten der Lebensunterhalt und die Unterkunftskosten aus den zur
Verfügung stehenden Einnahmen und dem Vermögen der Antragsteller zu 2 und 3 offenbar im Wesentlichen gedeckt werden. Drohende
Obdachlosigkeit ist nur pauschal behauptet worden. Es ist nicht dargelegt und belegt, in welcher Höhe tatsächlich Mietschulden
entstanden sein sollen und dass H. bereits von einem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hätte und daran festhält, wenn die Mietzahlungen
wieder aufgenommen werden.
Für die Zeit ab Zustellung des Beschlusses führt die Folgenabwägung dagegen dazu, dass für einen gewissen Zeitraum Leistungen
der Grundsicherung zu zahlen sind, zumal selbst bei Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft mit H. unklar ist, über welches einzusetzende
Einkommen und Vermögen dieser verfügt. Der Senat hat sich wegen des Leistungszeitraums insoweit - ausgehend von dem Zeitpunkt
der Beschlussfassung des Senats - an der in §
88 Abs.
2 SGG als angemessen angesehenen Entscheidungsfrist über einen Widerspruch orientiert, wenngleich das Widerspruchsverfahren vorliegend
wegen der dargestellten Besonderheiten zulässigerweise nur auf Aufhebung der Versagungsentscheidung gerichtet sein kann. In
diesem Zeitraum besteht für die Antragsgegnerin Gelegenheit weitere Feststellungen zu treffen und ggf. die Versagensentscheidung
aufzuheben und in der Sache zu entscheiden. Im Hinblick auf den Zweck der mit diesem Beschluss ausgesprochenen zeitlich begrenzten
Leistungsverpflichtung dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben, die notwendigen Feststellungen nachzuholen, waren die Leistungen
allerdings auf das unabdingbar Notwendige zu beschränken. Auszugehen war von den zuletzt bewilligten Leistungen in Höhe von
789,74 EUR monatlich für die gesamte Bedarfsgemeinschaft, da hiergegen Einwände nicht erhoben worden sind und sich wesentliche
Änderungen in den Einkommensverhältnissen seither nicht ergeben haben. Die Antragstellerin zu 1.) hat danach einen Gesamtbedarf
in Höhe von 493,90 EUR (Regelleistung in Höhe von 345,- EUR und Mietanteil in Höhe von 148,90 EUR). Dabei sieht der Senat
den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung, der vorliegend ebenfalls in Streit steht, da die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass
H. eine nachhaltige Unterstützung in der Erziehung der Kinder erbringt, wie sie sonst durch einen Elternteil erfolgt, nicht
als unabdingbar notwendig zum Lebensunterhalt an. Diesem Bedarf steht lediglich ein Einkommen in Höhe von 58,08 EUR (Kindergeld
für den Antragsteller zu 3, soweit es nicht für die Sicherung zu dessen Lebensunterhalt erforderlich ist) gegenüber, da das
Einkommen aus der Nebentätigkeit in Höhe von 100,- EUR monatlich anrechnungsfrei ist, so dass sich (gerundet auf ganze Eurobeträge,
vgl. § 41 Abs. 2 SGB II) eine monatliche Gesamtleistung in Höhe von 436,- EUR ergibt. Dem bei dem Antragsteller zu 2.) bestehenden
Gesamtbedarf in Höhe von 424,92 EUR (Alg II in Höhe von 80vH der Regelleistung und Kopfteil Miete in Höhe von 148,92 EUR)
ist das für ihn gezahlte Kindergeld als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II gegenüberzustellen, so dass sich
(gerundet) ein monatlicher Anspruch auf Leistungen in Höhe von 271,- EUR ergibt. Der Gesamtbedarf des Antragstellers zu 3.)
in Höhe von 355,92 EUR (207,- EUR Sozialgeld und Kopfteil Miete) kann durch die Unterhaltsleistungen seines Vaters und das
bei ihm teilweise anzurechnende Kindergeld gänzlich gedeckt werden, so dass ihm Ansprüche nicht zustehen.
Sollte sich erweisen, dass diese Anordnung von Anfang an ganz oder teilweise ungerechtfertigt war, ist sind die Antragsteller
zu 1. und 2. verpflichtet, der Antragsgegnerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Vollziehung dieser Anordnung entsteht
(§
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG in Verbindung mit §
945 ZPO).
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren schied im Hinblick auf die in diesem Beschluss ausgesprochene
Tragung der außergerichtlichen Kosten durch die Antragsgegnerin aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).