Erledigungsart des Verfahrens; Feststellung auf Erledigung durch angenommenes Anerkenntnis; Beschluss
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Cottbus, mit dem ein Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit
sich durch angenommenes Anerkenntnis erledigt habe, als unzulässig verworfen wurde.
Der Kläger erhob Untätigkeitsklage mit dem Ziel der Verurteilung des Beklagten zum Erlass einer Entscheidung über einen Widerspruch
des Klägers. Nach Erteilung des begehrten Bescheides erklärte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und
beantragte den Beklagten zur Kostenerstattung des Verfahrens zu verpflichten. Außerdem erklärte der Kläger, er nehme das durch
den Erlass des erbetenen Bescheides konkludent erklärte Anerkenntnis des Beklagten an. Der Beklagte erklärte sich zur Kostenerstattung
bereit.
Im Anschluss an das Kostenfestsetzungsverfahren, in dem eine vom Prozessbevollmächtigten beantragte so genannte "fiktive"
Terminsgebühr nach VV Nr. 3106 Nr. 3 RVG nicht gewährt worden ist, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers schriftsätzlich ausgeführt:
"Der Unterzeichner wird nunmehr beantragen festzustellen, dass das Verfahren durch angenommenes Anerkenntnis in der Hauptsache
erledigt ist. Die hierauf ergehende Entscheidung dürfte wohl auch die Kostenkammer binden."
Das Sozialgericht Cottbus hat mit Beschluss vom 21. März 2014 den Antrag des Klägers auf Feststellung, dass der Rechtsstreit
durch angenommenes Anerkenntnis erledigt ist, als unzulässig verworfen. Dem Kläger gehe es nicht um die Fortsetzung des Rechtsstreits,
sondern um die Feststellung der Beendigungsart des Rechtsstreits. Hierfür sei jedoch nicht ansatzweise ein Feststellungsinteresse
ersichtlich. Es gehe allein um die Vergütungsansprüche des Prozessbevollmächtigten.
Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 16. Mai 2014 zugestellt.
Am 26. Mai 2014 hat der Kläger gegen diesen Beschluss mit der Begründung Beschwerde eingelegt, es sei durch Urteil zu entscheiden
gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zunächst ist feststellen, dass das Sozialgericht nicht verfahrensfehlerhaft über den Antrag durch Beschluss und nicht durch
Urteil entschieden hat.
Durch Urteil ist nach den eindeutigen Regelungen der §§
123 ff.
SGG erstinstanzlich grundsätzlich nur über die Klage zu entscheiden (vergleiche §
125 SGG).
Wie das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, geht es dem Kläger aber nicht um eine Fortsetzung
der ehemaligen Klage; sondern nur noch um die Feststellung der Erledigungsart der Klage. Dass das Klageverfahren nach Erlass
des Bescheides materiell erledigt ist, wird auch vom Kläger nicht bestritten. Er hat zwar ausgeführt, er beantrage "die Fortführung
des Verfahrens"; dies sei nicht durch seine Erledigungserklärung erledigt. Aus den weiteren Ausführungen wird jedoch ersichtlich,
dass auch er von einer Erledigung des Rechtsstreits ausgeht - allerdings durch ein angenommenes Anerkenntnis. Hierfür spricht
auch sein vorheriges Verhalten, nämlich Erledigungserklärung nach Erlass des Bescheides, die spätere Beantragung der Feststellung
der Beendigung des Rechtsstreites mit Erlass der erbetenen Entscheidung in der Hauptsache und die Geltendmachung seiner außergerichtlichen
Kosten, über die erst nach Beendigung des Verfahrens zu entscheiden ist (vergleiche §§
193 und
197 SGG). Ist aber ein Klageverfahren unstreitig erledigt, so kommt eine Entscheidung durch Urteil nicht mehr in Betracht.
Schließlich bestanden auch kein Feststellungsinteresse und kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Fortsetzung des Rechtsstreits.
Hierzu haben bereits der 5., der 10. und der 34. Senat des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Parallelverfahren des
Prozessbevollmächtigten (L 5 AS 1640/14 B, L 10 AS 1286/14 B und L 34 AS 1636/14 B) mit Beschlüssen vom 7. Juli 2014, 6. August 2014 und 11. August 2014 ausgeführt, dass ein Feststellungsinteresse nicht
gegeben ist, wenn das Verfahren erkennbar nur zur Erreichung einer weiteren Gebühr des Prozessbevollmächtigten geführt wird.
Solche Fragen seien allein im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären.
Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat an und verweist im Übrigen auf sein Urteil vom 29. Februar 2012 im Verfahren
L 29 AS 1144/11 (mit weiteren nachweisen, zitiert nach Juris), in dem es letztlich ebenfalls um höhere Gebühren des auch damals tätigen Prozessbevollmächtigten
gegangen ist. Wie der Senat schon damals ausgeführt hat, rechtfertigt sich die Fortsetzung eines Gerichtsverfahrens und die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht allein mit dem Zweck der Maximierung des Honorars des Prozessbevollmächtigten.
Soweit der 20. Senat Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einem ebenfalls vom Prozessbevollmächtigten betriebenen Parallelverfahren
(Beschluss vom 23. September 2014, L 20 AS 1197/14 B) davon ausgegangen ist, dass dort die Fortsetzung des Rechtsstreits begehrt wurde, vermag dem der Senat im hiesigen Verfahren
nicht zu folgen, weil der Kläger nach Ansicht des Senats hier eindeutig die Feststellung der Erledigung (durch Anerkenntnis)
beantragt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss kann gemäß §
177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.