Tatbestand:
Die Kläger begehren die Kosten für zwei Widerspruchsverfahren i.H.v. insgesamt 1607,70 EUR.
Im streitigen Zeitraum standen die Kläger im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im Weiterbewilligungsantrag vom 26. Mai 2014 gaben sie Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 780,80 EUR und Kindergeld
für die Kläger zu 3 und 4 in Höhe von jeweils 193,25 EUR an. Mit Bescheid vom 28. Mai 2014 bewilligte daraufhin der Beklagte
unter Berücksichtigung dieser Angaben für den Zeitraum Juli bis Dezember 2014 monatliche Leistungen in Höhe von jeweils 1611,51
EUR.
Nachdem das Bezirksamt Berlin Spandau mit Bescheid vom 30. Juni 2014 insbesondere Betreuungsgeld i.H.v. 150 EUR ab dem Monat
August 2014 bewilligte, erließ der Beklagte unter Anrechnung dieses Betreuungsgeldes als Einkommen einen Änderungsbescheid
vom 26. August 2014 und bewilligte für den Zeitraum von September bis Dezember 2014 monatlich nur noch Leistungen i.H.v. 1491,51
EUR. Außerdem änderte der Beklagte mit Bescheid vom 19. September 2014 die Leistungsbewilligung für den Zeitraum Oktober bis
Dezember 2014 erneut ab, nachdem zum Oktober 2014 eine Mietkostenerhöhung auf 823,81 EUR erfolgte und eine Betriebskostennachforderung
für das Jahr 2013 i.H.v. 363,33 EUR, fällig zum 01. Oktober 2014. Für den Monat Oktober 2014 wurden so 1845,84 EUR und für
die Monate November und Dezember 2014 jeweils 1482,51 EUR bewilligt.
Gegen den Änderungsbescheid vom 26. August 2014 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger am 24. September 2014 Widerspruch
mit der Begründung ein, die Kosten der Unterkunft und Heizung einschließlich der Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung
seien unzureichend erfasst. Am 26. September 2014 legte der Prozessbevollmächtigte auch gegen den Änderungsbescheid vom 19.
September 2014 Widerspruch ein; das jeweilige Kindergeld sei überhöht berücksichtigt worden, wobei im Widerspruchsverfahren
von den Klägern nicht einmal die nun aktuellen Beträge des tatsächlich gezahlten Kindergeldes genannt worden. Nachdem der
Beklagte bei der Familienkasse Berlin-Brandenburg am 14. Oktober 2014 ermitteln konnte, dass seit August 2014 nur jeweils
noch 184,00 EUR Kindergeld gezahlt worden, änderte er mit weiterem Bescheid vom 15. Oktober 2014 die Leistungsbewilligung
für den Zeitraum von September bis Dezember 2014 entsprechend ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2014 wies der Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück und lehnte eine Kostenerstattung
für die Widerspruchsverfahren ab.
Gegen die Kostengrundentscheidung haben die Kläger am 24. November 2014 Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben. Aufgrund
der Widersprüche sei der Änderungsbescheid vom 15. Oktober 2014 ergangen.
Die Kläger haben beantragt,
Den Beklagten unter Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2014 zu verurteilen, den Klägern die Kosten des
Vorverfahrens in voller Höhe zu erstatten.
Der Beklagte hat beantragt,
Die Klage abzuweisen.
Die tatsächliche Höhe der Kosten und Unterkunft sei bereits mit Bescheid vom 19. September 2014 bewilligt worden und daher
bereits vor dem Widerspruch vom 24. September 2014. Auch der Widerspruch vom 26. September 2014 sei nicht kausal für den Änderungsbescheid
vom 15. Oktober 2014 gewesen, sondern eine nachgeholte Mitwirkungshandlung.
Das Sozialgericht Berlin hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 6. Februar 2017 die Klage abgewiesen.
Nach § 63 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) seien Kosten für einen Widerspruch nur erstattungsfähig, soweit der Widerspruch erfolgreich war. Vorliegend sei keiner der
beiden Widersprüche erfolgreich gewesen. Der Widerspruch vom 24. September 2014 gegen den Bescheid vom 26. August 2014 sei
nicht erfolgreich gewesen, weil bereits mit Änderungsbescheid vom 19. September 2014 die aktuellen Kosten der Unterkunft und
Heizung nebst der Nachforderung im Leistungsbezug berücksichtigt worden. Die Bewilligung sei damit schon vor Einlegung des
Widerspruchs erfolgt und wurde in dem Bescheid vom 15. Oktober 2014 nur wiederholt. Auch der Widerspruch vom 26. September
2014 sei nicht erfolgreich im Sinne von § 63 SGB X, weil die Änderung auf die Nachholung einer Mitwirkungshandlung zurückzuführen sei. Die ursprüngliche Bewilligung habe auf
den Angaben der Kläger beruht, die erst im Widerspruch die erfolgte Änderung mitgeteilt hätten, wobei sie nicht einmal den
neuen Zahlbetrag erwähnt hätten. Erst entsprechende Ermittlungen bei der Familienkasse hätten zu den nunmehr zutreffenden
Zahlbeträgen geführt und daraufhin zu dem Änderungsbescheid.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 10. Februar 2017 zugestellten Gerichtsbescheid haben Sie am 10. März 2017
Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Es gehe insgesamt um Kosten für zwei Widerspruchsverfahren
i.H.v. 1607,70 EUR. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts seien die Widersprüche von dem Beklagten veranlasst gewesen.
Bei formaler Betrachtungsweise unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verfahrensganges seien die Widersprüche daher auch
erfolgreich gewesen.
Die Kläger beantragen schriftlich,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. Februar 2017 - S 66 AS 27525/14- unter Abänderung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. Oktober 2014 () aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen,
den Klägern die notwendigen Aufwendungen dieser Widerspruchsverfahren in voller Höhe zu erstatten.
Der Beklagte beantragt schriftlich,
die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats
gemäß §
155 Abs.
3 i.V.m. Abs.
4 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) und mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach §
124 Abs.
2 SGG einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogene
Verwaltungsakte ( , Bd. III) der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung über das Berufungsverfahren konnte durch den Berichterstatter anstelle des Senats gemäß §
155 Abs.
3 i.V.m. Abs.
4 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) und mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach §
124 Abs.
2 SGG erfolgen, weil die Beteiligten ihr Einverständnis zu dieser Verfahrensweise erteilt haben.
Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. Februar
2017 zu Recht abgewiesen.
In seiner Entscheidung hat das Sozialgericht Berlin zutreffend darauf hingewiesen, dass Kosten eines Vorverfahrens gemäß §
63 SGB X nur erstattungsfähig sind, soweit der Widerspruch erfolgreich ist und hierfür auf eine Kausalität zwischen der Einlegung
des Widerspruchs und dem Erlass des Änderungsbescheides abzustellen ist. Eine solche Kausalität ist in beiden streitigen Widerspruchsverfahren
nicht gegeben gewesen, weil zum Zeitpunkt des ersten Widerspruchs ein entsprechender Änderungsbescheid bereits ergangenen
war und beim zweiten Widerspruch nur eine bisher unterlassene Mitwirkungshandlung, nämlich eine Mitteilung von der Änderung
der erhaltenen Kindergeldzahlungen, zu weiteren Ermittlungen des Beklagten und damit letztlich zu dem Änderungsbescheid geführt
hat. Insoweit verweist das Landessozialgericht gemäß §
153 Abs.
2 SGG Berlin auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angegriffenen Entscheidung und sieht von einer weiteren
Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Soweit die Kläger im Berufungsverfahren vortragen, bei formaler Betrachtungsweise am tatsächlichen Verfahrensgang gemessen
seien die Widersprüche erfolgreich gewesen und daher die Kosten nach dem Veranlassungsprinzip zu erstatten, so verkennen sie
die Sach- und Rechtslage.
Sowohl der Beklagte als ob das Sozialgericht haben bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass gerade bei formaler Betrachtungsweise
der Widerspruch vom 24. September 2014 gegen den Änderungsbescheid vom 26. August 2014 schon deshalb ins Leere lief, weil
zwischenzeitlich vor Erhebung des Widerspruches die Änderung bei den Kosten der Unterkunft und Heizung zu dem Bescheid vom
19. September 2014 führten und daher schon zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung fünf Tage später (am 24. September 2014)
nicht einmal mehr eine diesbezügliche Beschwer vorlag.
Auch der zweite Widerspruch vom 26. September 2014 war schon deshalb nicht kausal für die geänderte Bewilligung mit Änderungsbescheid
vom 15. Oktober 2014, weil die Kläger im Widerspruchsverfahren nicht einmal die Höhe der reduzierten Kindergeldzahlungen mitgeteilt
noch gar nachgewiesen haben und so eine Neuberechnung nicht ermöglicht haben. Die tatsächlichen Kindergeldzahlungen mussten
vielmehr durch den Beklagten erst bei der Familienkasse ermittelt werden und führten dann unverzüglich zu dem Änderungsbescheid
vom 15. Oktober 2014.
Hinsichtlich der von den Klägern behaupteten "Veranlassung" ist anzumerken, dass dahinstehen kann, ob das Veranlassungsprinzip
bei einer Kostenentscheidung nach § 63 SGB X unter Berücksichtigung des klaren Wortlautes der Regelung ("erfolgreich") überhaupt Berücksichtigung finden kann. Entgegen
der Ansicht der Kläger hat nämlich nicht der Beklagte, sondern sie selbst das Widerspruchsverfahren veranlasst. Die Leistungsbewilligung
durch den Beklagten war unter Berücksichtigung der Angaben der Kläger im Weiterbewilligungsantrag ursprünglich zutreffend
erfolgt. Eine Änderung der Kindergeldzahlungen haben die Kläger entgegen ihrer Verpflichtung aus §
60 Abs.
1 Nr.
2 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB I) nicht mitgeteilt und stattdessen den hier im Streit befindlichen Widerspruch eingelegt. Selbst wenn das Veranlassungsprinzip
anwendbar ist, entspricht es aber allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts, dass grundsätzlich derjenige die Kosten eines
Verfahrens zu tragen hat, der sie verursacht hat (vergleiche hierzu Schmidt in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt,
SGG, 12. Aufl., 2017, §
193 Rn. 12ff., mit weiteren Nachweisen). Entsprechend ist im Kostenrecht auch anerkannt, dass ein Verwaltungsträger nach Kenntnis
von einer Veränderung die Kosten des Verfahrens gegebenenfalls nicht zu erstatten hat, wenn er unverzüglich nach Kenntnis
der Tatsachen einen entsprechenden Änderungsbescheid erlässt oder ein entsprechendes Anerkenntnis abgibt (Rechtsgedanke aus
§
93 der
Zivilprozessordnung, vergleiche auch Schmidt, a.a.O., §
193 Rn. 12c, mit weiteren Nachweisen).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG nicht vorliegen.