Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Feststellung weiterer Entgelte in Form jährlicher
Jahresendprämien (JEP) sowie Patentvergütungen für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz (AVtI).
Dem 1935 geborenen Kläger wurde, nach einem Studium in der Fachrichtung Technologie der metallverarbeitenden Industrie an
der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik B von September 1969 bis Juli 1973, mit Urkunde vom 14. Juli 1973
das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" verliehen. Er arbeitete bereits ab dem 1. November 1972 als Technologe/Fertigungstechnologe
bis zum 30. Juni 1990 durchgehend im selben Unternehmen, das am 1. April 1972 aus der verstaatlichten und mit dem VEB Metallmontagen
B zusammengelegten E KG im VE BMK Ingenieurhochbau B (ab 01.01.1976 VEB Kombinat Baumechanisierung B Betrieb Metallmontagen
B, ab 01. Januar 1978 VEB Kombinat Baumechanisierung B Betrieb Leichtmetallbau B, ab 1989 VEB Leichtbaumetall B) gebildet
worden ist. Der Kläger erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der DDR nicht in ein Zusatzversorgungssystem der
Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen. Zum 1. Januar 1980 trat er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung bei.
Mit Feststellungsbescheid vom 28. November 2001 stellte die Beklagte Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Juli 1973 bis
zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur AVtI sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte
fest. Im Januar 2011 beantragte der Kläger die Einbeziehung zusätzlicher Arbeitsverdienste in Gestalt von jährlichen JEP,
Prämien für Wirtschaftspatente und Prämien für zusätzliche besondere Leistungen und übersandte hierzu verschiedene Dokumente
Darüber hinaus übersandte er Gehaltsnachweise sowie Gratulationsschreiben zu diversen Arbeitsjubiläen.
Mit Bescheid vom 19. Mai 2011 stellte die Beklagte für die Zeiten vom 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 1974, 1. Januar 1978 bis
31. Dezember 1978, 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1980, 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1982, 1. Januar 1984 bis 31. Dezember
1986 und 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1989 höhere Arbeitsentgelte fest. Die Berücksichtigung von Prämien für die Zeit vom
24. bis 30. Januar 1975 wurde abgelehnt, weil die Vorlage einer Auszeichnungsurkunde ohne konkreten Betrag und ohne Datum
nicht ausreichend sei; auch sonstige Prämien, die mit Auszeichnungen (z.B. Beispiel Medaillen, Jubiläen, Titelverteidigungen
bzw. sonstigen Auszeichnungen) gezahlt worden seien, könnten ebenfalls nur berücksichtigt werden, wenn deren Höhe konkret
nachgewiesen sei. Dies gelte auch für die Arbeitsjubiläen des Klägers.
Mit seinem Widerspruch vom 14. Juni 2011 begehrte der Kläger die Feststellung weiterer Entgelte wegen der Zahlung von JEP
sowie aus Patentvergütungen und wandte sich auch gegen die Nichtberücksichtigung seiner Auszeichnungen ohne tatsächlichen
Nachweis einer Prämienhöhe. Er teilte mit, dass er keine Nachweise hinsichtlich der JEP beschaffen könne.
Nach Mitteilung der I GmbH (Schreiben vom 27. Juli 2011), wonach keine Unterlagen über Zahlung von JEP/Prämien an den Kläger
ermittelt werden konnten, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2011 den Widerspruch des Klägers zurück.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zahlung einer JEP sowohl dem Anspruch als der Höhe nach von einer
Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen sei, deren Vorliegen der Kläger nicht habe glaubhaft machen können. Auszeichnungen
ohne Nachweis der damit verbundenen Geldleistungen (zum Beispiel Ehrenurkunde für 30jährige Betriebszugehörigkeit) könnten
nicht berücksichtigt werden, da der tatsächliche Erhalt einer Geldleistung allein durch die Vorlage des Auszeichnungsschreibens
nicht nachgewiesen sei. Die übersandten Patentunterlagen könnten als Nachweis für einen Erhalt einer zusätzlichen Geldleistung
nicht herangezogen werden, da mit den vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen worden sei, in welcher Höhe die Erfindervergütung
an die einzelnen Erfinder ausgezahlt worden sei.
Hiergegen hat der Kläger am 7. November 2011 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben und sein Begehren auf Feststellung höherer Entgelte unter Berücksichtigung regelmäßig gezahlter JEP sowie Vergütungen
für die Nutzung von Patenten weiterverfolgt. JEP seien in seinem Betrieb aufgrund der hundertprozentigen Planerfüllung regelmäßig
ausgezahlt worden. Da Gehaltsnachweise vorlägen, brauche man zur Berechnung der JEP nur den Nettogehaltsdurchschnitt des Jahres
der JEP-Zahlung zu ermitteln. Die Auszahlung der JEP habe er jeweils durch Unterschrift schriftlich bestätigt. Kopien seien
dazu vom Lohnbüro seines Betriebes nicht ausgehändigt wurden, so dass die zuständigen Behörden nach Auflösung der VE Betriebe
die Belege ermitteln müssten. Ausgerechnet diese Unterlagen könnten nicht einfach verschwunden sein.
Nachdem das SG den vom Kläger benannten Zeugen Reiner Bock schriftlich zur Frage der Zahlung von JEP befragt hatte (vgl. Schreiben des SG vom 6. Oktober 2015 und Antwort des Zeugen mit Schreiben vom 24. Oktober 2015) und der Zeuge hierzu auch in der mündlichen
Verhandlung des SG vom 16. November 2015 vernommen worden ist (Niederschrift vom 16. November 2015), ist die Klage durch Urteil vom 16. November
2015 abgewiesen worden. Zur Begründung ist auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2011 Bezug
genommen und ergänzend ausgeführt worden, dass auch der vom Kläger benannte Zeuge keine zugeflossenen weiteren Prämien oder
Vergütungen belegen oder habe glaubhaft machen können. Der Zeuge habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er zwar
davon ausgehe, dass auch der Kläger regelmäßig Prämien erhalten habe, da die Auszahlung von JEP im Betrieb üblich gewesen
sei. Zur Höhe von Prämien oder Vergütungen des Klägers könne er aber keinerlei Angaben machen. Die Höhe der ihm selbst - dem
Zeugen - ausbezahlten JEP sei im Übrigen stets unterschiedlich gewesen.
Gegen die dem Kläger am 24. November 2015 zugestellte Entscheidung hat dieser am 16. Dezember 2015 Berufung beim SG eingelegt, das diese an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg übersandt hat.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und seine Meinung bekräftigt, dass er auch für
den Fall, dass ein Nachweis für die Zahlung von JEP in Gestalt eines Dokumentes nicht mehr auffindbar sei, davon ausgehe,
einen Anspruch auf die Berücksichtigung von JEP habe, die, "mit ein wenig Kooperationsbereitschaft", anhand der Lohnnachweise
der Höhe nach auch zu ermitteln seien. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, dass Auszahlungsbelege für JEP nicht mehr auffindbar
seien. Übersandt hat der Kläger noch eine Erklärung des Eckhard Neumann, der vom 1. Juni 1979 bis zum 31. August 1984 im selben
Büro wie der Kläger als Abteilungsleiter Technologie im VEB Leichtmetallbau Berlin gearbeitet hat. Dieser hat in seinem Schreiben
vom 4. Dezember 2015 erklärt, dass im VEB in jedem Jahr regelmäßig Jahresendprämien gezahlt worden seien. Der VEB Leichtmetallbau
Berlin habe mit Erfolg im In- und Ausland im Hoch- und Schiffbau gearbeitet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. November 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 19.
Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2011 zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 28.
November 2001 abzuändern und Jahresendprämien sowie weitere Prämien und Vergütungen für Patente für den Zeitraum von Juli
1973 bis Juni 1990 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten (Aktenzeichen 65 030135 K 021) sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge,
die in der mündlichen Verhandlung und dem Senat bei der Beratung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das SG die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Arbeitsentgelte im Rahmen der
bereits mit Bescheid vom 28. November 2001 festgestellten Zeiten der AVtI. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2011 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2011, mit dem neben der Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte,
über die bereits mit Bescheid vom 28. November 2001 festgestellten hinaus, die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Form
von JEP, Vergütungen für Patente und nicht mit einem konkreten Betrag bezifferte sonstige Auszeichnungen abgelehnt worden
ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil mit ihm das Recht nicht unrichtig angewandt oder
nicht von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X).
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt
oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu
Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden
ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt,
auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für
die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen liegen hier im Hinblick auf die vom Kläger begehrten weiteren
Feststellungen über weitere Entgelte aus Jahresendprämienzahlungen bzw. Vergütungen für seine Patente und die sonstigen Auszeichnungen
nicht vor.
Nach § 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1 AAÜG hat die Beklagte als zuständiger Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 (hier Nr. 1) dem Berechtigten
durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach Abs. 2 bekanntzugeben. Diese Mitteilung hat u. a. "das tatsächlich erzielte
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" zu enthalten. Gemäß § 6 Abs. 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen, wobei sich der Begriff des Arbeitsentgelts
im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nach §
14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) richtet. Nach der Rechtsprechung des BSG handelt es sich bei JEP um einmalige Einkünfte aus einer Beschäftigung (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007, B 4 AS 4/06 R, veröffentlicht in juris, dort Rdnr. 21 ff., Urteil vom 15. Dezember 2016, B 5 RS 3/16 R, veröffentlicht in juris, dort Rdnr. 23).
Für die Feststellung von Bezug und Höhe der JEP als einmalige Einkünfte folgt aus der Formulierung "erzieltes Arbeitsentgelt"
§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt handeln muss, dass den Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund"
seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also in bestimmter Höhe tatsächlich gezahlt worden ist.
In der DDR konnten die Beschäftigten nach Maßgabe folgender Regelungen JEP erhalten:
Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Arbeitsgesetzbuches der DDR (AGB DDR, GBl. I 1977 Seite 185) am 1. Januar 1978 (gemäß
§ 1 des Einführungsgesetzes zum AGB DDR, GBl. I 1977 Seite 228) galt für den hier einschlägigen Zeitraum von Juli 1973 bis
1976 noch § 39 Abs. 4 des Gesetzbuches der Arbeit der DDR vom 12. April 1971 (in der Fassung des Gesetzes vom 23. November
1966, GBl. I Seite 111 ff.), wonach Prämien zusätzlich zum Lohn für die Erhöhung hoher ökonomischer Ergebnisse des Betriebes
unter Berücksichtigung des Anteils der Kollektive und einzelnen Werktätigen am Erreichen der Ergebnisse sowie für hervorragende
Einzelleistungen gewährt wurden.
§ 53 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzbuchs der Arbeit der DDR (GBl. I 1966 Seite
111) sah zur "Prämierung" vor:
(1) Die Ausarbeitung der Pläne mit hoher, den gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechender Zielstellung und ihre Erfüllung
ist die Grundlage für die Bildung des Prämienfonds. (2) Die Prämienmittel sind so zu verwenden, dass die Werktätigen an hohen
individuellen Arbeitsleistungen und durch kollektive Zusammenarbeit an hohen Ergebnissen des Betriebes, insbesondere im sozialistischen
Wettbewerb, vor allem über die Jahresendprämie, interessiert werden.
(3) Ausgehend von den staatlichen Planaufgaben und ihrer Aufschlüsselung auf die Arbeitskollektive sind für die Gewährung
von Prämien Kriterien festzulegen, die von den Werktätigen direkt zu beeinflussen und abrechenbar sind.
(4) Die Prämierungsbedingungen sind unter Einbeziehung der Werktätigen auszuarbeiten und im Betriebskollektivvertrag zu vereinbaren.
(5) Die Prämierung erfolgt durch den Betriebsleiter. Sie bedarf der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung.
Die Prämierung ist in würdiger Form vorzunehmen.
(6) ...
§ 117 AGB DDR lautete:
(1) Anspruch auf Jahresendprämie besteht, wenn
- die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeits-kollektiv, dem der Werktätige angehört, im Betriebs-kollektivvertrag vereinbart
ist,
- der Werktätige und das Arbeitskollektiv, dem er angehört, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe
erfüllt haben und
- der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebes war.
(2) ...
Der Betriebsleiter entscheidet mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung über die Gewährung der anteiligen
Jahresendprämie in weiteren gesellschaftlich gerechtfertigten Fällen.
(3) War der Werktätige während des Planjahres wegen Krankheit vorübergehend arbeitsunfähig, erhält er Jahresendprämie entsprechend
seiner in diesem Jahr erbrachten Gesamtleistung.
(4) Bei schwerwiegender Verletzung der sozialistischen Arbeitsdisziplin oder staatsbürgerlichen Pflichten kann die Jahresendprämie
entsprechend den Rechtsvorschriften gemindert werden oder entfallen.
§ 118 AGB DDR lautete:
(1) Die Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe der Jahresendprämie sind entsprechend den Rechtsvorschriften im Betriebskollektivvertrag
zu vereinbaren.
(2) Die Jahresendprämie für die einzelnen Werktätigen wird vom Betriebsleiter nach Beratung im Arbeitskollektiv festgelegt.
Die Festlegung bedarf der Zustimmung der betrieblichen Gewerkschaftsleitung.
Für die Zeit ab 1. Januar 1978 galten dann die §§ 116 ff. AGB DDR. § 116 lautete:
(1) Zur materiellen Stimulierung und Anerkennung hoher individueller und kollektiver Leistungen bei der Erfüllung und gezielten
Überbietung der Volkswirtschaftspläne im sozialistischen Wettbewerb, vor allem bei der Intensivierung, der Steigerung der
Arbeitsproduktivität, der Erhöhung der Qualität und Effektivität der Arbeit, der Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen
Fortschritts und der Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen, werden den Werktätigen Prämien aus dem Prämienfonds
entsprechend den dafür geltenden Rechtsvorschriften gewählt. (2) Die im Betrieb zur Anwendung kommenden Prämienfonds, wie
Jahresendprämien, auftragsgebundene Prämien, Initiativprämien und Zielprämien, und die Prämienbedingungen sind im Betriebskollektivvertrag
zu vereinbaren.
(3) Über die Gewährung von Prämien und deren Höhe entscheidet der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen
Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Bei Kollektivprämien muss sich die Entscheidung auch auf die Höhe
der Prämie für das Einzelkollektivmitglied erstrecken.
Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung
zusätzlicher Entgelte in Form von JEP beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen
in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch
zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016, a.a.O., Rdnr. 23).
Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen lässt sich zur Überzeugung des Senats (§
128 Abs.
1 Satz 1
SGG) hier nicht feststellen, dass dem Kläger im Zeitraum von Juli 1973 bis Juni 1990 JEP zugeflossen sind, wobei der Senat dahingestellt
lässt, ob das Erfordernis der Regelung der Zahlung einer JEP im Betrieb des Klägers mit Betriebskollektivvertrag für die hier
einschlägigen Zeiträume durchgehend erfüllt gewesen ist und auch die sonstigen Voraussetzungen zur Bestimmung von JEP, einschließlich
der individuellen Leistungskennziffern, im hier entscheidungserheblichen Zeitraum erfüllt gewesen sind und der Kläger deshalb
auch Anspruch auf JEP hatte. Denn der Zufluss von JEP ist weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen
für an den Kläger geflossene JEPzahlungen konnten nicht vorgelegt werden. Der Kläger selbst verfügt über keine Unterlagen,
mit denen er die Gewährung von JEP belegen könnte, wie er selbst mitgeteilt hat.
Schriftliche Unterlagen zu an den Kläger gezahlten JEP liegen nicht (mehr) vor, wie sich aus dem Schreiben der I GmbH Center
Berlin/Brandenburg vom 27. Juli 2011 ergibt. Die ehemals die Lohn- und Betriebsunterlagen des Beschäftigungsbetriebes des
Klägers verwaltende Archivfirma (I GmbH) hatte im Rahmen des Überprüfungsverfahrens der Beklagten auf deren entsprechende
schriftliche Anfrage mitgeteilt, dass im ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers keine Unterlagen für Prämienzahlungen
ermittelt werden konnten.
Soweit aus einem einzelnen, vom Kläger vorgelegten Schreiben (hier vom 2. Januar 1975, Bl. 50 VA) hervorgeht, dass "die Leistungen
des Betriebes für das Jahr 1974 hohe Anerkennung gefunden haben und unser Betriebsplan übererfüllt werden konnte ..." bzw.
der Zeuge B sowie der Zeuge N in seiner Erklärung vom 4. Dezember 2015 bekundet haben, dass regelmäßig Jahresendprämien gezahlt
worden seien und der VEB L B "mit Erfolg im In- und Ausland im Hoch- und Schiffbau" gearbeitet habe, mag es sich zwar um Indizien
handeln, wonach der Kläger und sein Arbeitskollektiv, dem er angehörte, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten
Mindesthöhe erfüllt haben könnten, ohne dass sich daraus aber konkretere Hinweise auf die Erfüllung welcher vorgegebenen Leistungskriterien
im entscheidungserheblichen Zeitraum entnehmen ließen. Erst recht ist nicht ersichtlich, in welcher Höhe in welchem Jahr der
Kläger JEP auch tatsächlich erhalten hat,
Die Zeugen R B und E N konnten gerade Angaben zu konkreten JEP an den Kläger nicht machen. Der Zeuge B hat bekundet, dass
er hinsichtlich seiner Kollegen nicht genau wisse, wer JEP erhalten habe, weil diese jeweils in bar ausgezahlt und diejenigen
einzeln in das Büro hereingerufen worden seien, wo sie die JEP erhalten hätten. Angesichts dieses von ihm geschilderten Verfahrens,
das die Übergabe einer Geldsumme offen im Kollektiv aus der Hand des jeweilig Zuständigen ausschließt, ist es folgerichtig
und überzeugend, dass der Zeuge ausgesagt hat, dass über die Höhe der jeweiligen JEP niemand voneinander Kenntnis gehabt habe.
Der Zeuge N hat überhaupt keine Angaben zur Zahlung von JEP gemacht, geschweige denn über die Zahlung von JEP in einer bestimmten
Höhe an den Kläger.
Soweit der Kläger hinsichtlich der Höhe der von ihm behaupteten JEP-Zahlungen darauf verweist, dass ausgehend von dem bescheinigten
Jahreslohn dividiert durch 12 Kalendermonate die JEP "bei gutem Willen" zu berechnen sei, handelt es sich um eine hypothetische
Durchschnittsberechnung, die mit keinerlei Fakten unterlegt ist. Eine Schätzung der Höhe einer JEP kommt nach der Rechtsprechung
des BSG (vgl. Urteil vom 23. März 2017, B 5 RS 15/16 R, veröffentlicht in juris, dort Rdnrn. 21 bis 24) nicht in Betracht.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Entgelte resultierend aus den ihm und zwei weiteren Betriebskollegen
erteilten Wirtschaftspatenten WP B 21 D/2434813 bzw. WP E 06 B/2434821 vom 24. September 1982. Das Wirtschaftspatent WP B
21 D betraf die Erfindung einer Umformeinrichtung und Verfahren zum Biegen von Aluminium-, Plast- und ähnlichem Hohlkastenprofilen",
das Wirtschaftspatent WP E 06 B "Verbindungselemente für Rundbogenfenster". Zu diesen Patenten hat der Kläger zwei beim Amt
für Erfindungs- und Patentwesen der DDR von seinem Beschäftigungsbetrieb, dem VEB Leichtmetallbau Berlin im VE Kombinat Baumechanisierung
Berlin, am 25. November 1983 gestellte Anträge auf Benutzungserlaubnis der durch die Wirtschaftspatente jeweils geschützten
Erfindungen vorgelegt, in denen als Vergütung für die Benutzung der jeweils ab September 1983 benutzten Erfindungen Beträge
von "ca. 8152,- M" bzw. als "Höhe der voraussichtlichen Vergütung" "ca. 5263-, M" genannt werden.
Bei der Vergütung von Patenten handelte es sich zwar um Arbeitsentgelte im Sinne des §
14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Nach § 1 Abs. 1 des Patentgesetzes der DDR vom 6. September 1950 (PatG, GBl. 2 S. 989) wurden Patente als Wirtschaftspatente oder Ausschließungspatente für neue gewerbliche benutzbare Erfindungen
erteilt, wobei die Wahl der Art des Patents grundsätzlich dem Patentanmelder freistand. Nach § 2 Abs. 6 PatG war allerdings ein Wirtschaftspatent zu erteilen (notwendiges Wirtschaftspatent), wenn die Erfindung im Zusammenhang mit
der Tätigkeit des Erfinders in einem volkseigenen Betrieb, im staatlichen Forschungsinstitut oder in anderen öffentlichen
Einrichtungen oder mit staatlicher Unterstützung gemacht worden war. Die Erteilung der vom Kläger vorgelegten beiden Wirtschaftspatente
stand hier schon aufgrund des erteilten notwendigen Wirtschaftspatentes im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Erfinder, hier
der des Klägers und seiner beiden Kollegen, im Betrieb. Die Erfindertätigkeit, bei der es sich um eine schutzfähige Neuerertätigkeit
handelte (vgl. § 25 der Verordnung über die Förderung der Tätigkeit der Neuerer und Rationalisatoren in der Neuererbewegung
- Neuererverordnung - , vom 22. Dezember 1971, GBl. 2 S. 1, wonach schutzfähig erscheinende Neuerungen im Sinne von Erfindungen
unverzüglich durch den Betrieb beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen zur Erteilung eines Wirtschaftspatents oder Geheimpatents
anzumelden waren, § 25 Abs. 2), war im Übrigen überwiegend unter denselben oder unter sehr ähnlichen Arbeitsbedingungen im
Betrieb zu leisten, wie die täglich durch die Werktätigen aufgrund des Arbeitsvertrages zu erbringenden Arbeitsleistungen,
so dass nach DDR-Recht (vgl. Kunz/Thiel, Arbeitsrecht - Lehrbuch, dritte Auflage 1986, Staatsverlag der DDR, S. 51) arbeitsrechtliche
Bestimmungen auf das Neuererrechtsverhältnis analog angewendet wurden. Insoweit war die Erfindertätigkeit eine der sonstigen
Beschäftigung im Betrieb ähnliche Tätigkeit und ein Entgelt hieraus auch eines aus dem Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitgeber
qualifiziertes.
Für die Benutzung einer Erfindung war nach dem Änderungsgesetz zum Patentgesetz (vom 31. Juli 1963, GBl. 1 S. 121) auch eine Vergütung zu zahlen; hierzu heißt es in § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes:
"(2) Wird ein Wirtschaftspatent durch einen zur Benutzung Befugten benutzt, gelten für die Vergütung die nachstehenden Bestimmungen:
1. Die Vergütung wird grundsätzlich als einmalige Zahlung (Abfindung) geleistet.
2. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der gesellschaftlichen Bedeutung der Erfindung der Leistung des Erfinders und
dem Anteil der Gesellschaft am Zustandekommen der Erfindung. Sie wird in der Regel auf der Grundlage des von allen Benutzenden
im ersten Benutzungsjahr erzielten Nutzens oder Umsatzes ermittelt. (3) Übertrifft der Nutzen oder Umsatz in den folgenden
Jahren die der Bemessung der Vergütung zugrunde gelegten Berechnungen erheblich, so erhält der Erfinder eine Vergütungsnachzahlung.
(4) Die Einzelheiten der Vergütung werden in besonderen gesetzlichen Bestimmungen geregelt."
Nach § 36 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches der DDR (vom 16. Juni 1977, GBl. 1 S. 185) hatten die Werktätigen Anspruch auf "moralische
und materielle Anerkennung ihrer Neuererleistungen", wobei nach Abs. 3 der Vorschrift die "Einzelheiten über die Organisierung
der Neuererbewegung und die moralische und materielle Anerkennung von Neuererleistungen in Rechtsvorschriften" zu regeln waren.
Insoweit lässt sich feststellen, dass es sich bei den in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten Patentvergütungen
um Gegenleistungen des Betriebes für die vom Werktätigen erbrachten Erfindungen handelt, die im Betrieb genutzt wurde.
Für die Regelung der Einzelheiten der Vergütung für Neuerervorschläge und Erfindungen sah § 30 Abs. 5 der Neuererverordnung
(vom 22. Dezember 1971, GBl. II S. 1) vor, dass hierzu eine Durchführungsbestimmung zu erlassen war. Diese findet sich in
der Anordnung über die Ermittlung des Nutzens zur Vergütung von Neuerungen und Erfindungen (vom 20. Juli 1972, GBl. II S.
550). Nach Ermittlung des "gesellschaftlichen Nutzens" gemäß dieser Anordnung war dann nach Anlage 2 "Tabelle für die Berechnung
der Vergütung für durch Wirtschaftspatent geschützte und auf alle Schutzvoraussetzungen geprüfte Erfindungen" der Neuererverordnung
der "Vergütungsbetrag" zu ermitteln, der zwischen 75 M und höchstens 200.000 M lag (§ 30 Abs. 2 Neuererverordnung). Die Höhe
der Vergütung hatten die Betriebe, soweit eine Vergütung nicht vereinbart war - Neuererleistungen konnten auch konkret zwischen
den Betrieben und "Kollektiven" nach § 13 ff. Neuererverordnung vereinbart werden -, spätestens zum Zeitpunkt der Fälligkeit
schriftlich mitzuteilen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Neuererverordnung - Vergütung für Neuerungen
und Erfindungen - vom 22. Dezember 1971, GBl. II S. 11; 1. DB zur Neuererverordnung). Die Vergütung war spätestens abzüglich
geleisteter Vorvergütungen (§ 4 der 1. DB zur Neuererverordnung) und Zwischenvergütung (§ 5 der 1. DB zur Neuererverordnung)
innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des ersten Benutzungsjahres zu zahlen (§ 8 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich Satz 1
der 1. DB zur Neuererverordnung). Das erste Benutzungsjahr bestand aus den ersten 12 Monaten seit Benutzungsbeginn (§ 3 Abs.
1 Satz 1 der 1. DB zur Neuererverordnung). War bei einer Erfindung der Umfang der Benutzung in den benutzenden Betrieben in
einem von vier dem Jahre des Benutzungsbeginns folgenden Planjahren größer als im Benutzungsjahr, so war den Erfindern eine
Nachvergütung zu zahlen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 der 1. DB zur Neuererverordnung). Als Nachvergütung wurde die Differenz zwischen
der Vergütung aufgrund des Benutzungsumfangs im ersten Benutzungsjahr und der Vergütung aufgrund des Benutzungsumfangs im
betreffenden Planjahr gezahlt (§ 18 Abs. 1 Satz 4 der 1. DB zur Neuererverordnung). Die Berechnung und Festsetzung der Vergütung
aufgrund des Benutzungsumfangs im betreffenden Planjahr erfolgte auf der Grundlage des Nutzens, der im ersten Benutzungsjahr
je Einheit oder Stück ermittelt wurde (§ 18 Abs. 1 Satz 5 der 1. DB zur Neuererverordnung). Die Nachvergütung war innerhalb
einer Frist von drei Monaten nach Ablauf des dem ersten Benutzungsbeginn folgenden vierten Planjahres zu zahlen (§ 18 Abs.
2 der 1. DB zur Neuererverordnung).
§ 29 Abs. 1 Satz 3 Neuererverordnung sah vor, dass für den Fall, dass die Neuerung oder die Erfindung das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit
gewesen war, alle Beteiligten das Recht auf Vergütung "entsprechend ihrer Leistung" hatten.
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen lässt sich zwar feststellen, dass vom Betrieb des Klägers der "gesellschaftliche
Nutzen" für die Benutzung des Wirtschaftspatents WP B 21 D in eine voraussichtliche Vergütung in Höhe von "ca. 8152 M" und
für die Benutzung des Wirtschaftspatents WP E 06 B in Höhe von "ca. 5.263 M" errechnet worden ist; eine dem Antrag des Beschäftigungsbetriebes
des Klägers erteilte Benutzungserlaubnis und erst recht eine dem Kläger zu erteilende konkret individuelle Vergütungsmitteilung
als Grundlage einer möglichen Zahlung der Vergütung konnte der Kläger nicht vorlegen. Insoweit mögen zwar die rechtlichen
Voraussetzungen für die Zahlung von Vergütungen aus den genannten Wirtschaftspatenten vorgelegen haben; ob und in welcher
konkreten Höhe dem Kläger aufgrund dessen Vergütungen zugeflossen sind, lässt sich aber nicht feststellen. Einerseits lassen
schon die in den Anträgen des Beschäftigungsbetriebes genannten "ca."-Beträge, die Ausdruck der Tatsache sind, dass eine endgültige
Feststellung des "gesellschaftlichen Nutzens" der Patente wegen ihrer erst kurzzeitigen Benutzung (knapp drei Monate bis zu
den Antragen auf Benutzungserlaubnis), noch nicht möglich gewesen ist, keinen Schluss auf die endgültige Gesamtvergütung zu;
da im Übrigen in den jeweiligen Wirtschaftspatenten neben dem Kläger zwei weitere Patentinhaber genannt sind und somit gemäß
§ 29 Abs. 1 Satz 2 der Neuererverordnung alle drei das Recht auf Vergütung "entsprechend ihrer Leistungen" hatten, wäre auch
beim Nachweis einer Gesamtvergütung der individuell konkrete Anteil des Klägers ohne Kenntnis der der Berechnung der individuellen
Vergütung zugrunde zu legenden Kennziffer des individuellen Leistungsanteils des Klägers an den jeweiligen Erfindungen nicht
möglich. Der Kläger selbst verfügt über keine weiteren Unterlagen mehr, mit denen er die Zahlung von weiteren Patentvergütungen
- über die nachgewiesenen Vergütungen für andere Patente (WPB 29 C/315812, Bl. 63 VA; WP C 25 D/3271432), die der Beklagte
in seinem Neufeststellungsbescheid vom 19. Mai 2011 bereits berücksichtigt hat, hinaus - belegen könnte, da er selbst erklärt
hat, über die von ihm bereits übersandten Unterlagen hinaus keine weiteren Nachweise über Patentvergütungen zu haben. Da auch
im archivierten Aktenbestand des Beschäftigungsbetriebes des Klägers keine Unterlagen zu Vergütungszahlungen an den Kläger
zu finden waren, lässt sich ein weiteres Entgelt des Klägers nicht feststellen. Den vom Kläger vorgelegten Nachträgen zum
Arbeitsvertrag vom 1. April 1972 sowie der zusätzlichen Vereinbarung vom 7. August 1989 lassen sich keine Regelungen zu Vergütungen
aus Patenten bzw. die Zahlung solcher Vergütungen entnehmen.
Weitere Entgelte sind nicht festzustellen, da der Beklagte mit den zusätzlichen Feststellungen in dem Bescheid vom 19. Mai
2011 sämtliche ansonsten vom Kläger begehrten Entgelte, soweit sich den vom Kläger hierzu vorgelegten Dokumenten eine Bezifferung
der Prämien entnehmen lässt, berücksichtigt hat.