Verschollener Rentenempfänger
Rechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheides
Kein besonderer Vertrauensschutz für eine Betreuerin als Leistungsempfängerin
Beendigung der Rechtskraft einer erfolgreichen Anfechtungsklage
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheides der Beklagten.
Frau C L(Rentenempfängerin) geboren im Jahre 1941 bezog von der Beklagten seit 1991 eine damalige Erwerbsunfähigkeitsrente.
Sie litt seit dem Sommer 1960 an einer psychischen Erkrankung – paranoide Schizophrenie. In der Zeit zwischen 2003 und 2005
war sie insgesamt neunmal polizeilich als vermisst gemeldet. Achtmal wurde sie von der Polizei wieder aufgefunden.
Nach der Beendigung eines Krankenhausaufenthalts in Eberswalde am 8. Juli 2005 kehrte die Rentenempfängerin nicht in ihre
Wohnung zurück und hatte keinen Kontakt zu ihrem Bruder. Seit dem 12. Juli 2005 wurde sie vermisst.
Die Klägerin (geboren im Jahre 1953) wurde im Juli 2005 zur Betreuerin für die Rentenempfängerin bestellt. Sie teilte der
Beklagten laut Aktenvermerk vom 18. Januar 2006 mit, dass die Rentenempfängerin bereits seit längerer Zeit nicht auffindbar
sei und eine europaweite Fahndung laufe. Auch eine Durchsuchung der Wohnung nach Unterlagen oder weiteren Hinweisen sei ohne
Erfolg geblieben.
Der Bruder der Rentenempfängerin, Herr ML, teilte mit Schreiben vom 20. August 2010 der Beklagten zu den Umständen des Verschwindens
mit, dass die Rentenempfängerin nach der Entlassung am 8. Juli 2005 nicht an ihren Wohnort zurückgekehrt sei. Es gebe seit
diesem Zeitpunkt kein Lebenszeichen.
Am 23. Januar 2006 beantragte die Klägerin für die Rentenempfängerin die Gewährung einer Regelaltersrente bei der Beklagten.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2006 gewährte die Beklagte eine Rente wegen Alters mit dem Rentenbeginn am 1. März 2006 und einem
Zahlbetrag von 412,16 Euro monatlich. Die Rentenzahlung erfolgte auf das Konto der Rentenempfängerin bei der Postbank D.
Mit Beschluss vom 4. August 2010 hob das zuständige Betreuungsgericht die Bestellung der Klägerin als Betreuerin für die Rentenempfängerin
auf. Es führte zur Begründung aus, dass die Rentenempfängerin seit 2005 vermisst sei und eine Betreuung praktisch nicht erfolgen
könne.
Die Beklagte stellte die Rentenzahlung zum 30. September 2010 ein. In der Zeit von Juli 2005 bis zu diesem Zeitpunkt zahlte
die Beklagte insgesamt einen Betrag von 25.434,55 Euro auf das Konto der Rentenempfängerin. Die Postbank überwies – dem Kontostand
zum 4. Februar 2011 entsprechend – einen Betrag von 11.780,03 Euro an die Beklagte zurück.
Mit Beschluss vom 28. März 2012 bestellte das Amtsgericht C Frau Rechtsanwältin P in dem Abwesenheitspflegschaftsverfahren
für die vermisste Rentenempfängerin zur Pflegerin. Gegenüber der Pflegerin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 10. April
2012 den Tod der Rentenempfängerin am 12. Juli 2005 fest und verwies zur Begründung auf die analoge Anwendung von §
49 des
Sechsten Buches - Sozialgesetzbuch (
SGB VI).
Mit Bescheid vom 27. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2013 forderte die Beklagte von der
Klägerin die Erstattung von 5.046,49 Euro. Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hob die Entscheidung der Beklagten mit Urteil
vom 15. März 2016 (Az. S 22 R 694/13) auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass es an einer wirksamen Todesfeststellung für die Rentenempfängerin
fehle, da §
49 SGB VI nicht einschlägig sei. Eine analoge Anwendung der Regelung komme nicht in Betracht, da es an der notwendigen Regelungslücke
als Voraussetzung für eine Analogie mangele. Im Ergebnis lägen somit die Voraussetzungen von §
118 SGB VI nicht vor. Die Beklagte legte keine Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein.
Mit Beschluss vom 13. Januar 2017 bestellte das Amtsgericht Berlin C erneut Frau Rechtsanwältin P in dem Abwesenheitspflegschaftsverfahren
für die abwesende Rentenempfängerin zur Pflegerin.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 7. Februar 2017 wurde die Rentenempfängerin gemäß §
102 Abs.
6 SGB VI für tot erklärt – mit dem Todestag vom 12. Juli 2005. Der Bescheid wurde an die Pflegerin versandt.
Nunmehr hörte die Beklagte wiederum die Klägerin zu einer Erstattung von 5.046,49 Euro mit Schreiben vom 18. Juli 2017 an.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 erhob die Klägerin im Rahmen der Anhörung die Einrede der Verjährung.
Mit Bescheid vom 14. August 2017 forderte die Beklagte die Erstattung von 5.046,49 Euro nach §
118 Abs.
4 Satz 1
SGB VI, da die Rentenberechtigte am 12. Juli 2005 verstorben sei, aber die Einstellung der Rentenzahlung erst zum 30. September
2010 erfolgt sei. Daher seien insgesamt 25.434,55 Euro in der Zeit vom 1. August 2005 bis zum 30. September 2010 zu Unrecht
erbracht. Die Beklagte stellte einen Betrag von 11.780.03 Euro fest, welchen das Geldinstitut zu erstatten habe (Überweisung
des Geldinstituts zum 21. Januar 2011) und einen Betrag von 8.608.03 Euro für andere Empfänger bzw. Verfügende. Es ergebe
sich ein Rest von 5.046,49 Euro. Nach Auskunft des Geldinstituts habe die Klägerin folgende Zahlbeträge in Empfang genommen:
am 29. Mai 2007 1.589,46 Euro am 21. April 2008 1.002,52 Euro am 14. Mai 2009 1.005,00 Euro am 22. April 2010 1.005,00 Euro
am 1. Oktober 2010 444,51 Euro Summe 5.046,49 Euro
Diesen Betrag habe die Klägerin zu erstatten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2018 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 18. August 2017 zurück. Sie
führte zur Begründung aus, dass die Klägerin die Empfängerin von Geldleistungen gewesen sei, welche der Berechtigten, Frau
C Lu, nach deren Tode nicht mehr zugestanden haben. Mit Bescheid vom 7. Februar 2017 sei die Berechtigte für tot erklärt worden.
Eine Verjährung nach §
118 Abs.
4a SGB VI liege nicht vor, da erst mit dem Bescheid vom 7. Februar 2017 der Tod der verschollenen Rentenempfängerin festgestellt worden
sei. Es seien nach der Feststellung noch keine vier Jahre abgelaufen. Das Verfahren und das Urteil vor dem Sozialgericht Frankfurt
(Oder) vom 15. März 2016 seien zu einem anderen Lebenssachverhalt ergangen und die Rechtskraft stehe einem erneuten Erstattungsverlangen
nicht entgegen.
Mit der am 8. Mai 2018 vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Entscheidung der Beklagten bereits Gegenstand des Verfahrens zum Az. S 29 R 694/13 gewesen seien und sie in ihren Rechten verletze. Es liege Verjährung vor, da die Beklagte bereits mit Bescheid vom 10. April
2012 vom Tod der Rentenberechtigten wusste. Die vereinnahmten Beträge seien auf die rechtskräftig festgesetzten Vergütungen
für ihre Betreuertätigkeit mit Entnahmebefugnis aus dem Vermögen der Betreuten zurückzuführen. Daher bestehe insoweit ein
guter Glauben der Klägerin und die Beklagte müsse diese Ansprüche gegen sich gelten lassen.
Mit Urteil vom 19. Februar 2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Rechtskraft
der Entscheidung in dem Verfahren zum Az. S 22 R 694/13 dem Erstattungsbegehren der Beklagten nicht entgegenstehe, da es sich nicht um identische Streitgegenstände handele, weil
die Beklagte mit Bescheid vom 7. Februar 2017 Frau L für tot erklärt habe. Die Voraussetzungen für einen Anspruch nach §
118 Abs.
4 Satz 1
SGB VI würden vorliegen. Zu Gunsten der Klägerin greife keine Gutglaubensvorschrift, da sie auch Empfängerin der Leistungen gewesen
sei. Der Anspruch sei auch nicht verjährt, da für den Beginn der Verjährung auf die Einführung von §
102 Abs.
6 SGB VI mit Wirkung vom 22. April 2015 abzustellen gewesen sei.
Gegen das ihr am 21. Februar 2020 zugestellte Urteil legt die Klägerin am 4. März 2020 Berufung ein. Sie führt zur Begründung
aus, dass von der Rechtskraft des Urteils im Verfahren (S 22 R 694/13) das Nichtbestehen eines Zahlungsanspruchs der Beklagten gegen die Klägerin erfasst worden sei und daher einer erneuten Geltendmachung
eines solchen Anspruchs entgegenstehe. Hieran ändere die Neuregelung von §
102 Abs.
6 SGB VI nichts. Es liege ein einheitlicher prozessualer Streitgegenstand vor. Eine erneute Geltendmachung verbiete sich zumindest
nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. Weiterhin seien die Ansprüche der Beklagten verjährt, da zumindest im Jahre 2012
die Kenntnis der Beklagten vom Tode vorgelegen haben. Weiterhin bestehe Gutglaubensschutz, da der Rechtsgedanke der Entscheidung
des BSG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – B 13 R 9/16 R – übertragen werden könne. Die Klägerin habe in ihrer Tätigkeit als Betreuerin aufgrund gegebener gerichtlicher Berechtigung
das aus der Rentenzahlung stammende Guthaben vom Konto transferiert.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Februar 2020 und den Bescheid vom 14. August 2017 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 25. April 2018 aufzuheben
und
gemäß §
160 SGG die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Februar 2020 – Az. S 1 R 363/18 – zurückzuweisen.
Sie führt zur Begründung aus, dass die Rechtskraft der Entscheidung (Az. S 22 R 694/13) sich nur auf die Beurteilung des angegriffenen Bescheides vom 27. Mai 2013 erstrecke. Es habe sich um eine Anfechtungsklage
gehandelt und daher sei zutreffend für diese Beurteilung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abgestellt
worden. Nach diesem Zeitpunkt sei es zu einer Neuregelung von §
102 Abs.
6 Satz 1
SGB VI gekommen. Darüber hinaus liege auch ein anderer Sachverhalt vor, da der Tod der Rentenempfängerin im vorhergehenden Verfahren
bestritten worden sei. Eine Verjährung liege nicht vor, da der Tod der verschollenen Rentenempfängerin erst am 7. Februar
2017 festgestellt worden sei. Eine Verjährung könne erst ab diesem Zeitpunkt beginnen. Ein Gutglaubensschutz bestehe nicht.
Hier sei zu unterscheiden, ob der Betreuer durch Überweisungen an Dritte (für den Betreuten) über die zu Unrecht erbrachten
Rentenleistungen verfügt habe oder aber ob er zu seinen eigenen Gunsten Beträge erhalten habe. Nur bei Überweisungen an Dritte
könne ein Gutglaubensschutz bestehen. Als Empfänger der Leistungen sei aber ein Betreuer so zu behandeln, wie jeder andere
Empfänger, der rechtliche Ansprüche gegen den verstorbenen Rentenempfänger habe. Diese Empfänger seien zur Rückzahlung verpflichtet
und so auch ein Betreuer.
Mit Schreiben vom 30. September 2020 hat die Beklagte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
erklärt. Eine entsprechende Erklärung hat die Klägerin mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechtsausführungen und der Sachdarstellung wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der
Beklagten (Az. ) und auf den der Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da das Einverständnis der Beteiligten hierzu vorliegt (vgl. §
124 Abs.
2 des
Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Das Sozialgericht hat die Anfechtungsklage nach §
54 Abs.
1 SGG zutreffend mit Urteil vom 19. Februar 2020 abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2017 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 25. April 2018 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht nach §
54 Abs.
2 SGG.
Aus der Rechtskraft des Urteils in dem vorhergehenden Verfahren S 22 R 694/13 ergibt sich keine Bindungswirkung, insbesondere war die Beklagte nicht gehindert eine neue Erstattungsentscheidung zu treffen.
Zwar sind rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, für die Beteiligten bindend nach
§
141 Abs.
1 Nr.
1 SGG. Eine solche Bindungswirkung liegt im hiesigen Verfahren nicht vor, da unterschiedliche Streitgegenstände gegeben sind. Von
der Rechtskraft wird grundsätzlich nur die Urteilsformel erfasst (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 – B 11 AL 69/98 R). Tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen, die den Urteilsspruch tragen, sind zwar zum Verständnis - namentlich
einer klagabweisenden Urteilsformel - heranzuziehen. Sie nehmen aber an der objektiven Rechtskraft nicht teil. Dagegen ist
bei einem stattgebenden Urteil im Falle einer Anfechtungsklage, welche hier gegeben ist, anhand der Entscheidungsgründe festzustellen,
welche Aufhebungsgründe die Entscheidung tragen. Die Verwaltung darf danach, wenn der Verwaltungsakt als materiell rechtswidrig
aufgehoben wurde, gegenüber demselben Beteiligten keinen inhaltsgleichen Verwaltungsakt, d.h. die Regelung desselben Sachverhalts
durch Anordnung der gleichen Rechtsfolge, aus den vom Gericht missbilligten Gründen erlassen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, §
141 Rn. 10). Das ist insbesondere nicht der Fall, wenn eine wesentliche Änderung vorliegt und sich die tatsächlichen Verhältnisse
nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist, wesentlich geändert haben (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 2007 – B 6 KA 27/06 R). Aus den Gründen der Entscheidung des Sozialgerichts vom 12. März 2016 geht hervor, dass es an einer Feststellung des Todes
im Verfahren mangele, da §
49 SGB VI keine Grundlage für eine solche Feststellung gegenüber der Klägerin bilde. Eine solche wesentliche Änderung liegt nunmehr
nach der Entscheidung vor, da mit dem Erlass des Bescheides der Beklagten vom 7. Februar 2017 nunmehr durch die Beklagte erneut
festgestellt wurde, dass die Rentenempfängerin verstorben ist. Durch diese Regelung kam es unter Berücksichtigung der Neuregelung
in §
102 Abs.
6 SGB VI zu einer Änderung in den Verhältnissen.
Diese Änderung ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits im Verfahren zum Az. S 22 R 694/13 von Bedeutung gewesen. Es handelte sich nach dem klägerischen Begehren um eine reine Anfechtungsklage nach §
54 Abs.
1 Satz 1 Variante 1
SGG und bei einer solchen Klage ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – zum Zeitpunkt des Erlasses
des Widerspruchsbescheides – maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 3. April 2014 – B 5 R 25/13 R). Zu diesem Zeitpunkt war die Neuregelung von §
102 Abs.
6 SGB VI durch Art. 3 Nr. 7 des Fünften Gesetzes zur Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch und andere Gesetze (BGBl I 2015, S. 583 (591)) nicht in Kraft getreten und eine Todesfeststellung der Beklagten nach dieser Regelung lag erst mit dem Bescheid vom
7. Februar 2017 lag vor.
Der zuvor erlassene Bescheid vom 12. Juli 2005 hatte eine solche Drittwirkung gegenüber der Klägerin unbeachtlich seiner Bestandskraft
nach §
77 SGG nicht. Zwar stellte die Beklagte auch hiermit den Tod der Rentenempfängerin am 12. Juli 2005 bestandskräftig fest und verwies
zur Begründung auf die analoge Anwendung von §
49 SGB VI. Es fehlte jedoch an einer gesetzlichen Grundlage für die Annahme einer Drittwirkung dieser Tatsachenfeststellung – wie zutreffend
vom Sozialgericht in seiner Entscheidung dargelegt wurde.
Hierbei ist zwischen der Regelungswirkung eines Verwaltungsaktes, welche grundsätzlich nur die Beteiligten des Verfahrens
bindet und weiteren Wirkungen (Tatbestandswirkung und Feststellungswirkung) zu unterscheiden (vgl. LSG Bayern, Urteil vom
10. November 2004 – L 2 U 152/03). Eine Tatbestandswirkung im engeren Sinne wird angenommen, wenn nach materiellem Recht der Erlass eines hoheitlichen Aktes
als solcher Voraussetzung (Tatbestandsmerkmal) für den Eintritt einer Rechtsfolge ist, ohne dass es auf seinen Inhalt ankommt.
Eine Tatbestandswirkung im weiteren Sinn wird auch auf den Inhalt des Hoheitsaktes bezogen. Der Feststellungswirkung wird
eine größere Reichweite zuerkannt. Hier erstreckt sich die Bindungswirkung nicht nur auf den Ausspruch des hoheitlichen Aktes,
sondern auch auf die rechtlichen Beurteilungen und Sachverhaltsdarstellungen (anderes Verständnis der Begriffe bei Keller,
in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, §
141 Rn. 4). Jede der beiden Drittwirkungsbindungen setzt eine gesetzliche Grundlage voraus, deren Reichweite sich immer nach
der konkreten gesetzlichen Regelung und dem erkennbaren Regelungszweck bestimmt (vgl. BSG, Urteil vom 04. Oktober 1994 – 7 KlAr 1/93, Rn. 116 f.). Bei der Feststellungswirkung handelt es sich um ein Rechtsinstitut,
das die Rechtsordnung zur Verhütung eines ständigen Wiederaufgreifens rechtlich geklärter Lebenssachverhalte und zur Vermeidung
divergierender Entscheidungen entwickelt hat. Durch die Feststellungswirkung werden Gerichte und Verwaltungsbehörden gegenseitig
und untereinander an Entscheidungselemente, an tatsächliche Feststellungen und rechtliche Wertungen in Urteilen und Verwaltungsakten
gebunden (Sehnert, in: NZS 2000, S. 437 (438f.) und Kainz, in: NZS 2015, S. 767 (769)). Eine solche Drittbindungswirkung kann deshalb über die Maßgeblichkeit der Entscheidung einer Behörde für den unmittelbar
davon betroffenen Adressaten mit Drittbindungswirkung gegenüber einer anderen Behörde (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – B 6 KA 26/00 R; Rn. 22) hinaus bestehen und ein und dieselbe Behörde aus einem Verwaltungsakt zugunsten des einen Adressaten auch gegenüber
einem anderen Adressaten binden, sofern die erste Entscheidung einen entsprechenden Tatbestands- oder Feststellungsinhalt
hat und eine gesetzliche Regelung eine einheitliche Behandlung des Tatbestands oder der Feststellung gebietet. Eine entsprechende
gesetzliche Grundlage ergab sich erst mit der Neuregelung in §
102 Abs.
6 SGB VI mit Wirkung vom 22. April 2015.
Die Ermächtigungsgrundlage für die Erstattungsentscheidung der Beklagten ist §
118 Abs.
4 SGB VI. Hiernach sind sowohl die Personen, die die Geldleistung unmittelbar in Empfang genommen haben oder denen der entsprechende
Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde
(Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigter über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft
zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben, dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden
Betrages verpflichtet, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten erbracht worden sind. Der Träger der
Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
Diese Voraussetzungen liegen vor.
a) Die Beklagte hat Geldleistungen durch Zahlungen auf das Konto nach dem Tod der Rentenempfängerin erbracht. Die Einstellung
der Rentenzahlung erfolgte erst zum 30. September 2010. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 7. Februar 2017 hat die Beklagte
gemäß §
102 Abs.
6 Satz 1
SGB VI den Tod der Verschollenen zum 12. Juli 2005 festgestellt. An diese Tatsachenfeststellung sind die Beteiligten und das Gericht
nunmehr gebunden – wie oben dargestellt wurde.
Eine Beteiligung der Klägerin an dem Feststellungsverfahren war nicht erforderlich. Die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens
ergeben sich aus § 12 des Zehnten Buches - Sozialgesetzbuch (SGB X). Eine Beteiligtenposition der Klägerin nach der allein in Betracht kommenden Regelung in § 12 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 SGB X besteht nicht. Hiernach kann die Behörde Dritte hinzuziehen, wenn deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens
berührt werden können. Hierbei ist abzustellen auf die Auswirkung des Ausgangs des Verwaltungsverfahrens, also des Erlasses
des Verwaltungsaktes mit Blick auf die bestmögliche Verwirklichung einer materiell-rechtlichen Position. Diese Voraussetzungen
liegen nicht vor, da die Klägerin im Rahmen des Sozialrechtsverhältnisses zwischen der Rentenempfängerin und der Beklagten
ohne eigene rechtliche Interessen ist. Die Wahrnehmung der Interesser der Rentenempfängerin erfolgt durch die Pflegerin. Soweit
es durch die Todesfeststellung zu einem Erstattungsanspruch kommt, handelt es sich um einen Rechtsreflex, welcher erst durch
die Regelung in §
118 SGB VI und weitere Entscheidungen der Beklagten zum Tragen kommt. Dahingegen betrifft dieser Reflex nicht das Sozialrechtsverhältnis
der Rentenempfängerin. Ein gegenteiliges Ergebnis käme zu einer nicht abschätzbaren Ausweitung der Beteiligten eines Verfahrens,
welche die Verwaltungspraktikabilität aufheben würde und die Beklagte vor unlösbare Herausforderungen bringen würde.
Die Feststellung des Todes ist eine Tatsachenfeststellung, deren Richtigkeit von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich
in vollem Umfang nachgeprüft wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. August 2006 – L 11 R 4515/05, Gürtner, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 112. EL September 2020,
SGB VI, §
49 Rn. 8 und Ringkamp, in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: 2/16, § 49 Rn. 9). Eine solche Überprüfung kann hingegen nur im Verfahren
der Beteiligten erfolgen. Die Beteiligten des Verfahrens sind die Rentenempfängerin – bzw. die Verhinderungspflegerin und
die Beklagte. Der Anspruch der Rentenempfängerin erlischt nämlich mit der Feststellung des Todes nach §
102 Abs.
6 SGB VI und nur in diesem Verfahren erfolgt die vollständige Überprüfung der Tatsachenfeststellung durch die Beklagte (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 1976 – 4 RJ 5/76 Rn. 23 und SG Dortmund, Urteil vom 24. Mai 2007 – S 26 R 278/06).
Hingegen ist in den darauffolgenden Erstattungsstreitigkeiten die Todesfeststellung als Tatsachenfeststellung bindend und
nunmehr nicht erneut komplett gerichtlich überprüfbar ist. Hiervon abzugrenzen ist die Überprüfung der Drittwirkung der Tatsachenfeststellung,
für welche es einer rechtlichen Grundlage bedarf. Eine solche Grundlage hat das Sozialgericht in dem vorhergehenden Verfahren
der Beteiligten zutreffend verneint und insbesondere für eine analoge Anwendung von §
49 SGB VI keinen Platz gesehen (so auch SG Dortmund, Urteil vom 24. Mai 2007 – S 26 R 278/06). Nunmehr wurde mit §
102 Abs.
6 SGB VI eine solche erforderliche gesetzliche Grundlage geschaffen. Durch diese an das
Beamtenversorgungsgesetz angelehnte Regelung wird nach der Gesetzesbegründung der Rentenversicherungsträger berechtigt, den mutmaßlichen Todeszeitpunkt
wie nach §
49 Satz 3
SGB VI festzustellen und die Rentenzahlung an den Versicherten zu beenden. Bisher war die Einstellung von Rentenzahlungen an Verschollene
nicht geregelt, weshalb diese erst eingestellt werden konnten, wenn eine gerichtliche Todesfeststellung erfolgt war (vgl.
BR-Drs. 541/14, S. 39 f. und Reyels in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB VI, 2. Auflage, Stand: Juni 2017, §
49 SGB VI Rn. 2.4).
Die Rente war nach §
102 Abs.
6 Satz 1
SGB VI bis zum Ende des Monats zu leisten, in dem Verschollene als verstorben gelten. Die Beklagte leistete Rentenzahlungen über
den festgestellten Todestag am 12. Juli 2005 hinaus bis zum 30. September 2010.
b) Die Klägerin ist Empfängerin der Geldleistungen im Sinne von §
118 Abs.
4 Satz 1
SGB VI. Nach der Legaldefinition ist Empfänger die Person, u.a. an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug
oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde. Der streitige Betrag wurde der Klägerin als
Vergütung für ihre Betreuertätigkeit auf ihr Konto zu Lasten des Kontos der Rentenempfängerin überwiesen. Es liegt ein bankübliches
Zahlungsgeschäft vor.
Zu Gunsten der Klägerin greift kein Gutglaubensschutz bzw. Vertrauensschutz. Die Regelung selbst weist im Unterschied zu den
Regelungen zum Beispiel in § 50 Abs. 1 des Zehnten Buches – Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit §§ 45, 48 SGB X oder § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X keine Vertrauensschutzregelung auf. Der Erstattungsanspruch nach §
118 Abs.
4 SGB VI stellt eine Spezialvorschrift gegenüber den sonstigen Erstattungsvorschriften des öffentlichen Rechts aber auch gegenüber
den Regelungen in §§
812 ff. des
Bürgerlichen Gesetzbuches (
BGB) dar. Unter Beachtung des Wortlauts und der Systematik können sich daher Verfügende und Empfänger im Sinne der Vorschrift
nicht darauf berufen, sie hätten auf ein „Behaltendürfen“ des zu Unrecht erlangten Betrages vertrauen dürfen. Auch sonstige
Gesichtspunkte, zum Beispiel „Entreicherung“ oder Verschulden Dritter bzw. des Rentenversicherungsträgers sind im Rahmen der
vorliegenden Regelung ohne Bedeutung (vgl. Pflüger, Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB VI, Stand: 30.6.20, §
118 Rn. 152 und Kühn, in: Kreikebohm,
SGB VI, 5. Auflage 2017, §
118 Rn. 68).
Mit der Regelung wurde ein eigenständiger öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen
Personen geschaffen, die zu Unrecht ausgezahlte oder überwiesene Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten
in Empfang genommen haben (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drucks 13/2590 S. 25). Mit diesem im Gesetzestext deutlich erkennbaren
Willen des Gesetzgebers wird noch einmal das obige Ergebnis gestützt, dass Vertrauensschutzregelungen bzw. Gutglaubensschutz
nicht eingreifen. Der Empfänger haftet in vollem Umfang für den Betrag, den er in Empfang genommen hat.
Die auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesenen Geldleistungen des Rentenversicherungsträgers gelten für die
Zeit nach dem Tod des Berechtigten kraft Gesetzes als unter Vorbehalt erbracht. Dieser Vorbehalt wirkt gegenüber der Bank,
den Erben und auch gegenüber Dritten unabhängig davon, ob diese von dem Tod Kenntnis haben und schließt zugunsten des Rentenversicherungsträgers
aus, dass ein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf die Wirksamkeit von Verfügungen und Rechtshandlungen des Geldinstituts
entsteht. Vielmehr soll auf der Grundlage des Vorbehalts die nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht weitergezahlte Rente
schnell und vollständig dem Rentenversicherungsträger zurückerstattet werden, um die Solidargemeinschaft der Versicherten
vor finanziellen Verlusten zu bewahren (BSG, Urteil vom 3. Juli 2009 – B 5 R 120/07 R).
Etwas Anderes folgt im konkreten Einzelfall nicht aus der Betreuerstellung der Klägerin. Aus der von der Klägerin angeführten
Entscheidung des BSG (Urteil vom 14. Dezember 2016 – B 13 R 9/16 R) folgt nunmehr gerade keine Einschränkung der Haftung eines Betreuers in seiner Stellung als Empfänger von Leistungen.
Aus den Entscheidungsgründen, dem Leitsatz und dem Orientierungssatz geht eindeutig hervor, dass ein gerichtlich bestellter
Betreuer, der in Unkenntnis des Todes des Betreuten über die zu Unrecht gezahlte Rente zugunsten Dritter verfügt, nicht vom
Rentenversicherungsträger auf Erstattung in Anspruch genommen werden kann. Die Entscheidung betrifft insoweit ausdrücklich
eine andere Tatbestandsvariante von §
118 Abs.
4 Satz 1
SGB VI – nämlich die Haftung des Verfügenden. Auch eine Übertragung der Argumentation des BSG auf den hier vorliegenden Fall scheidet aus, da die Verfügungen des Betreuers aufgrund des Fortbestehens der Betreuungsbefugnis
nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1,
1893 Abs.
1 in Verbindung mit §
1698 Abs.
1 Satz 1
BGB geschützt werden sollten und gerade nicht der Empfang der Leistungen. Unter Rn. 26 der erwähnten Entscheidung hat das BSG selbst ausgeführt, dass eine Haftung auch des Betreuers in Betracht kommt, wenn er ein Eigengeschäft nicht in Ausübung seines
Amtes tätigt. Hieraus ergibt sich erst recht, dass die Klägerin als Empfängerin von Geldleistungen im Ergebnis eines Eigengeschäfts
zur Erstattung verpflichtet ist.
Das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin auf Vergütung für ihre Tätigkeit als Betreuerin, auch wenn dieser Anspruch durch
gerichtlichen Beschluss festgestellt worden ist, steht einem Erstattungsanspruch der Beklagten nicht entgegen. Nach überwiegender
Auffassung können auch Personen Empfänger sein, die Rentenbeträge aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§
54 Abs.
1 des
Ersten Buches - Sozialgesetzbuch [SGB I]), einer Abtretung (§
53 SGB I) oder einer Abtrennung (§
48 SGB I) empfangen haben (Kühn, a. a. O., § 118 Rn. 74). Hieraus ergibt sich unter Beachtung der obigen Darstellung zu Sinn und Zweck der Regelung, dass solche Gesichtspunkte
die Erstattungspflicht nicht berühren können.
c) Zugunsten der Klägerin ist keine Verjährung nach §
118 Abs.
4a Satz 1
SGB VI eingetreten. Hiernach verjähren die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in
dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von
dem Erstattungspflichtigen erlangt hat.
Eine Kenntnis vom Tode der Rentenempfängerin liegt im Falle der Feststellung durch die Beklagte nach §
102 Abs.
6 SGB VI erst mit der Bestandskraft des feststellenden Bescheides vor. Diese Verwaltungsentscheidung der Beklagten hat Tatbestandswirkung
und erst mit dem Eintritt des Tatbestandes kann von einer Kenntnis der Beklagten ausgegangen werden. Unter Beachtung der Besonderheiten
bei einem Verschollenen nämlich, dass es einer Erklärung über die Feststellung des Todes bedarf, kommt eine Kenntnis dieses
Umstanden zu einem früheren Zeitpunkt nicht in Betracht. Dieses ist bereits nach den Gesetzen der Denklogik ausgeschlossen.
Es mögen zwar Umstände vorliegen, aus denen geschlossenen werden kann, dass der Verschollene wahrscheinlich tot ist. Ein Tod
des Verschollen liegt rechtlich betrachtet indes erst mit einer entsprechenden Todesfeststellung vor. Damit begann die vierjährige
Verjährung im März 2017 und ein Ablauf der Verjährungsfrist vor Erlass des Erstattungsbescheides liegt nicht vor. Die Kenntnisse
der Beklagten zu einem Zeitpunkt vor dieser Erklärung sind ohne Bedeutung.
Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Verjährungsregelung in §
27 des
Vierten Buches – Sozialgesetzbuch (
SGB IV) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 31. März 2015 – B 12 AL 4/13 R und vom 17. Dezember 2015 – B 2 U 2/14 R) davon ausgeht, dass die Verjährung mit der Zahlung der Rentenbeträge beginne, widerspricht dieser Annahme bereits dem Wortlaut
der einschlägigen Vorschriften. Nach §
27 SGB IV tritt die Verjährung vier Jahre nach dem Entrichten der Beiträge ein und nach §
118 Abs.
4a SGB VI erst unter den oben dargestellten Voraussetzungen – nämlich nach Kenntnis. Aus dieser Formulierung ist deutlich ersichtlich,
dass der Gesetzgeber den Beginn der Verjährung jeweils unterschiedlich gesetzlich ausgestaltete.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
197a Abs.
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG in Verbindung mit §
154 Abs.
2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG in Verbindung mit §
63 Abs.
2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG liegen nicht vor. Der Sache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die wesentlichen Rechtsfragen vom BSG in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2016 – B 13 R 9/16 R geklärt sind und sich im hiesigen Fall keine weiteren neuen Rechtsfragen stellen. Auch Rechtsfragen zum Beginn der Verjährung
bestehen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung in §
118 Abs.
4a SGB VI nicht, insbesondere der Verweis der Klägerin auf die Entscheidungen des BSG zur Regelung in §
27 SGB IV greift nicht, da insoweit der Wortlaut der Normen unterschiedlich ist.