Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen ihre Verurteilung, höhere Arbeitsentgelte für Zeiten der Zugehörigkeit
des Klägers zum Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der ehemaligen DDR wegen des Erhalts von Verpflegungs- und Reinigungszuschüssen
festzustellen.
Der 1944 geborene Kläger war in der Zeit vom 17. Juli 1967 bis zum 19. Dezember 1991 Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR.
Für die Zeit vom 17. Juli 1967 bis zum 31. Dezember 1968 befindet sich eine sogenannte "Einweisung zur Zahlung der Vergütung"
in der Verwaltungsakte, aus der sich die Zahlung eines Verpflegungsgeldes ergibt. Für die Zeit ab 1. Januar 1969 finden sich
in der Verwaltungsakte Besoldungsstammkarten, nach denen der Kläger im genannten Zeitraum Verpflegungsgeld in unterschiedlicher
Höhe und einen Reinigungszuschlag (bzw. ab 1988: "Reinigungszuschuss") in Höhe von 3,50 Mark monatlich erhalten hat.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 2000 stellte die Oberfinanzdirektion C für den genannten Zeitraum die vom Kläger im Sonderversorgungssystem
der Zollverwaltung der ehemaligen DDR (System Nr. 3 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) erworbenen Ansprüche und Anwartschaften zur Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 8. September 2008 stellte der Kläger einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides. Es seien in der Entgeltbescheinigung
zwar sein Arbeitsentgelt und einige Zulagen wie Hauptstadtzulage, Grenzdienst- und Hundeführerzuschlag sowie Wohnungsgeld
bescheinigt worden. Es fehlten jedoch das Verpflegungsgeld, das Bekleidungsgeld, der Reinigungszuschlag und das Friseurgeld.
Mit Bescheid vom 5. Januar 2009 lehnte die Beklagte die Berücksichtigung weiterer Zahlungen als Arbeitsentgelt im Sinne des
§ 8 AAÜG ab. Diese hätten lediglich einen Aufwandsersatzcharakter gehabt. Sie seien auch nach der Versorgungsordnung der Zollverwaltung
der ehemaligen DDR nicht beitragspflichtig gewesen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 8. September 2009 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Neuruppin die Beklagte mit Urteil vom 28. August 2013 verurteilt, Arbeitsentgelt
in der Zeit vom 17. Juli 1967 bis zum 31. Dezember 1990 unter Berücksichtigung des gezahlten Verpflegungsgeldes sowie in der
Zeit vom 1. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 1990 unter Berücksichtigung des gezahlten Reinigungszuschusses festzustellen.
Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, Verpflegungsgeld und Reinigungszuschlag seien nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 AAÜG festzustellendes Arbeitsentgelt und daher als solches zu bescheinigen.
Gegen das ihr am 17. Oktober 2013 zugegangene Urteil richtet sich die am 1. November 2013 eingegangene Berufung der Beklagten.
Zur Begründung führt die Beklagte unter anderem aus, dass das dem Kläger gewährte Verpflegungsgeld und der Reinigungszuschuss
nicht dem Arbeitsentgelt im Sinne des §
14 Abs.
1 SGB IV zuzurechnen seien, da dieser Begriff für den Bereich der Sonderversorgung enger zu fassen sei und nur solche Zahlungsarten
umfassen würde, die als Gegenwert/Gegenleistung für eine erbrachte Arbeitsleistung gezahlt worden seien. Das Bundessozialgericht
verlange in nunmehr ständiger Rechtsprechung zur Qualifizierung streitiger Zuflüsse als Arbeitsentgelt primär eine vertiefte
Auseinandersetzung mit dem Sinn der Zuflüsse zur DDR-Zeit. Die nach dem Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung verlangte
vertiefte Auseinandersetzung mit dem Sinn der Zuflüsse zur DDR-Zeit ergebe, dass das Verpflegungsgeld eine rein soziale Funktion
gehabt habe. Hauptzielrichtung sei die Sicherstellung einer anständigen und ausreichenden Ernährung der Sonderversorgten gewesen.
Bereits im Arbeitsgesetzbuch der DDR (AGB) sei die Verpflegung der Arbeiter und aller sonstigen Beschäftigten unter der Überschrift
"soziale Betreuung" und nicht im Kapitel unter der Überschrift "Lohn und Prämie" geregelt gewesen. Vor diesem Hintergrund
sei auch folgerichtig, dass Verpflegungsgeld auch für Sonn- und Feiertage erhalten worden sei. Das Verpflegungsgeld sei damit
aus einer sozialpolitischen Zielsetzung heraus gewährt worden. Neben dem Zweck der sozialen Fürsorge habe es im ureigenen
Interesse der Zollverwaltung der DDR gelegen, den Mitarbeitern eine Vollverpflegung anzubieten, um eine bestmögliche Aufgabenerledigung
und eine umfassende Kontrolle über die Beschäftigten zu gewährleisten. Ein weiteres Merkmal des Arbeitgeberinteresses sei
gewesen, dass die kasernierten Einheiten flexibel einsetzbar gewesen seien und bestmöglich hätten überwacht werden können.
Die Kasernierung der Zollbeamten habe im überwiegenden Arbeitgeberinteresse gelegen. Es habe ein besonderes Interesse bestanden,
auf die Beschäftigten 24 Stunden zugreifen zu können. Um hier eine ausreichende Flexibilität der Beschäftigten sicherzustellen
und gleichzeitig die arbeitenden Beschäftigten bestmöglich zu versorgen, sei eine Vollverpflegung und die Unterbringung an
den entlegenen Dienststellen zu garantieren gewesen. Es sei den Beschäftigten an den Grenzzollämtern auch nicht möglich gewesen,
auf andere Verpflegungsmöglichkeiten auszuweichen. Die Zollverwaltung der DDR habe bis zuletzt große Probleme gehabt, die
24-Stunden-Schichten an der innerdeutschen Grenze mit ausreichend Personal zu besetzen. Die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft
sei 1958 der Normalfall gewesen, so § 5 Abs. 1 der Vergütungsordnung. Verpflegungsgeld sei nach den Absätzen 2 und 3 lediglich
für Ausnahmefälle gezahlt worden. Der Reinigungszuschuss habe keinen Lohncharakter im Sinne eines Gegenwertes für erbrachte
Leistungen gehabt, sondern sei eine Aufwandsentschädigung gewesen. Sozialleistungen und Aufwandsentschädigungen stellten jedoch
auch nach der Rechtsprechung des BSG kein Arbeitsentgelt dar, das rentenrechtlich überführungsrelevant sein könnte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung der Beklagten wird auf Blatt 329 bis 344, 349 bis 379, 421
bis 439 sowie 468 bis 481 der Gerichtsakte verwiesen).
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 28. August 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger trägt zur Begründung unter anderem vor, abzustellen sei mit dem Bundessozialgericht auf die am 1. August 1991 gegebene
Rechtslage unter Anwendung des seinerzeit geltenden bundesdeutschen Steuerrechtes. Danach wäre das Verpflegungsgeld steuerpflichtig
gewesen. Zweck des Verpflegungsgeldes sei nicht die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Zollverwaltung gewesen, sondern den
Bediensteten habe ein Zuwachs im Nettoeinkommen gesichert werden sollen. Durch die Vergütungsordnung des AZKW sei die bestehende
Vergütung u. a. um die lohnsteuerfreie Zahlung von Verpflegungsgeld oder kostenlose Vollverpflegung erweitert worden. Der
Minister der Finanzen der ehemaligen DDR habe in einer Stellungnahme zum Entwurf der Vergütungsordnung des AZKW bestätigt,
dass im Zusammenhang mit der Lohnsteuervergünstigung und der Zahlung des Verpflegungs- und Wohnungsgeldes eine Erhöhung des
Netto-Arbeitseinkommens für die Beschäftigten des AZKW um durchschnittlich 80 bis 100 Mark eingetreten sei. Die Zahlungen
sollten in den Plan lohnpolitischer Maßnahmen aufgenommen werden. Dies habe sich auch in der Folgezeit nicht geändert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf Blatt 394 bis 420, 461 bis 481 und 526 bis 640 der
Gerichtsakte verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst
Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 8. September 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch, dass
auf der Grundlage des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) der Bescheid vom 20. Oktober 2000 abgeändert wird, weil sich dieser Bescheid nicht als rechtswidrig erwiesen hat. Das erstinstanzliche
Urteil ist aufzuheben. Die erstrebte Rücknahme richtet sich nach § 44 SGB X, der auch im Rahmen des AAÜG anwendbar ist. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist ein (anfänglich) rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz
oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann nach Satz 2 auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Der Überführungsbescheid vom 20. Oktober 2000, der in Bezug auf die geltend gemachten Verpflegungsgeldzahlungen und die Reinigungszuschüsse/-schläge
keinen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat und noch nicht erledigt ist, wäre im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe
(anfänglich) rechtswidrig gewesen, wenn (auch) das Verpflegungsgeld und der Reinigungszuschuss/-zuschlag als tatsächlich erzieltes
Arbeitsentgelt festzustellen gewesen wären. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 12. Juli 2016 (Az. L 2 R 772/12, zitiert nach Juris) bereits Folgendes ausgeführt:
"Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt allein § 8 Abs. 2, Abs. 3 S 1 und Abs. 4 Nr. 2 AAÜG in Betracht. Nach § 8 Abs. 3 S 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger für das Sonderversorgungssystem der Anl. 2 Nr. 3 (§ 8 Abs. 4 Nr. 2 AAÜG) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach Abs. 2 der Vorschrift bekannt zu geben. Diese Mitteilung
hat u.a. "das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" (= Arbeitsverdienste) zu enthalten. Maßstabsnorm,
nach der sich bestimmt, welche Arbeitsverdienste den Zugehörigkeitszeiten zu einem (Sonder-)Versorgungssystem der DDR zuzuordnen
sind, ist § 6 Abs. 1 S 1 AAÜG. Danach ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§
256a Abs.
2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die weitere Einschränkung, dieses höchstens bis zur
jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zu berücksichtigen, wird erst im Leistungsverfahren bedeutsam. Das umstrittene
Verpflegungsgeld wäre folglich nur dann zu berücksichtigen, wenn es - was vorliegend allein in Betracht kommt - "Arbeitsentgelt"
i.S. des § 6 Abs. 1 S 1 AAÜG gewesen wäre.
Dieser Begriff bestimmt sich nach §
14 SGB IV. Gemäß §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch
auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus
der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Kann danach im ersten Prüfungsschritt das Vorliegen von Arbeitsentgelt
in diesem Sinne bejaht werden, ist im zweiten festzustellen, ob sich auf der Grundlage von §
17 SGB IV i.V.m. § 1 ArEV i.d.F. der Verordnung zur Änderung der ArEV und der Sachbezugsverordnung 1989 vom 12.12.1989 (BGBl I 2177) ausnahmsweise ein Ausschluss ergibt. Dieser kommt allein dann in Betracht, wenn u.a. "Zulagen,
Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen" zu Löhnen oder Gehältern "zusätzlich" gezahlt werden und lohnsteuerfrei sind.
Nur wenn daher kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ausnahmsweise Beitragsfreiheit, während umgekehrt das
Vorliegen des Ausnahmetatbestandes logisch und rechtlich nicht allein im Blick auf die Steuerfreiheit von Einnahmen bejaht
werden kann. Soweit es insofern auf Vorschriften des Steuerrechts ankommt, ist das am 1.8.1991 - dem Tag des Inkrafttretens
des AAÜG - geltende Steuerrecht maßgeblich. Vor allem steuerrechtlich kommt eine Bestätigung der abschließenden Qualifizierung von
Zahlungen als Einkommen erst dann in Betracht, wenn abschließend feststeht, dass sich diese nicht als notwendige Begleiterscheinung
betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen und auch kein Tatbestand der Steuerfreiheit im bundesdeutschen Recht erfüllt
ist (so insgesamt BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014, Az. B 5 RS 1/13 R, m.w.N., zitiert nach juris). Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn aufgrund
einer Gesamtwürdigung der für die Zuwendung maßgebenden Umstände zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche
Zweck ganz im Vordergrund steht. In diesem Fall des "ganz überwiegend" eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes
eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. Ist neben dem eigenbetrieblichen
Interesse des Arbeitgebers ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht
in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers und führt zur Bewertung als Lohnzuwendung (LSG Sachsen-Anhalt,
Urteil vom 19. November 2015, Az. L 1 RS 33/12, m.w.N., und BFH, Urteil vom 21. Januar 2010, Az. VI R 51/08, m.w.N., jeweils zitiert nach juris).
Die dem Kläger von 1957 bis 1990 gezahlten Verpflegungsgelder stellen kein Arbeitsentgelt im Sinne des §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV dar, weil diese Zahlungen nicht aus der Beschäftigung erzielt wurden und keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung
waren. Vielmehr handelte es sich dabei lediglich um arbeitgeberseitige Zahlungen, die sich als notwendige Begleiterscheinung
betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen (so insgesamt LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. November 2015, Az. L 1 RS 33/12, Sächsisches LSG, u.a. Urteil vom 24. November 2015, Az. L 5 RS 609/11, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Januar 2016, Az. L 16 R 770/12, jeweils zitiert nach juris).
Die vom Kläger geltend gemachten und teilweise ausweislich der Besoldungsstammkarten ihm nachweislich zugeflossenen Verpflegungsgelder
beruhten 1. im Zeitraum vom 1. Mai 1969 bis 30. Juni 1973 auf Ziffer 5.31 des Befehls Nr. 1/65 des Ministers für Außenhandel
und innerdeutschen Handel (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR, 2. im Zeitraum vom 1. Juli 1973 bis 31. Dezember
1985 auf Ziffer 5.21 des Befehls Nr. 1/73 des Ministers für Außenwirtschaft (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR
in der Fassung vom 1. Juli 1973) und 3. im Zeitraum ab 1. Januar 1986 auf Ziffer 4.2 der Ordnung Nr. 1/86 vom 1. Januar 1986
(= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR in der Fassung vom 1. Januar 1986). Nach diesen Vorschriften - sowie nach
den Vorgängerregelungen - hatten Angehörige des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs, später der Zollverwaltung,
die nicht in Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnheimen wohnten bzw. vorübergehend aus der Gemeinschaftsverpflegung ausschieden,
Anspruch auf Verpflegungsgeld in Höhe von 2,00 Mark täglich (ab 1. Mai 1957), in Höhe von 3,35 Mark bzw. 2,20 Mark täglich
(ab 1. August 1965), in Höhe von 3,75 Mark bzw. 3,00 Mark täglich (ab 1. April 1971), in Höhe von 4,35 Mark bzw. 3,75 Mark
täglich (ab 1. Januar 1972), in Höhe von 4,50 Mark bzw. 4,25 Mark täglich (ab 1. Juli 1973) sowie in Höhe von 136,97 Mark
monatlich (ab 1. Januar 1986). Angehörigen des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs, später der Zollverwaltung,
die in Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnheimen wohnten, wurde freie Verpflegung gewährt.
Die Zahlung des Verpflegungsgeldes erfolgte als Surrogat für die ansonsten in den Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnheimen
bereitgestellte Vollverpflegung der Angehörigen der Zollverwaltung, wie sich aus den benannten Besoldungsordnungen ergibt,
so z.B. aus Ziffer 1.6 Abs. 2 der Verpflegungsordnung 4/77. Zweck des Verpflegungsgeldes war die Funktionsfähigkeit der Zollverwaltung
zu gewährleisten und die Erledigung der staatlichen Aufgaben durch die beschäftigten Zöllner zu sichern. Die Erhaltung eines
gesunden, körperlich und geistig intakten, vollverpflegten Personalkörpers diente damit ausschließlich dem Ziel die staatliche
Aufgabenwahrnehmung durch die Zollverwaltung aufrecht zu erhalten. Eine Entlohnung für geleistete und tatsächlich erbrachte
Arbeit war nicht Zahlungszweck. Das Verpflegungsgeld, als Surrogat der Vollverpflegung der kasernierten Beschäftigten, stand
den Angehörigen der Zollverwaltung - diesem betriebsfunktionalen Zweck korrespondierend - auch nicht als Entgelt zur freien
Verfügung, sondern war zwingend und uneingeschränkt für die Durchführung der Vollverpflegung einzusetzen (so ausdrücklich:
Ziffer 1.6 Abs. 2 Satz 2 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 [Verpflegungsordnung]
sowie Ziffer 2.3 Abs. 3 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989
[Verpflegungsordnung]).
Diese maßgeblichen, ausschließlich im betriebsfunktionalen Zusammenhang stehenden Zahlungszwecke des Verpflegungsgeldes (sowie
der kostenfreien Verpflegung als Sachbezug) ergeben sich insbesondere aus den jeweils maßgeblichen, in staatlichen Regelungswerken
der DDR niedergelegten Verpflegungsordnungen der Zollverwaltung der DDR, die als "generelle Anknüpfungstatsachen" hinreichende
Schlussfolgerungen zur Bestimmung des Sinns und Zwecks der Verpflegungsgelder (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014, a.a.O.) zulassen. Für das Dienstverhältnis des Klägers waren insoweit maßgeblich 1. im Zeitraum
vom 1. Mai 1969 bis 31. Dezember 1977 die Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September
1965 (Verpflegungsordnung), 2. im Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis 30. Juli 1989 die Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen
in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) und 3. im Zeitraum ab 1. August 1989 die Ordnung Nr.
5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung).
Nach Ziffer 1.1 der Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung)
war die ordnungsgemäße Versorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR mit Verpflegung eine wesentliche Voraussetzung
für die Gewährleistung der operativen Dienstdurchführung zur Erfüllung der gestellten Aufgaben. Dazu war die Verpflegungsversorgung
auf die dienstlichen Erfordernisse und nach den neuesten ernährungswissenschaftlichen und medizinischen Erkenntnissen zur
Erreichung hoher Leistungen auszurichten. Im Einzelnen war dazu unter anderem erforderlich, dass die Verpflegungsteilnehmer
mit einer vollwertigen, abwechslungsreichen, hygienisch einwandfrei zubereiteten und gesunden Verpflegung versorgt wurden.
Nach Ziffer 2.1 der Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung)
hatten alle Angehörigen der Zollverwaltung der DDR Anspruch auf freie Verpflegung. Dieser Anspruch wurde sichergestellt durch
die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung oder die Zahlung von Verpflegungsgeld entsprechend den in der Besoldungsordnung
der Zollverwaltung festgelegten Sätzen. Der Anspruch auf Verpflegungsgeld oder Gemeinschaftsverpflegung begann mit dem Tage
der Einstellung in die Zollverwaltung der DDR und endete mit dem Tage der Entlassung. Jedem Angehörigen der Zollverwaltung
stand dabei täglich eine Grundnorm I (mit einem finanziellen Tagessatz in Höhe von 0,75 M für das Frühstück, 1,30 Mark für
das Mittagessen und 1,30 Mark für das Abendbrot = 3,35 Mark) oder eine Grundnorm II (mit einem finanziellen Tagessatz in Höhe
von 1,25 M für das Frühstück, 1,30 Mark für das Mittagessen und 1,80 Mark für das Abendbrot = 4,35 Mark) und, unter Vorliegen
gegebener (exakt im Detail geregelter) Bedingungen, eine Zulage zu den Grundnormen zu. Nach Ziffer 2.3 der Ordnung über das
Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung) hatten an der Gemeinschaftsverpflegung
alle Zollangehörigen teilzunehmen, die in Wohnheimen oder Internaten der Zollverwaltung wohnten. Eine Befreiung von der Vollverpflegung
war nur bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung möglich. Bestand aus dienstlichen und anderen Gründen, z.B. Dienstreisen,
Kommandierungen, Jahres- und Wochenurlaub, Krankheit usw., keine Möglichkeit zur Teilnahme an der Vollverpflegung, so war
diesen Angehörigen für diese Tage das Verpflegungsgeld zu zahlen. Nach Ziffer 2.4 der Ordnung über das Verpflegungswesen in
der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung) entfiel die Zahlung von Verpflegungsgeld bei Einweisung
zur stationären Behandlung in Krankenhäuser, in Kur- und Genesungsheime sowie bei Delegierungen an Schulen, wo freie Verpflegung
gewährt wurde.
Nach Ziffer 1.1 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung)
war die Verpflegungsversorgung Bestandteil der versorgungsmäßigen Sicherstellung der Zollverwaltung der DDR. Sie hatte die
Aufgabe, unter Beachtung der zolldienstlichen Erfordernisse, der ständigen weiteren Verbesserung der Dienst- und Lebensbedingungen
die Verpflegung der Mitarbeiter so zu organisieren, dass sie zur Erhaltung und Erhöhung ihrer physischen und psychischen Leistungsfähigkeit
beitrug. Ausgehend von dieser Aufgabenstellung war die Verpflegungsversorgung auf der Grundlage und unter strikter Wahrung
- der Orientierung der Parteibeschlüsse zur Durchsetzung des sozialpolitischen Programms der SED, - der neuesten Erkenntnisse
der Ernährungswissenschaften, - der gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährleistung der Forderungen der Hygiene, des Arbeits-
und Gesundheitsschutzes sowie der Sicherheit und des Brandschutzes, - der Prinzipien der sozialistischen Wirtschaftsführung
unter Beachtung des effektiven Einsatzes der verfügbaren finanziellen und materiellen Mittel zu organisieren und durchzuführen.
Nach Ziffer 1.2.1 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung)
hatte diese Gültigkeit für alle Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR. Nach Ziffer 1.6. Abs. 1 der Ordnung Nr. 4/77 über
das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) erfolgte die Teilnahme der Mitarbeiter
der Zollverwaltung an der Vollverpflegung in den Einrichtungen des Verpflegungswesens der Zollverwaltung auf der Grundlage
der entsprechenden Normung. Nach Ziffer 1.6. Abs. 2 Satz 1 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung
der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) wurde das Verpflegungsgeld bei Ausgabe von Vollverpflegung einbehalten. Nach
Ziffer 1.6. Abs. 2 Satz 2 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977
(Verpflegungsordnung) war das Verpflegungsgeld uneingeschränkt für die Durchführung der Vollverpflegung einzusetzen. Nach
Ziffer 1.7. Abs. 1 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung)
handelte es sich beim Verpflegungsgeld um eine Verpflegungsform, die anstelle der Ausgabe der Vollverpflegung erfolgte und
bei der der finanzielle Satz der Grundnormen der Vollverpflegung mit der monatlichen Zahlung der Dienstbezüge an die Mitarbeiter
der Zollverwaltung ausgezahlt wurde. Nach Ziffer 1.7. Abs. 3 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung
der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) entsprach diese Verpflegungsform den gewachsenen Anforderungen an die Verpflegungsversorgung,
ermöglichte ein vielseitigeres Angebot und trug den individuellen Bedürfnissen nach Auswahl und persönlich angemessener Menge
Rechnung.
Nach Ziffer 1.1. Abs. 1 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989
(Verpflegungsordnung) waren die Angehörigen der Zollverwaltung mit einer qualitativ hochwertigen, schmackhaften, ausreichenden,
hygienisch einwandfreien und gesundheitsfördernden Verpflegung auf der Grundlage der in der Verpflegungsordnung festgelegten
Verpflegungsnormen und Richtwerte zu versorgen. Nach Ziffer 1.1. Abs. 3 Satz 1 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung
in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) war sicherzustellen, dass in jeder Schicht alle Angehörigen
der Zollverwaltung der DDR eine warme Hauptmahlzeit erhielten. Nach Ziffer 1.1. Abs. 5 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung
in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) hatte die Vollverpflegung in den Dienststellen mit
kasernierter Unterbringung aus mindestens drei Tagesmahlzeiten zu bestehen. Zum Mittagessen waren in der Regel zwei gleichwertige
Gerichte anzubieten. Nach Ziffer 1.1. Abs. 7 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der
DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) war für die im Schichtdienst eingesetzten Angehörigen der Zollverwaltung der
DDR zusätzlich zur warmen Hauptmahlzeit in allen Dienstschichten eine Arbeitsplatz-/Pausenversorgung entsprechend den operativen
Erfordernissen sicherzustellen. Nach Ziffer 2.1. Abs. 1 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung
der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) erfolgte die Verpflegung der Angehörigen der Zollverwaltung nach der Grundnorm,
nach festgelegten Verpflegungsnormen und nach getroffenen Festlegungen entweder durch Selbstversorgung (mittels Auszahlung
des Verpflegungsgeldes) oder durch Teilnahme an der Vollverpflegung. Nach Ziffer 2.1. Abs. 2 der Ordnung Nr. 5/89 über die
Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) begann der Anspruch auf Verpflegung
bzw. Verpflegungsgeld am Tage der Einstellung in die Zollverwaltung der DDR und endete am Tage der Entlassung. Nach Ziffer
2.3. Abs. 3 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung)
war das Verpflegungsgeld bei Ausgabe von Vollverpflegung einzubehalten und uneingeschränkt für die Durchführung der Verpflegung
einzusetzen.
Aus diesen Regelungen wird hinreichend deutlich, dass das Verpflegungsgeld, nicht anders als die gewährte Vollverpflegung
während der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, Wohnheimen und Internaten, dem betriebsfunktionalen Zweck der Aufrechterhaltung
der Dienstbereitschaft der Angehörigen der Zollverwaltung und damit der ständigen Gewährleistung der staatlichen Aufgabenerfüllung
diente. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des 16. Senats des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13. Januar 2016,
a.a.O.) an, der hieraus schlussfolgerte: Die bundesrechtliche Qualifizierung des vom Kläger als gewährt geltend gemachten
Verpflegungsgeldes bzw. Sachbezugs kostenlose Verpflegung als Arbeitsentgelt im Sinne des §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV ist ausgeschlossen, weil diese - im Übrigen nur zum Teil durch die Besoldungsstammkarten nachgewiesenen Zuwendungen - nicht
aus der Beschäftigung erzielt wurden und keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen. Vielmehr handelt
es sich bei diesen Leistungen jeweils um arbeitgeberseitige Zuwendungen, die sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler
Zielsetzungen darstellen. Die Zahlung des Verpflegungsgeldes erfolgte als Surrogat für die ansonsten in den Gemeinschaftsunterkünften
bereitgestellte Vollverpflegung, wie sich aus den benannten Besoldungsordnungen ergibt. Zweck der Vollverpflegung war die
Funktionsfähigkeit des AZKW bzw. der Zollverwaltung zu gewährleisten und die Erledigung der staatlichen Aufgaben durch die
beschäftigten Zöllner zu sichern. Die Erhaltung eines gesunden, körperlich und geistig intakten, vollverpflegten Personalkörpers
diente damit ausschließlich dem Ziel, die staatliche Aufgabenwahrnehmung durch die Zollverwaltung aufrecht zu erhalten. Die
Unterbringung der Zöllner in Gemeinschaftsunterkünften lag keineswegs im Interesse der einzelnen Angehörigen des AZKW bzw.
der Zollverwaltung der DDR, sondern war in erster Linie dem Interesse der DDR an einer möglichst effektiven Überwachung und
Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren-, Post- und Zahlungsverkehrs, insbesondere der Bekämpfung "feindlicher Handlungen"
sowie der Sicherung des staatlichen Außenhandelsmonopols geschuldet. Diese Ziele konnten mit Hilfe der eine Vollverpflegung
einschließenden Kasernierung der beschäftigten Zöllner am besten erreicht werden, denn dadurch waren die nach militärischen
Prinzipien geführten und ausgerüsteten Beschäftigten des Zolls mit größtmöglicher Effektivität rund um die Uhr einsetzbar.
Mit der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften konnte ferner die Abschottung des zu den bewaffneten Organen zählenden
DDR-Zollapparates gegenüber der eigenen Bevölkerung sowie den Reisenden der übrigen sozialistischen Staaten und insbesondere
des "kapitalistischen Auslands" am ehesten verwirklicht sowie die Überwachung und Ausforschung der Zöllner, die - wie allgemein
bekannt ist - als "kontrollierte Kontrolleure" (vgl. nur Jörn-Michael Goll, Kontrollierte Kontrolleure: Die Bedeutung der
Zollverwaltung für die "politisch-operative Arbeit" des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR, Göttingen 2011) selbst
unter permanenter Kontrolle durch das MfS standen, erheblich erleichtert werden. Mit der Gründung des AZKW im Jahre 1952 sollten
- wie es in der Beschlussvorlage "für das Kollegium des Ministeriums für Außenhandel und Innerdeutschen Handel betreffend
Verbesserung der Kaderarbeit" im AZKW (BVorl) vom 12. September 1955 zum Ausdruck kommt (vgl. S. 1) - die "Interessen der
Arbeiter- und Bauernmacht im Güter und Reiseverkehr gegen Schmuggel und Spekulation" gewahrt werden. Mängel und Schwierigkeiten
bei der Verwirklichung dieser Ziele ergaben sich u.a. daraus, dass einerseits für die in Grenznähe bzw. an den (innerdeutschen)
Demarkationslinien tätigen Mitarbeiter des AZKW kaum Wohnraum zur Verfügung stand und andererseits die Mitarbeiter in bestimmten
Abständen versetzt werden mussten, um das "Entstehen von persönlichen Kontakten mit den zu kontrollierenden Personen zu vermeiden"
(vgl. BVorl, S. 5f.). Die damalige (1955) Vergütungsordnung im AZKW war zudem, insbesondere auch hinsichtlich der Sicherstellung
der Verpflegung, nicht auf die "Notwendigkeiten, die sich aus der Erhöhung der Wachsamkeit durch systematische Versetzung
in andere Dienststellen" (vgl. BVorl, S. 4) ergaben, abgestimmt. Es wurde deshalb angestrebt, die Mitarbeiter des AZKW ("bis
einschließlich Schichtleiter") in Gemeinschaftsunterkünften unterzubringen und für die im operativen Dienst tätigen Mitarbeiter
ein "Verpflegungsgeld" (vgl. BVorl, S. 8) einzuführen. In diesem sicherheitspolitischen Zusammenhang war es dann nur folgerichtig,
dass mit der Einführung der VgO 1957 für die in den Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Zöllner ein Anspruch auf Vollverpflegung
gewährt wurde. Dass die Kasernierung mit Vollverpflegung im Laufe der Zeit mit der vorübergehenden Konsolidierung der DDR
tatsächlich an Bedeutung verlor und nur noch ein vergleichsweise geringer Anteil der Zöllner davon erfasst wurde, ändert entgegen
der Ansicht des Klägers nichts an den Beweggründen für die Einführung und Beibehaltung des Verpflegungsgeldes. Es ist nichts
dafür ersichtlich, dass sich an den dargestellten Zielen des DDR-Zolls und dem hiernach verfolgten Konzept etwas geändert
haben könnte und mithin die Gewährung der Vollverpflegung und die Zahlung des Verpflegungsgeldes in einem anderen Licht erschiene.
Dies gilt auch für die Zeit nach dem 9. November 1989, denn auch nach der sog. Wende galt die "vorwendezeitliche" BSO 1986
fort. Nach alledem lag die - noch im August 1989 ausdrücklich als Kasernierung bezeichnete (vgl. Ziffer 1.1. Abs. 5 der Ordnung
Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989) Unterbringung der Zöllner in -
vom Kläger nun beschönigend als Internate bezeichneten - Gemeinschaftsunterkünften und die damit verbundene Vollverpflegung
der Zöllner ganz überwiegend im "eigenbetrieblichen Interesse" des AZKW bzw. der ZV der DDR. Das Interesse der Zöllner an
ihrer unentgeltlichen Verpflegung war demgegenüber nur von untergeordneter Bedeutung. Eine Entlohnung für geleistete und tatsächlich
erbrachte Arbeit war nicht Zahlungszweck. Das Verpflegungsgeld, als Surrogat der Vollverpflegung der kasernierten Beschäftigten,
wurde den Angehörigen der Zollverwaltung - diesem betriebsfunktionalen Zweck korrespondierend - damit auch nicht als Arbeitsentgelt
gewährt. Bestätigt wird dies auch dadurch, dass der Anspruch auf Vollverpflegung und auf Verpflegungsgeld auch an dienstfreien
Tagen, an Sonntagen und an Feiertagen bestand und dass die Zahlung von Verpflegungsgeld im Haushaltsplan der Zollverwaltung
nicht aus dem Lohnfonds (Sachkontenklasse 2, Sachkontengruppe 20 ff.), sondern aus dem Versorgungs- und Unterhaltungsausgabenfonds
(Sachkontenklasse 3, Sachkontengruppe 30) erfolgte (vgl. Systematik des Haushaltsplanes der Zv, bekannt gegeben durch die
Dienstanweisung 7/85 vom 10. Mai 1985).
Das Verpflegungsgeld und die Vollverpflegung als Sachbezug hatten daher keinen Lohncharakter im Sinne eines Entgeltes für
verrichtete Dienste.
Der anderslautenden Einschätzung etwa des 22. Senats des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 25. Februar 2016, Az. L 22 R 631/12, zitiert nach juris) schließt sich das Gericht nicht an. Soweit hier z.B. ausgeführt ist (Rdnr. 116), dass schon nicht ersichtlich
sei, welcher eigenbetriebliche Zweck im Sinne einer notwendigen Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung mit dem
Verpflegungsgeld und der kostenlosen Verpflegung verbunden gewesen sein könnte, "denn auch ohne Verpflegungsgeld und kostenlose
Verpflegung wäre die Einsatzfähigkeit der Beschäftigten gewährleistet gewesen", so vermag dies aus den oben dargelegten Gründen
nicht zu überzeugen. Denn maßgebend zu überprüfen war die "Zielsetzung" und nicht die nachträgliche Einschätzung der Wirkung
des Verpflegungsgeldes; zudem ist nicht ersichtlich, auf welchen Erkenntnissen diese Einschätzung beruhen soll. Jedenfalls
der von der Beklagten beigebrachten Beschlussvorlage vom 12. September 1955, wonach sich herausgestellt habe, dass die bisherige
Form der Kaderarbeit nicht geeignet sei, die ständig wachsenden Aufgaben erfolgreich lösen zu können, ist zu entnehmen, dass
man die Funktionsfähigkeit des AZKW seinerzeit anders einschätzte. Auch gemäß Ziffer 1.1 der Ordnung über das Verpflegungswesen
in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung) war die ordnungsgemäße Versorgung der Angehörigen
der Zollverwaltung der DDR mit Verpflegung eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung der operativen Dienstdurchführung
zur Erfüllung der gestellten Aufgaben.
Das Vorbringen des Klägers war nach allem nicht überzeugend. Soweit der Kläger auf den von ihm beispielhaft übermittelten
Besoldungsbescheid vom 1. November 1985 verweist, ist diesem gerade nicht zu entnehmen, dass das Verpflegungsgeld Teil der
Nettozahlung war, da hier die Nettozahlung und das Verpflegungsgeld getrennt ausgewiesen sind. Verpflegungsgeld und der Reinigungszuschuss
erscheinen hier als "weitere Zahlungen", die zu dem zuvor dargestellten Netto addiert den "Auszahlungsbetrag" ergaben. Dies
entspricht z. B. den Vorgaben der Besoldungsordnung 1/86 vom 1. Januar 1986, Punkt 2.1.1, wonach sich die Besoldung gliedert
in Dienstbezüge und Zulagen, während Punkt 2.1.2 bestimmt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen u.a. ein Anspruch auf Verpflegungsgeld
als weiterer Zahlung bestand. Dass mit der Zahlung des Verpflegungsgeldes eine Erhöhung des Netto-Arbeitseinkommens einherging,
besagt nichts über dessen Zweck. Auch den vom Kläger mit Schriftsatz vom 15. Juli 2013 beigebrachten Unterlagen war nicht
zu entnehmen, dass Verpflegungsgeld im Interesse der beim Zoll beschäftigten Personen gezahlt oder erhöht werden sollte.
Den vom Kläger zitierten Entscheidungen des BFH war für die vorliegende Fallgestaltung nichts zu entnehmen. Auch hier war
geprüft worden, ob das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an einer Gemeinschaftsverpflegung wegen besonderer betrieblicher
Abläufe den Vorteil der Arbeitnehmer bei weitem überwiegt, dann sei der den Arbeitnehmern gewährte Vorteil kein Arbeitslohn.
Dem Tatbestandsmerkmal, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen "für" seine Arbeitsleistung gewährt würden, sei nach ständiger Rechtsprechung
zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen
der Arbeitskraft haben müsse, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen seien solche Vorteile kein Arbeitslohn, die
sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler
Zielsetzung erwiesen. Ein Vorteil werde dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn aufgrund einer
Gesamtwürdigung der für die Zuwendung maßgebenden Umstände zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck
ganz im Vordergrund stehe. In diesem Fall des "ganz überwiegend" eigenbetrieblichen Interesses könne ein damit einhergehendes
eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. Dabei bestehe eine Wechselwirkung
zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers.
Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen sei, desto geringer wiege das aus der Sicht des Arbeitgebers
vorhandene eigenbetriebliche Interesse. Trete das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund,
könne eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. Sei aber -neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers- ein nicht unerhebliches
Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liege die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse
des Arbeitgebers und führe zur Lohnzuwendung (vgl. BFH vom 21. Januar 2010, a.a.O., Rdnr 13 ff). Auch in dieser - mit dem
vorliegenden Fall ohnehin nicht vergleichbaren - Fallgestaltung hatte der BFH keineswegs aus dem bloßen Erhalt des geldwerten
Vorteils kostenloser Mahlzeiten darauf geschlossen, dass diese dem Arbeitslohn zuzurechnen seien. Denn es ginge vielmehr darum,
ob durch den mit der Unentgeltlichkeit verbundenen Vorteil die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zusätzlich entgolten werden
solle oder ob es sich um eine von der Arbeitsleistung losgelöste betriebliche Maßnahme des Arbeitgebers handele. Irgendein
zwingendes Argument für die Bewertung des vorliegend streitigen Verpflegungszuschusses ist diesen Ausführungen daher nicht
zu entnehmen.
Die an den Kläger ausgezahlten und ausweislich der Besoldungsstammkarten ihm tatsächlich zugeflossenen Reinigungszuschläge
bzw. Reinigungszuschüsse beruhten 1. im Zeitraum vom 6. Mai 1974 (gültig seit 1. Juli 1973) bis 31. Dezember 1985 auf Ziffer
5.30 des Befehls Nr. 1/73 des Ministers für Außenwirtschaft (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR in der Fassung
vom 1. Juli 1973) und 2. im Zeitraum ab 1. Januar 1986 auf Ziffer 4.2 der Ordnung Nr. 1/86 vom 1. Januar 1986 (= Besoldungsordnung
der Zollverwaltung der DDR in der Fassung vom 1. Januar 1986). Nach diesen Vorschriften - sowie nach den Vorgängerregelungen
- erhielten Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR, die ständig Uniform trugen, erstmals ab Januar 1969, ausgehend von einer
Aufwandsersatzpauschale in Höhe von 42,00 Mark jährlich für das Reinigen der Uniform und für Schuhbesohlungen, einen monatlichen
Reinigungszuschlag (so die Terminologie bis 31. Dezember 1985) bzw. Reinigungszuschuss (so die Terminologie ab 1. Januar 1986)
in Höhe von monatlich 3,50 Mark. Dieser mit Wirkung ab 1. Januar 1969 erstmalig eingeführte Reinigungszuschlag für die Angehörigen
der Zollverwaltung der DDR diente als Ersatz der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten zweckgebundenen und gegen Rechnung nachzuweisenden
Aufwendungen für Uniformreinigungen und Stiefelbesohlungen (vgl. Ziffer 2 der Dienstanweisung Nr. 25/64 zur Pflege und Instandhaltung
der Dienstkleidung vom 23. September 1964). Die Zahlung hatte damit pauschalierten Aufwendungsersatzcharakter und diente gleichfalls
dem Ziel die Funktionsfähigkeit der Zollverwaltung durch die beschäftigten Zollangehörigen zu erhalten und damit die staatlichen
Aufgaben erledigen zu können. Die Uniform der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR war ein Ehrenkleid und von den Trägern
sauber zu halten, um ein einheitliches und diszipliniertes Erscheinungsbild nach Außen auszustrahlen. Die Reinigung der Uniform
diente damit ausschließlich dem Ziel der ordnungsgemäßen Wahrnehmung von staatlichen Aufgaben durch die Zollverwaltung. Eine
Entlohnung für geleistete und tatsächlich erbrachte Arbeit war damit nicht Zahlungszweck. Der Reinigungszuschlag bzw. der
Reinigungszuschuss wurde den Angehörigen der Zollverwaltung - diesem betriebsfunktionalen Zweck korrespondierend - daher auch
nicht als Entgelt zur freien Verfügung gestellt, sondern diente ausschließlich der Abgeltung der für die Reinigung der Uniform
erbrachten, und aufgrund Dienstpflicht zu erbringenden, Aufwendungen der Angehörigen der Zollverwaltung (so ausdrücklich:
Ziffer 4. Satz 4 der Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 [Bekleidungsordnung]).
Diese maßgeblichen, ausschließlich im betriebsfunktionalen Zusammenhang stehenden Zahlungszwecke des Reinigungszuschlages
bzw. Reinigungszuschusses ergeben sich insbesondere aus den jeweils maßgeblichen, in staatlichen Regelungswerken der DDR niedergelegten
Bekleidungsordnungen der Zollverwaltung der DDR, die als "generelle Anknüpfungstatsachen" hinreichende Schlussfolgerungen
zur Bestimmung des Sinns und Zwecks der Zuschläge bzw. Zuschüsse zulassen. Für das Arbeitsverhältnis des Klägers - der Reinigungszuschüsse
erst für die Zeit ab 1. Januar 1985 geltend macht - waren insoweit maßgeblich 1. im Zeitraum vom 20. August 1966 bis 28. Juli
1987 die Ordnung Nr. 3/66 über die Uniformarten sowie die Tragweise und Normen und Tragezeiten der Bekleidung und Ausrüstung
der Zollverwaltung der DDR vom 20. August 1966 (Bekleidungsordnung) sowie 2. im Zeitraum ab 29. Juli 1987 die Ordnung Nr.
2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 (Bekleidungsordnung). Nach Ziffer 1 der Dienstanweisung
Nr. 25/64 zur Pflege und Instandhaltung der Dienstkleidung vom 23. September 1964 war jeder Angehörige der Zollverwaltung
der DDR für die sorgfältige Pflege und Instandhaltung der ihm übergebenen Dienstbekleidung verantwortlich. Die Vorgesetzten
hatten durch regelmäßige Kontrollen (Bekleidungsappelle) das saubere und vorschriftsmäßige Auftreten der Angehörigen der Zollverwaltung
zu gewährleisten. Nach Ziffer 2 der Dienstanweisung Nr. 25/64 zur Pflege und Instandhaltung der Dienstkleidung waren jedem
Angehörigen der Zollverwaltung der DDR - mit Ausnahme der Empfänger von Bekleidungsgeld oder Aufwandsentschädigung - jährlich
nach Vorlage der Rechnungen folgende Ausgaben aus dem Staatshaushalt zu erstatten: - zwei Uniformreinigungen - eine Reinigung
der Stiefelhose, - eine Reinigung des Wintermantels und - drei Schuh- bzw. Stiefelbesohlungen. Nach Ziffer 2.1 der Dienstanweisung
Nr. 25/64 zur Pflege und Instandhaltung der Dienstkleidung erhielten Angehörige der Zollverwaltung, die in der Gütekontrolle
(Eisenbahn) ihren Dienst verrichteten, zusätzlich die Kosten für eine Schuh- bzw. Stiefelbesohlung erstattet. Nach Ziffer
2.2 der Dienstanweisung Nr. 25/64 zur Pflege und Instandhaltung der Dienstkleidung erhielten Angehörige der Zollverwaltung,
die in der Kontrolle des Reiseverkehrs (Straße, Bahn, Wasser) ihren Dienst verrichteten, zusätzlich die Kosten für eine Uniformreinigung
und eine Reinigung der Stiefelhose erstattet. Nach der Präambel zur Ordnung Nr. 3/66 über die Uniformarten sowie die Tragweise
und Normen und Tragezeiten der Bekleidung und Ausrüstung der Zollverwaltung der DDR vom 20. August 1966 (Bekleidungsordnung)
war die Uniform der Zollverwaltung der DDR ein Ehrenkleid und verpflichtete alle Uniformträger als Vertreter der Arbeiter-
und Bauernmacht zu einem bewussten und korrekten Verhalten in und außer Dienst. Die genaue Festlegung und Einhaltung der Bekleidungsordnung
und der Bekleidungs- und Ausrüstungsnormen sei aus Sicht des Staates erforderlich, um ein diszipliniertes und einheitliches
Auftreten aller Angehörigen der Zollverwaltung der DDR zu gewährleisten. Jeder uniformierte Angehörige der Zollverwaltung
war verpflichtet, die Bekleidung und Ausrüstung zu pflegen und schonendst zu behandeln. Mit Wirkung ab 1. Januar 1969 wurde
mit der 1. Änderung der Dienstanweisung Nr. 25/64 (zur Pflege und Instandhaltung der Dienstkleidung) vom 28. November 1968
die Auszahlung von 3,50 Mark monatlich an Angehörige der Zollverwaltung, die zum Tragen der Uniform verpflichtet waren und
kein Bekleidungsgeld erhielten, als Pauschalbetrag in Höhe von jährlich 42,00 Mark für Uniformreinigungen und Schuhbesohlungen
angeordnet. Damit entfiel das bis dahin praktizierte konkrete Erstattungsverfahren der Reinigungs- und Besohlungsaufwendungen
nach Vorlage der Reinigungs- und Besohlungsrechnungen und wurde durch ein abstraktes Erstattungsverfahren in Form des Ersatzes
pauschalierter Aufwendungen ersetzt.
Nach der Präambel zur Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 (Bekleidungsordnung)
wurden die Angehörigen der Zollverwaltung der DDR zur Erfüllung der der Zollverwaltung übertragenen Aufgaben mit Bekleidung
und Ausrüstung ausgestattet. Die Uniform der Zollverwaltung war auch nach dieser Präambel ein Ehrenkleid und verpflichtete
alle Uniformträger als Vertreter des sozialistischen Staates zu einem bewussten und korrekten Auftreten und Verhalten. Nach
Ziffer 4 Satz 1 und 2 der Anlage 2 zu dieser Ordnung Nr. 2/87 waren Bekleidung und Ausrüstung wichtige materielle Bestandteile
der Einsatzbereitschaft und mussten deshalb ständig in einwandfreiem Zustand und vollständig vorhanden sein und jeder Angehörige
der Zollverwaltung war für die ihm übergebene Bekleidung und Ausrüstung und damit auch für ihre Reinigung, Pflege und Instandhaltung
verantwortlich. Nach Ziffer 4. Satz 4 der Anlage 2 zur Ordnung Nr. 2/87 (Bekleidungsordnung) wurden die für die Reinigung
erforderlichen Aufwendungen durch die monatliche Zahlung eines Reinigungszuschusses entsprechend der Besoldungsordnung abgegolten
(so insgesamt LSG Sachsen, a.a.O., m.w.N.). Dies alles belegt die ausschließlich betriebsfunktionale Zielsetzung bzw. den
Charakter des Reinigungszuschusses als Aufwendungsersatz.
Abgesehen davon wären diese zusätzlich zur Besoldung gewährten Reinigungszuschüsse (bzw. Reinigungszuschläge) gemäß §
3 Nr. 12
EStG in der am 1. August 1991 geltenden Fassung lohnsteuerfrei gewesen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.
August 2013, L 16 R 670/11, zitiert nach juris, Rdnr. 34 f.). Nach dieser Vorschrift sind aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge steuerfrei,
die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden
Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung
im Haushaltsplan ausgewiesen werden (Satz 1). Das gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen
Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall
oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen (Satz 2). Die Tatbestandsvoraussetzungen
des Satzes 2 liegen vor. Eine direkte Anwendung dieser Vorschrift scheidet zwar aus. Denn §
3 EStG in der am 1. August 1991 geltenden Fassung hatte als bundesdeutsches Gesetz nicht die Reinigungszuschüsse im Blick, die vor
dem Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des
Grundgesetzes im Beitrittsgebiet an die Bediensteten der Zollverwaltung der DDR gezahlt wurden. Nach der Konzeption des BSG kann es nur um eine sinngemäße Anwendung von §
3 Nr. 12
EStG in der am 1. August 1991 geltenden Fassung gehen. Eine solche sinngemäße Anwendung ist hier geboten, weil mit den Reinigungszuschüssen
der den Zöllnern erwachsende Aufwand für die Reinigung ihrer Dienstkleidung aus einer öffentlichen Kasse abgegolten werden
sollte. Anhaltspunkte dafür, dass diese monatliche Zahlung in Höhe von 3,50 Mark den tatsächlichen Aufwand offenbar überstieg,
bestehen nicht. Soweit der Bundesfinanzhof §
3 Nr. 12 Satz 2
EStG dahingehend ausgelegt hat, dass die Erstattung nur solcher Aufwendungen von der Steuer befreit ist, die als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten abziehbar sind (Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. November 2006, VI R 3/04, juris), ergeben sich hieraus keine Bedenken gegen die Lohnsteuerfreiheit des Reinigungszuschusses. Zu den Werbungskosten
gemäß §
9 Abs.
1 Satz 1
EStG gehören Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Darunter fallen Aufwendungen, die objektiv durch
die spezifischen beruflichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen veranlasst sind und subjektiv zur Förderung seines Berufs
getätigt werden (vgl. BFH, Urteil vom 29. Juni 1993, VI 6 77/91, juris). Ist ein Kleidungsstück - wie hier die Uniform der
Zöllner - als typische Berufskleidung zu qualifizieren, so sind nicht nur die Aufwendungen für seine Anschaffung, sondern
auch solche für Instandhaltung und Reinigung wegen der Akzessorietät der Folgekosten gemäß §
9 Abs.
1 Satz 3 Nr.
6 EStG als Werbungskosten abzugsfähig (so insgesamt LSG Sachsen-Anhalt und LSG Berlin-Brandenburg, jeweils a.a.O., jeweils m.w.N.)."
An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch weiterhin fest, so dass auch im vorliegenden Verfahren die Beklagte das dem Kläger
gezahlte Verpflegungsgeld sowie den Reinigungszuschlag/-zuschuss zu Recht nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 S 1 AAÜG festgestellt hat.
Abschließend ist noch einmal zu rekapitulieren, warum der Senat an seiner Rechtsprechung festhält.
1.) Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass bei der nach Bundesrecht vorzunehmenden Qualifizierung des Rechtscharakters
von Einnahmen in tatsächlicher Hinsicht zum Verständnis des Sinns der Zuflüsse an die entsprechenden Regelungen der DDR anzuknüpfen
ist (z.B. Bundessozialgericht, Urteil vom 23. August 2007, Az. B 4 RS 4/06 R, zitiert nach Juris, dort Rn. 29 zur Jahresendprämie). Damit muss eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Sinn der Zuflüsse
in der DDR-Zeit stattfinden. Danach bleibt aber festzustellen, dass das Verpflegungsgeld in der DDR nicht als Arbeitsentgelt,
also nicht als Gegenwert für die geleistete Arbeit gewährt wurde. Denn Arbeitsentgelt war auch in der DDR lohnsteuerpflichtig.
Das Verpflegungsgeld unterlag aber nicht der Lohnsteuer und war auch in Versorgungssystemen nicht berücksichtigungsfähig.
Das dürfte zwischen den Beteiligten auch unstreitig sein. Der Senat verkennt nicht, dass es rechtlich nach der gerade zitierten
Rechtsprechung des BSG nicht darauf ankommt, ob das Verpflegungsgeld in der DDR lohnsteuer- und beitragspflichtig war (BSG, a.a.O. Rn. 26), denn ansonsten würden sich die oben stehenden Erörterungen ohnehin als überflüssig erweisen. Dennoch kann
als tatsächlicher Anknüpfungspunkt die den Vorschriften der DDR ja gerade entsprechende Handhabung der Steuer- und Beitragspflicht
im Rahmen der Ermittlung der Zweckbestimmung der Zahlung des Verpflegungsgeldes nicht vollständig ausgeblendet werden. Vor
diesem Hintergrund bedürfte es belastbarer Beweismittel, um den Zahlungen im Nachhinein eine andere Zweckbestimmung zuzuschreiben,
die im Einzelfall -wie bei der Jahresendprämie- durchaus vorliegen können, hier aber nicht vorliegen. Es ist nicht im Ansatz
ersichtlich, dass die Qualifizierung des Verpflegungszuschusses in der DDR - nämlich kein Arbeitsentgelt - etwa von willkürlichen
oder nicht nachvollziehbaren Erwägungen getragen war oder schon damals schriftlich niedergelegten oder sonst beweisbaren Zielvorstellungen
widersprochen hat (siehe noch unter 3 und 4). 2.) Soweit etwa der 33. Senat des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Urteil
vom 23. Juni 2016, Az. L 33 R 179/15 WA, zitiert nach juris) ausgeführt hat, Nahrungsaufnahme bzw. Verpflegung liege überwiegend im Eigeninteresse des Arbeitnehmers
(zur Erhaltung der physischen Existenz) ist diese Erkenntnis ebenso richtig wie nicht weiterführend, weil es darum nicht geht.
Anzusetzen ist nicht am Sinn von Nahrung, sondern am Sinn einer Gemeinschaftsverpflegung. Die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft
dient regelmäßig ganz überwiegend dem gemeinschaftlichen Zweck und nicht dem Eigeninteresse. Auch die damit verbundene Gemeinschaftsverpflegung
wird im dienstlichen, gemeinschaftlichen und damit betriebsfunktionalen Interesse (z.B. Einhaltung der dienstlichen Abläufe,
Pausenlänge, nicht erwünschtes Verlassen der Dienststelle zur Verpflegung, Kontrolle einer gesunden und ausreichenden Ernährung)
gewährt. Dass Personen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht waren, also den betriebsfunktionalen Zwecken,
aus welchen Gründen auch immer, nicht unterworfen waren, zunächst von kostenloser Verpflegung ausgeschlossen waren, ändert
entgegen der Auffassung des 33. Senates nichts am Sinn der Gemeinschaftsverpflegung zur Aufrechterhaltung eines geordneten
Dienstes. Der 33. Senat hat dann auch nicht erklärt, warum die von der Vollverpflegung ausgeschlossenen Bediensteten also
schlechter besoldet wurden als diejenigen, die wegen ihrer Gemeinschaftsunterbringung an der Gemeinschaftsverpflegung teilnahmen.
Dazu hätte aber dringend Anlass bestanden, wenn doch die Verpflegung Arbeitsentgelt hätte sein sollen. Die Ausführungen des
33. Senats vermögen daher nicht zu überzeugen.
3.) Soweit nunmehr eine Beschlussvorlage vom 19. Februar 1957 an das Politbüro die Qualifizierung als Arbeitsentgelt beweisen
soll, ist eher das Gegenteil der Fall. In der Einleitung zur Vorlage ist mit keinem Wort die Entlohnung oder das Arbeitsentgelt
erwähnt. Die Maßnahmen sollten gerade nicht der besseren Entlohnung, sondern der Erhöhung der "Einsatzstärke und Schlagkraft",
der "besseren Sicherung der Grenzen" und der "Festigung und Stärkung des Kaderbestandes" dienen. Es kann nun nicht ernstlich
in Abrede gestellt werden, dass dies betriebsfunktionale Ziele des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs betrifft.
Wäre damals eine Erhöhung des Arbeitsentgelts bezweckt worden, hätte nichts näher gelegen, als dieses auch zu erhöhen. Gerade
dies ist nicht geschehen und in der Vorlage auch nicht vorgeschlagen worden.
4.) Auch dem Schreiben des Ministers für Außenhandel der DDR an den Minister der Finanzen der DDR vom 26. März 1971 ist nichts
für das Begehren des Klägers Positives zu entnehmen. Vielmehr ist dort die Rede davon, dass eine in der Höhe des Verpflegungsgeldes
liegende ungerechtfertigte Differenzierung zwischen Offizieren und Unteroffizieren beseitigt werden sollte. Es war aber auch
in der DDR völlig üblich, dass unterschiedliche Dienstgrade auch unterschiedliche Entlohnungen erhielten. Wurde aber eine
einheitliche Verpflegungszulage gezahlt, spricht alles dafür, dass es sich dabei nicht um Arbeitsentgelt gehandelt hat, dass
als Gegenleistung für die Qualität der erbrachten Arbeitsleistung gewährt wurde.
Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 28. August 2013 aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG lagen nicht vor.