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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2019 - 31 AS 1627/19
Vorinstanzen: SG Berlin 02.09.2019 S 101 AS 7940/19 ER
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 5. September 2019 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. September 2019 wird dieser aufgehoben, soweit darin die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist. Der Antragsgegner wird im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, der Antragstellerin ab 20. August 2019 (Eingang des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht) bis zum 30. November 2019 vorläufig Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Monat August 2019 in Höhe von 124,37 EUR und in den Monaten September, Oktober und November 2019 in Höhe von 339,20 EUR zu gewähren sowie die anfallenden Kosten der Unterkunft im oben genannten Zeitraum, die derzeit der Höhe nach nicht festgestellt werden können, dem Grunde nach zu tragen. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das gesamte Verfahren. Im Übrigen - d. h. im Hinblick auf die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren - wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

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