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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.10.2016 - 31 AS 1774/16
SGB-II-Leistungen Freistellung von den Kosten eines Widerspruchsverfahrens Aufrechnung mit Erstattungsforderungen Keine Gleichartigkeit der Ansprüche
1. § 63 SGB X setzt eine tatsächliche Leistung des einer Vergütungsforderung seines Bevollmächtigten ausgesetzten Mandanten nicht voraus; es handelt sich bei dem Anspruch aus § 63 SGB X um einen verfahrensrechtlichen Kostenerstattungsanspruch, der allein aus einer behördlichen Kostengrundentscheidung folgt und in einem Kostenfestsetzungsverfahren beziffert wird.
2. Dieser Kostenerstattungsanspruch wird erst dann zu einem Zahlungsanspruch des Kostengläubigers, wenn dieser die Vergütungsforderung aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit seinem Bevollmächtigten (§§ 670, 675 BGB) getilgt hat.
3. Während es sich bei Erstattungsforderungen um Zahlungsansprüche handelt, stellt sich der Anspruch aus § 63 SGB X als Freistellungsanspruch dar, gegen den - nach der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des BGH, gegen deren Übernahme keine Bedenken bestehen - wegen fehlender Gleichartigkeit der Ansprüche eine Aufrechnung unzulässig ist.
Normenkette:
SGB X § 63
,
BGB § 387
,
BGB § 670
,
BGB § 675
Vorinstanzen: SG Berlin 16.06.2016 S 174 AS 928/16
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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