Beweissicherung im sozialgerichtlichen Verfahren; Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Stromverbrauch eines Durchlauferhitzers
im Falle des Mehrbedarfs wegen dezentraler Warmwasserversorgung
Gründe:
Die zulässige Beschwerde vom 11. November 2013 ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines selbstständigen
Beweissicherungsverfahren nach §
76 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG - liegen nicht vor.
Es ist nicht zu besorgen, dass ein Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens
zum Stromverbrauch des Durchlauferhitzers im Falle des Mehrbedarfs wegen dezentraler Warmwasserversorgung kommt deshalb nicht
in Betracht. Es ist schon fraglich, ob ein Sachverständigenbeweis zum Stromverbrauch eines Durchlauferhitzers überhaupt notwendig
ist, da sich der durchschnittliche Verbrauch pro Maßeinheit aus den Herstellerangaben bzw. aus einer einfachen Herstelleranfrage
ergeben dürfte. Es ist nicht im Ansatz vorgetragen oder ersichtlich, dass hier ein Beweisverlust drohen könnte.
Weiter weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass der Stromverbrauch des Durchlauferhitzers in einem konkreten Bewilligungszeitraum
auch maßgeblich vom Umfang des aufbereiteten Wassers abhängig ist, er aber ohnehin "nur" die angemessenen Kosten zu tragen
habe. Der tatsächliche Verbrauch stelle deshalb nicht zwingend den zu bewilligenden Bedarf dar. Zu dieser zutreffenden Feststellung
des Antragsgegners hat der Senat nur anzumerken, dass die Frage der Angemessenheit der Warmwasserversorgung eine Rechtsfrage
ist, zu der ein Sachverständiger nicht beizutragen hat.
Darüber hinaus dürften im vorliegenden Fall keine Ermittlungen zum Stromverbrauch anzustellen sein. Dies gilt jedenfalls in
Fällen wie dem vorliegenden, für den keine Besonderheiten vorgetragen sind. Wählt der Gesetzgeber wie hier in § 21 Abs. 7 Sozialgesetzbuch/Zweites Buch (SGB II) eine Pauschale zur Bezifferung des Mehrbedarfs, so dient diese der Verwaltungsvereinfachung. Ermittlungen sollen daher nach
dem gesetzgeberischen Willen im Regelfall gerade nicht angestellt werden. Ausnahmeregelungen sind vor diesem Hintergrund eng
auszulegen. Auch wenn es jedenfalls im Ansatz richtig sein dürfte, dass für die Ermittlung des abweichenden Bedarfs der Amtsermittlungsgrundsatz
gilt (Münder, LPK-SGB II, 5. Auflage, § 21 Rn. 47), ist ebenso zu beachten, dass aufgrund der Untersuchungsmaxime keine Ermittlungen "ins Blaue hinein" erfolgen. Wird
wie im vorliegenden Fall nicht einmal im Ansatz vorgetragen, was den Sachverhalt von den der Pauschalregelung zugrunde liegenden
tatsächlichen Umständen unterscheiden soll, verbieten sich nach der gesetzgeberischen Intention jegliche Ermittlungen. Die
Behauptung des Mehrbedarfs bleibt reine Vermutung, der das Gericht nicht nachzugehen hat.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer analogen Anwendung des §
193 SGG.