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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.06.2016 - 31 AS 662/16
Festsetzung eines Ordnungsgeldes Ausbleiben eines Beteiligten Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Sachaufklärung Verzögerung des Rechtsstreits
1. Mit der Möglichkeit, das persönliche Erscheinen der Beteiligten anzuordnen, versetzt das Gesetz das Gericht in die Lage, den entscheidungserheblichen Sachverhalt umfassend und zeitnah zu klären, um zu einer Entscheidungsreife des Rechtsstreits zu gelangen.
2. Zur Durchsetzung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten, und damit zur wirksamen Erreichung dieses Ziels, sieht das Gesetz die Möglichkeit der Verhängung des Ordnungsgelds vor.
3. Ein Ordnungsgeld kann daher nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben des Beteiligten die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert.
4. Das Bestreben des Gerichts auf eine einvernehmliche Regelung hinzuwirken, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Verhängung eines Ordnungsgelds, wenn der Beteiligte der Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht Folge leistet.
5. Denn aus dem gesetzlichen Zweck ergibt sich, dass die Verhängung des Ordnungsgelds nur dann in Betracht kommen kann, wenn durch das unentschuldigte Ausbleiben des Beteiligten die Aufklärung des Sachverhalts verhindert oder erschwert wird und deshalb eine Verzögerung des Rechtsstreits eintritt.
Normenkette:
SGG § 202
,
ZPO § 141 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Potsdam 05.02.2016 S 39 AS 2020/15
Der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 5. Februar 2016 wird aufgehoben.

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