Tatbestand:
Der im Jahr 1957 geborene Kläger begehrt die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen.
Der Kläger war vom 1. Juli 1975 bis 30. Juni 1977 Soldat bei der Bundeswehr. Hierfür wurde er bei der Beklagten nachversichert.
Anschließend studierte er vom Wintersemester 1977 an Rechtswissenschaften und legte das erste Staatsexamen am 8. Februar 1983
ab. In der Zeit vom 3. August 1987 bis 13. Juli 1990 war er als Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst Beamter auf
Widerruf im Dienste des Landes N. Danach war er vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1997 als wissenschaftlicher Assistent an der
Universität G beschäftigt. Seit 10. Juli 1997 ist er als selbständiger Rechtsanwalt in P tätig und wurde von Beginn seiner
Tätigkeit an als Pflichtmitglied beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Brandenburg, das im Berufungsverfahren beigeladen
wurde, aufgenommen.
Die Beklagte entrichtete am 9. Juli 1998 auf Antrag des Klägers an den Beigeladenen für den Zeitraum des juristischen Vorbereitungsdienstes
Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 17.938,70 DM und für den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1997 Nachversicherungsbeiträge
in Höhe von 99.848,56 DM.
Der Versicherungsverlauf des Klägers (Anlage zum Bescheid vom 19. Dezember 2003) weist Pflichtversicherungsbeiträge vom 1.
Juli 1975 bis 30. Juni 1977, 1. November 1984 bis 31. August 1987 sowie vom 1. November 1990 bis 31. Dezember 1990 (insgesamt
60 Monate) aus.
Mit Bescheid vom 3. Mai 2004 befreite der Beigeladene den Kläger mit Wirkung vom 1. August 1997 von der Beitragspflicht und
stellte fest, dass damit die Mitgliedschaft bei ihm beendet sei, mit der Folge, dass der Kläger keine Ansprüche habe.
Mit dem am 31. März 2005 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger die Auszahlung der auf seinem Versicherungskonto
eingezahlten Beiträge, hilfsweise die Auszahlung der Arbeitnehmeranteile der Beiträge. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit
Bescheid vom 17. Mai 2005 mit der Begründung ab, der Kläger habe das Recht auf freiwillige Versicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger die Verfassungswidrigkeit von §
210 Abs.
1 Ziffer 1
SGB VI in der Form eines Verstoßes gegen Art.
14 GG rügte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2005 zurück.
Das Sozialgericht Potsdam hat mit Urteil vom 20. Dezember 2006 die auf Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge, hilfsweise
auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile, gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, da der Kläger zur freiwilligen
Versicherung berechtigt sei, bestehe kein Anspruch auf Auszahlung von Rentenversicherungsbeiträgen. Verfassungsrechtliche
Bedenken gegen die zugrunde gelegten Bestimmungen bestünden nicht, denn der Kläger könne bei Erreichen der Altersgrenze in
jedem Fall aus den vom ihm begehrten Beiträgen eine Altersrente beziehen.
Gegen das am 27. April 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 29. Mai 2007 eingelegte Berufung. Mit Schriftsatz vom 3.
Juli 2007 bezeichnet der Kläger sein Begehren nunmehr als Fortsetzungsfeststellungsklage, da die Beklagte die Nachversicherungsbeiträge
an den Beigeladenen überwiesen habe.
Er ist der Ansicht, dass es in seinem Fall durch die Anwendung der Vorschriften des § 210 Abs. 1 Nr. 1, §
7 Abs.
2 und §
50 Abs.
1 Nr.
1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (
SGB VI) zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung und somit einem Verstoß gegen Art.
3 Abs.
1 GG sowie einem unverhältnismäßigen Eingriff in sein Eigentumsrecht aus Art.
14 Abs.
1 GG komme. Die Verfassungsmäßigkeit der Grenzziehung zwischen Beitragszahlern, deren Anwartschaften bei der Beklagten zur privatnützigen
Verwendung ausgekehrt werden und solchen, denen dieses Recht verweigert werde, sei bislang höchstrichterlich nicht geklärt.
Es gebe keinen sachlichen Grund in seinem Fall die Beitragserstattung zu verwehren, während diejenigen Personen, die die allgemeine
Wartezeit nicht erfüllt haben, eine Beitragsauszahlung beanspruchen könnten. Der Wert der Anwartschaften bei der Beklagten
sei im Gegensatz zu früheren Jahren unvorhersehbar geworden, der Staat müsse aus dem Steueraufkommen Zuschüsse leisten und
werbe für eine private Altersvorsorge.
Er halte weiterhin an seinem Antrag zur Einholung eines rentenversicherungsmathematischen Sachverständigengutachtens fest,
mit dem - ausgehend von einer bestimmten Summe Geldes - ein Vergleich zwischen privater Altersvorsorge und der von der Beklagten
durchgeführten Altersvorsorge vorgenommen werden müsse. Der Beigeladene habe ihm im Zusammenhang mit seinem Ehescheidungsverfahren
mit Schreiben vom 29. Januar 2007 mitgeteilt, dass es keine Anspruchsgrundlage für die Überweisung der Nachversicherungsbeträge
an die Beklagte gäbe. Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass der Beigeladene zur Auszahlung der Beiträge verpflichtet sei.
Der Kläger beantragt festzustellen,
das Landessozialgericht stellt fest, dass die Beklagte verpflichtet war, ihm seine Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung
auszukehren oder diese zu diesem Zweck vom Versorgungswerk für Rechtsanwälte im Land Brandenburg zurückzufordern,
hilfsweise, dass das Landessozialgericht feststellt, dass die Beklagte zur Auszahlung der Beitragsteile, die zur Absicherung
des Risikos Altersrente bestimmt sind, an ihn verpflichtet war oder dazu, diese Beitragsanteile vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte
für das Land Brandenburg zurückzufordern,
weiter hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 20. Dezember 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 17. Mai
2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Nachversicherungsbeiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung zumindest in Höhe der geleisteten Arbeitnehmeranteile zu erstatten.
Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Auf das erweiterte Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren
hat sie sich nicht eingelassen.
Der Beigeladene weist unter Hinweis darauf, dass dies nicht Gegenstand des Verfahrens sei, ergänzend darauf hin, dass auch
kein Anspruch gegenüber der Beigeladenen auf Erstattung der Nachversicherungsbeiträge bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsauffassungen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der
Beklagten und auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Diese haben im Termin vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, soweit sie darauf gerichtet war, die vom Kläger entrichteten Rentenversicherungsbeiträge,
hilfsweise die Arbeitnehmeranteile der Rentenversicherungsanteile, auszuzahlen.
Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist §
210 SGB VI. Der Kläger hat den erforderlichen Antrag am 31. März 2005 gestellt. Dieser Antrag, der an keine Frist gebunden und eine
materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung ist, lässt den Anspruch entstehen, sobald er wirksam gestellt ist, sofern zu diesem
Zeitpunkt die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich hierfür ist die Sach- und Rechtslage, wie sie zum Zeitpunkt
der Antragstellung bestand (vgl. Urteil des BSG vom 29. Juni 2000 - B 4 RA 57/98 R - RdNr. 19, zitiert nach Juris mwN).
Nach §
210 Abs.
1 Nr.
1 i. V. m. Abs.
3 Satz 5
SGB VI sind den Versicherten auf Antrag die für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet bezahlten Beiträge unter den Voraussetzungen
zu erstatten, dass sie nicht versicherungspflichtig sind und das Recht zur freiwilligen Versicherung nicht haben. Dabei werden
bei Bestehen des Anspruchs auf Beitragserstattung nur Beiträge in der Höhe erstattet, in welcher der Versicherte sie getragen
hat, §
210 Abs.
3 SGB VI. Dies bedeutet, dass alle Arten von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung ausgenommen sind, die im wirtschaftlichen Ergebnis
ausschließlich ein zahlungspflichtiger Dritter aus seinem Vermögen für den Versicherten entrichtet hat, ohne dass dieser Eigenmittel
hierfür hat aufwenden müssen (vgl. Urteil des BSG vom 29. Juni 2000 - B 4 RA 57/98 R - RdNr.
22 f mwN). Gemäß §
210 Abs.
2 Satz 1
SGB VI erfolgt die Erstattung nur, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und
nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
Ausgehend hiervon lagen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Beitragserstattung - der sich nur auf die vom Kläger entrichteten
Beiträge und nicht auf die vom Wehrbereichsgebührenamt, vom Oberlandesgericht Celle und vom Landesverwaltungsamtes Hannover
entrichteten Nachversicherungsbeiträge beziehen konnte - am 31. März 2005 nicht vor. Zwar waren zu diesem Zeitpunkt mehr als
24 Monate seit Beendigung des Versicherungsverhältnisses vergangen. Auch unterlag der als selbständiger Rechtsanwalt niedergelassene
Kläger seitdem nicht wieder der Versicherungspflicht. Der Anspruch auf Beitragserstattung scheitert jedoch daran, dass der
Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung - wie die Beklagte und das Sozialgericht zu Recht erkannt haben - ein
Recht zur freiwilligen Versicherung besaß. Grundsätzlich können sich nach §
7 Abs.
1 SGB VI alle nicht versicherungspflichtigen Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres feiwillig versichern, sofern ihnen eine Vollrente
wegen Alters weder bewilligt noch gewährt wird. Zu diesem Personenkreis gehört auch der Kläger, der als selbständiger Rechtanwalt
tätig ist. Das
SGB VI sieht für selbständige Rechtsanwälte keine Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des Sozialgesetzbuches
vor.
Die vom Kläger gegen die Regelungen des §
210, §
7 SGB VI geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht. Die Eigentumsgarantie des Art.
14 Abs.
1 GG ist bereits deshalb nicht verletzt, weil es an einem Eingriff in den Schutzbereich fehlt. §
210 SGB VI ist kein inhalts- oder schrankenbestimmendes Gesetz in diesem Sinne. Schutzgut des Eigentumsgrundrechts ist nur ein rentenversicherungsgesetzlich
ausgestalteter "Anspruch", nicht aber die hierfür entrichteten Beiträge, die Berechnungs- und Bemessungsfaktoren für sozialversicherungsrechtliche
Leistungen sind (vgl. Urteil des BSG vom 29. Juni 2000 - B 4 RA 27/98 R - RdNr. 163 f). Der Kläger hat bereits die allgemeine Wartezeit (§
50 SGB VI) erfüllt und somit gegen die Beklagte bei Eintritt des Versicherungsfalls einen Rentenanspruch. Diese erworbenen Rentenanwartschaften
werden ihm durch die Versagung der Beitragserstattung nicht entzogen.
Auch kommt es im Vergleich mit solchen Personen, die einen Anspruch auf Beitragserstattung deshalb haben, weil sie versicherungsfrei
oder von der Versicherung befreit sind und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben (vgl. §
7 Abs.
2 SGB VII), nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art.
3 Abs.
1 GG. Der Ausschluss der Beitragserstattung bei der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung findet seine Rechtfertigung auch
im Sinn und Zweck des §
210 SGB VI. Die Beitragserstattung geht auf die Vorgängervorschrift des § 1303
Reichsversicherungsordnung (
RVO) zurück und wurde 1957 im Hinblick auf die damalige Erschwerung des Weiterversicherungsrechts eingeführt, sie sollte den
vom Verlust dieses Rechts Betroffenen einen Ausgleich bieten und findet allein im Bedürfnis nach einem solchen Ausgleich ihre
Rechtfertigung. Bei bestehendem Weiterversicherungsrecht besteht ein solches Bedürfnis nicht, weil ein Versicherungsschutz
bestand und ein Rentenanspruch durch diese Beiträge jedenfalls grundsätzlich besteht (vgl. Urteil des BSG vom 16. Dezember
1975 - 11 RA 200/74 - RdNr. 13, zitiert nach Juris = BSG SozR 2200 § 1303 Nr. 4). Hieran hat sich auch in der jetzigen Zeit nichts geändert.
Die Rechtsposition des Klägers ist letztlich Ausdruck der Entscheidung des Gesetzgebers, ein System zur Absicherung gegen
die Risiken des Alters und Erwerbsminderung über eine Versicherungs- und Beitragspflicht zu organisieren. Ein solches kann
nur funktionieren, wenn eine Beitragserstattung nur dann erfolgt, wenn keine Ansprüche mehr erworben werden können. Der Kläger
hat bereits die Anwartschaft für eine Regelaltersrente erworben.
Im Übrigen kann das Recht auf Beitragserstattung unter dem Blickwinkel von Art.
3 Abs.
1 GG nicht gesondert, sondern nur im Zusammenhang mit dem Recht zur freiwilligen Versicherung gesehen werden. Die Möglichkeit
der freiwilligen Versicherung als solche kann aber grundsätzlich nur als Vorteil gewertet werden, da durch die Gewährung dieses
Rechts ein Versicherter im Vergleich zu nicht entsprechend Berechtigten bevorzugt wird (vgl. Urteil des BSG vom 14. August
2008 - B 5 R 39/07 R - zitiert nach Juris; vgl. auch Urteil des BSG 29. Januar 1981 - 11 RA 22/80 - RdNr. 19, zitiert nach Juris = SozR 2200 § 1303 Nr. 17). Ausgehend hiervon ist die gesetzliche Regelung jedenfalls nicht
erkennbar sachwidrig ist (vgl. Urteil des BSG 29. Januar 1981 - 11 RA 22/80 - RdNr. 19, zitiert nach Juris = SozR 2200 § 1303 Nr. 17).
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Soweit der Kläger darüber hinaus auch die Auszahlung der im Wege der Nachversicherung an den Beigeladenen überwiesenen Beiträge
begehrt, handelt es sich hierbei um einen neuen prozessualen Anspruch, der erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemacht
wird. Diese Klageerweiterung im Sinne von §
99 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist nicht zulässig, denn es liegt weder eine Einwilligung der Beklagten vor, noch wird die Änderung vom Senat für sachdienlich
erachtet. Unabhängig davon hätte ein solches Begehren auch deshalb keinen Erfolg, weil, wie oben dargelegt, gemäß §
210 Abs.
3 SGB VI Beiträge nur in der Höhe erstattet werden können, in der Versicherte sie getragen haben. Bei den an den Beigeladenen überwiesenen
Nachversicherungsbeiträgen handelt es sich aber nicht um Beiträge des Klägers.
Die im Berufungsverfahren erhobene weitergehende Klage (Haupt- und erster Hilfsantrag) ist unzulässig. Denn dem jetzt von
dem Kläger formulierten Feststellungsbegehren liegt keine Fortsetzungsfeststellungsklage zugrunde. Der Übergang von der zunächst
erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach §
131 Abs.
1 Satz 3
SGG setzt voraus, dass sich das ursprüngliche Klageziel erledigt hat und damit das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungs-
und Verpflichtungsklage entfallen ist. Eine Erledigung liegt dann vor, wenn sich der ursprüngliche angefochtene Verwaltungsakt
erledigt hat.
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat den Antrag auf Auszahlung der Rentenversicherungsbeiträge bei der
Beklagten am 31. März 2005 gestellt. Der Versicherungsverlauf des Klägers (Anlage zum Bescheid vom 19. Dezember 2003) weist
Pflichtbeitragszeiten für 60 Monate aus. Der Antrag des Klägers auf Auszahlung der Rentenversicherungsbeiträge kann sich nur
auf die im Versicherungsverlauf aufgeführten Pflichtbeiträge beziehen. Ausgehend hiervon haben sich seit Erlass des Bescheides
vom 17. Mai 2005 weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Voraussetzungen geändert.
Eine Erledigung des angefochtenen Bescheides vom 17. Mai 2005 ist auch nicht deshalb eingetreten, weil der Kläger erst im
Berufungsverfahren Kenntnis davon erhalten haben will, dass die Beklagte im Rahmen der Nachversicherung an den Beigeladenen
einen Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 117.787,26 DM für Zeiten vom 3. August 1987 bis 13. Juli 1990 (Referendarzeit) und
vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1997 (Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent) überwiesen hat. Die Überweisung der Nachversicherungsbeiträge
erfolgte bereits am 9. Juli 1998 auf Antrag des Klägers und war somit lange vor Stellung des Antrages auf Beitragserstattung
abgeschlossen. Dies war dem Kläger auch bekannt. Dies ergibt sich aus dem Antrag des Klägers auf Kontenklärung vom 2. Juni
2003. In dem Antragsformular hat der Kläger unter Punkt 4.7 angegeben, dass er am 9. April 1998 einen Antrag auf Nachversicherung
gestellt hat und diese Nachversicherung bereits durchgeführt wurde. Auf die unter Punkt 4.8 in dem Antragsformular gestellte
Frage, ob Beiträge erstattet oder zurückgezahlt oder dies von ihm beantragt wurde, hat er mit ja geantwortet und das Datum
(9. Juli 1998) sowie das Aktenzeichen (...) des Schreibens der Beklagten genannt, mit dem diese den Beigeladenen über die
Überweisung der Nachversicherungsbeiträge informiert hat. Außerdem hat der Kläger in seinem im Rahmen des Widerspruchsverfahrens
gegen den Kontenklärungsbescheid vom 19. Dezember 2003 an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 18. Mai 2004 selbst darauf
hingewiesen, dass ein Betrag in Höhe von 99.848,56 DM im Wege der Nachversicherung an den Beigeladenen überwiesen wurde. Seiner
damaligen Ansicht zufolge war lediglich der Verbleib des Nachversicherungsbetrages für den juristischen Vorbereitungsdienst
(17.938,70 DM) unklar. Die Beklagte hat ihm dann am 30. Juni 2004 mitgeteilt, dass auch dieser Betrag an den Beigeladenen
überwiesen wurde.
Da eine Erledigung des angefochtenen Bescheides vom 17. Mai 2005 somit nicht eingetreten ist, liegen die Voraussetzungen für
eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht vor. Die Klage war daher abzuweisen.
Unter den gegebenen Voraussetzungen ist auch die schlichte Feststellungsklage nach §
55 SGG nicht zulässig, denn der Kläger muss wegen der Subsidiarität dieser Klage seine Rechte, wie hier auch geschehen, vorrangig
durch eine Anfechtungs- und Leistungsklage durchsetzten.
Die Berufung war daher zurückzuweisen und die Klage war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG liegen nicht vor.