Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum zwischen dem 4. August 1969 und dem 30. Juni 1990 als
Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste feststellen muss.
Der 1947 geborene Kläger absolvierte von September 1966 bis August 1969 ein Studium an der Ingenieurschule für Chemie in M.
Am 25. Juli 1969 bestand er die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Technologie der Chemischen Industrie und erhielt die
Berechtigung die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Vom 4. August 1969 bis über den 30. Juni 1990 hinaus arbeitete der
Kläger im VEB C K S, Chemiefaserwerk G, dem VEB Chemiefaserwerk G bzw. dessen Rechtsnachfolger. Er war zunächst als Schichtingenieur
beziehungsweise als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. Ab Januar 1984 bis über den 30. Juni 1990 hinaus war der Kläger
als Abteilungsleiter Kultur/Körperkultur/Sport tätig.
Eine Versorgungszusage wurde dem Kläger nicht erteilt; er hatte auch keinen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige
Zusage. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat er zum 1. Mai 1984 bei.
Mit notariellem Vertrag/Umwandlungserklärung vom 18. Juni 1990 wurde der VEB Chemiefaserwerk G in eine GmbH umgewandelt. Nach
Nummer 2 dieses Vertrages wurde zur Durchführung der Umwandlung mit Stichtag vom 1. Juni 1990 das Vermögen aus der bisherigen
Fondsinhaberschaft des VEB Chemiefaserwerk G auf die Chemiefaser G GmbH unter Zugrundelegung der Bilanz zum 1. Mai 1990 übertragen.
Gemäß Nummer 6 der Umwandlungserklärung war dieser eine Abschlussbilanz des VEB zum 30. April 1990 beigefügt.
Den Antrag des Klägers vom 14. Juni 2002 auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid
vom 17. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2004 ab und führte zur Begründung unter anderem
aus, zwar sei der Kläger berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Er sei jedoch nicht als Ingenieur, sondern als
Abteilungsleiter Kultur/Körperkultur/Sport/Zivilverteidigung beschäftigt gewesen. Für den Anspruch auf eine Versorgungszusage
nach den Regelungen des Bundesrechtes komme es darauf an, dass der Betreffende die erforderliche Qualifikation erworben habe,
im wesentlichen entsprechend dieser Qualifikation beschäftigt gewesen sei und die Beschäftigung für einen von der Versorgungsordnung
erfassten Arbeitgeber verrichtet habe. Bei der am 30. Juni 1990 ausgeübten Beschäftigung habe es sich nicht um eine ingenieurtechnische
Beschäftigung im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Cottbus übersandte der Kläger unter anderem einen Funktionsplan vom
4. November 1983 über die Arbeitsaufgabe/Funktion eines Abteilungsleiters Kultur/Körperkultur/Sport. Mit Urteil vom 3. März
2005 wies das Sozialgericht Cottbus die Klage ab und führte zur Begründung unter anderem aus, der Kläger habe keinen Anspruch
auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie auf Feststellung
der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsverdienste. Dieser Anspruch stehe dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil er von dem
Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst werde. Ihm sei weder eine Versorgungszusage erteilt worden, noch sei er durch eine Einzelentscheidung der DDR
in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht und aufgrund der am 30. Juni 1990
gegebenen tatsächlichen Umstände habe der Kläger aus bundesrechtlicher Sicht auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage
gehabt. Im Hinblick auf die von dem Kläger am 30. Juni 1990 ausgeübte Tätigkeit als Abteilungsleiter Kultur/Körperkultur/Sport
gehöre er nicht zu den kraft Gesetzes in die Versorgungsordnung Einzubeziehenden. Denn er habe zum Zeitpunkt der Schließung
der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 keine Tätigkeit ausgeübt, die vom Anwendungsbereich der zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz (AVItech) erfasst worden sei. Nach der Rechtsprechung des BSG seien nach der AVItech versorgungsberechtigt
diejenigen, die im Rahmen einer ingenieurtechnischen Tätigkeit herausragenden Einfluss auf die Herstellungsvorgänge gehabt
hätten. Die Verordnung vom 17. August 1950 habe der technischen Intelligenz, die vor allem große wissenschaftliche und technische
Aufgaben durchzuführen gehabt habe, einen Anspruch auf einen höheren Lebensstandard zuerkannt. Sie habe darunter von vornherein
nur technische Aufgaben in Produktionsbetrieben verstanden; schon die 1. Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl.
DDR 1950, Nr. 111, S. 1043 f.) habe den Kreis der Versorgungsberechtigten ausdrücklich als die technische Intelligenz, die
konstruktiv und schöpferisch in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig sei und hervorragenden Einfluss auf die Herstellungsvorgänge
nehme, umschrieben (vergleiche BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az. B 4 RA 39/01 R, zitiert nach Juris). Wie sich aus der "Präambel" der AVItech ergebe, hätten in das Versorgungssystem grundsätzlich nur
solche Personen einbezogen werden sollen, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik
zuständig gewesen seien, also diejenigen, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in
der Forschung oder bei der Produktion gefördert hätten (vergl.: BSG, Urteil vom 31. März 2004, Az. B 4 RA 31/03 R, zitiert nach Juris). § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung, der den in der AVItech vorgegebenen Rahmen ausgefüllt
habe, mache deutlich, dass nicht alle, die die Berufsbezeichnung "Ingenieur" geführt hätten, zur "technischen Intelligenz"
im Sinne der AVItech gehört hätten, sondern nur diejenigen, die aktiv in den Produktionsprozess selbst eingegliedert gewesen
seien (vergl.: BSG, Urteil vom 31. März 2004, Az. B 4 RA 31/03 R, aaO.). Dem Kläger hätten nach dem Funktionsplan vom 4. November 1983 betriebswirtschaftlich/ökonomische Arbeitsaufgaben
oblegen. Die im Funktionsplan unter anderem aufgeführten Arbeitsaufgaben, wie Wahrnehmung der Objektverantwortlichkeit; Gewährleistung
der Bestellung, Beschaffung, Nachweisführung und des optimalen Einsatzes des Materialbedarfs der Abteilung; Überprüfung von
inventarisierungspflichtigen Grund- und Arbeitsmitteln; Planung und Durchsetzung bautechnischer Maßnahmen; Festlegung und
Koordinierung aller Maßnahmen der planmäßig vorbeugenden Wartung und Instandsetzung spezieller Anlagen und technischer Einrichtungen;
Einleitung, turnusmäßige Durchführung und aktenkundige Nachweisführung der besonderen Überprüfungen revisionspflichtiger technischer
Geräte und Anlagen; Gewährleistung der ständigen Funktionsfähigkeit und technischen Sicherheit der zur Abteilung gehörenden
Transportmittel und mobilen technischen Geräte sowie Beantragung und konzeptionelle Vorbereitung von notwendigen Ersatzinvestitionen
lasse einen betriebswirtschaftlich geprägten Aufgabenbereich erkennen. Die Tätigkeit des Klägers sei nach Auffassung der Kammer
keine ingenieurtechnische Tätigkeit, die dem Anwendungsbereich der AVItech zugeordnet werden könne. Vielmehr stelle sich die
Tätigkeit des Klägers als überwiegend betriebswirtschaftlich ökonomische Tätigkeit dar. Die im Funktionsplan beschriebenen
Aufgaben seien nahezu vollständig verwaltende Aufgaben aus dem betriebswirtschaftlichen Bereich. Eine konstruktiv und schöpferisch
verantwortliche Tätigkeit mit hervorragendem Einfluss auf die Herstellungsvorgänge läge damit nicht vor. Die ausgeübte Tätigkeit
sei nicht Ausdruck einer "technischen" Funktion.
Der Kläger hat gegen das ihm am 4. April 2005 zugestellte Urteil am 4. Mai 2005 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
eingelegt und unter anderem ausgeführt, er erfülle sowohl die sachliche als auch die betriebliche Voraussetzung für eine Einbeziehung
in das Versorgungssystem der technischen Intelligenz. Vom 1. November 1983 bis über den 30. Juni 1990 hinaus sei er als Leiter
der Abteilung Kultur/Körperkultur/Sport tätig gewesen. Seine Aufgabe in dieser Position habe schwerpunktmäßig in der technischen
Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Gebäude, technischen Anlagen und Einrichtungen dieser, aber auch anderer Fachabteilungen
auf dem Werksgelände gelegen. Hierzu habe auch die Leitung eines eigenen Werkstattbetriebes für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten,
technische Aus- und Umbauarbeiten sowie Erweiterungsmaßnahmen, welche ohne Fremdhilfe eigenständig erfolgen sollten, gehört.
Ihm habe in diesem Zusammenhang maßgeblich die Planung und konzeptionell-technische Vorbereitung der verschiedenen Maßnahmen
oblägen. Dieses habe im hohen Maße konstruktive und schöpferische Fähigkeiten erfordert. Die Tätigkeit des Abteilungsleiters
habe deshalb vorausgesetzt, dass er über die in seinem Studium erworbenen technisch-technologischen Kenntnisse eines technischen
Ingenieurs verfügt habe. Außerdem habe die Tätigkeit ein hohes Maß an berufspraktischer Erfahrung erfordert, welche er sich
im Rahmen seiner vorherigen Tätigkeit als Schichtleiter der Produktion und im technischen Werkschutz angeeignet habe. Der
VEB Chemiefaserwerk G habe auch am 30. Juni 1990 als volkseigener Produktionsbetrieb bestanden und sei zu diesem Zeitpunkt
in der Liste der volkseigenen Betriebe geführt worden. Die Chemiefaser G GmbH sei erst am 4. Juli 1990 in das Handelsregister
eingetragen worden. Erst ab diesem Zeitpunkt sei die Umwandlung des volkseigenen Betriebes in eine juristische Person erfolgt.
Er gehe davon aus, dass die Eintragung im Handelsregister entscheidungserheblich sei. Der VEB Chemiefaserwerk G habe über
den 30. Juni 1990 hinaus als volkseigener Produktionsbetrieb bei fortlaufender Produktion und Entlohnung der beschäftigten
Mitarbeiter in der Rechtsform eines VEB bestanden. Mit der Eintragung in das Handelsregister, aber erst zum 4. Juli 1990,
sei der Produktionsbetrieb in eine GmbH umgewandelt worden. Dies ergebe sich auch aus dem Gesellschaftsvertrag zur Gründung
der GmbH vom 18. Juni 1990, in dem festgehalten worden sei, dass das erste Geschäftsjahr mit der Eintragung der Gesellschaft
beginne und am 31. Dezember 1990 ende. Es sei somit auf die Eintragung in das Handelsregister laut Gesellschaftsvertrag abzustellen,
auch bezüglich der Bildung des Stammkapitals. Erst damit sei die Umwandlung vollzogen und die Chemiefaser G GmbH gebildet
worden. Auch der zwischen dem VEB Chemiefaserwerk G und ihm geschlossene Arbeitsvertrag habe noch am 30. Juni 1990 bestanden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 03. März 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2002 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 4. August 1969 bis
zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz (Nummer 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und weist darauf hin, dass im Übrigen für den VEB Chemiefaserwerk G am
30. Juni 1990 auch die betrieblichen Voraussetzungen im Sinne eines volkseigenen Produktionsbetriebes nicht mehr vorlägen.
Für die Anwendung des AAÜG sei es entscheidend, ob ein VEB noch am 30. Juni 1990 aktiv eine industrielle Herstellung von Sachgütern betrieben habe.
Bei einer Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft sei damit - unabhängig von der Eintragung in das Handelsregister - zu prüfen,
ob der VEB nach Gründung der Kapitalgesellschaft noch selbst für eigene Rechnung produziert habe und damit aktiv am Wirtschaftsleben
teilgenommen habe. Wenn durch die Gründung der Kapitalgesellschaft die Betriebsmittel (Fonds) auf die Nachfolgegesellschaft
übergegangen seien (Abschlussbilanz, Bilanzbrücke), sei davon auszugehen, dass von diesem Zeitpunkt an der VEB noch als Rechtssubjekt
bestanden habe, aber keine Produktionsaufgaben erfüllt habe. Er sei vermögenslos und könne daher nur als "leere Hülle" betrachtet
werden, weil die Produktionsaufgaben und die wirtschaftliche Tätigkeit bereits von der Vorgesellschaft wahrgenommen worden
seien. Für den VEB Chemiefaserwerk G lägen am 30. Juni 1990 die betrieblichen Voraussetzungen im Sinne eines volkseigenen
Produktionsbetriebes nicht mehr vor, denn die wirtschaftliche Tätigkeit sei zu Gunsten und für Rechnung der Kapitalgesellschaft
verrichtet worden. Ausweislich der Umwandlungserklärung sei die gesamte Fondsinhaberschaft des VEB Chemiefaserwerk G bereits
zum 1. Juni 1990 auf die Nachfolgegesellschaft (GmbH) übergegangen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie
der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Versicherungsnummer ...) verwiesen, der Gegenstand der Beratung und Entscheidung
gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben sich mit dieser Verfahrensweise mit Schreiben vom 23.
September 2009 beziehungsweise vom 01. Oktober 2009 einverstanden erklärt.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere ist sie statthaft und form- und fristgerecht erhoben (§§
143 und
151 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Cottbus eine Verpflichtung der Beklagten abgelehnt, den
streitbefangenen Zeitraum als solchen der Zugehörigkeit des Klägers zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesem Zeitraum
tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, denn er hat keinen dahingehenden Anspruch; der angegriffene Bescheid
der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig.
Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre
rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungsträger
aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung
von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (
SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen.
Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren
mit dem Erlass eines sogenannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel.
In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, - dem Vormerkungsverfahren nach §
149 Abs.
5 SGB VI ähnlich - gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung
erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen.
Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren
im Einzelnen das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 20. Dezember 2001, Az.: B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen
solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Einen seinem Begehren entsprechenden Anspruch hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht in den persönlichen Geltungsbereich
der Vorschriften des AAÜG fällt. Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG keine Anwendung finden. Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet
erworben worden sind. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme,
am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften
hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. §
1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme
am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage
erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. das
Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, Az.: B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 1. Juli
1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als
Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt
bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist unter diesen Umständen rechtlich grundsätzlich und faktisch
in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach, das heißt abstrakt-generell,
zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung
und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein
Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen
sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere
der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere
Verfahren einbezogen werden.
Ausgehend von dieser Basis bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs
auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls
durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der
früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich
nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel
3 Abs.
1 des Grundgesetzes -
GG-) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 9. April 2002, Az.: B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und
angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung
willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom 24. März 1998, Az.: B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3, und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen
Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als
berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten faktischen Beurteilungsgrundlage gerade nicht
willkürfrei entscheiden (vgl. das Urteil des BSG vom 12. Juni 2001, Az.: B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum
Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist,
lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den
volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) allein nicht klären. Dort heißt
es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde
über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur
Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten
noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium
der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen
zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung
erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls
heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz
in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die vom 26. September
1950 datierende erste Durchführungsbestimmung (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen,
2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und
3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb
tätig waren.
Die erste Voraussetzung erfüllte der Kläger unstreitig. Ob bereits die zweite Voraussetzung nicht erfüllt ist, wovon das Sozialgericht
ausgegangen ist, ist fraglich, kann aber letztlich dahinstehen, weil bei dem Kläger im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme
jedenfalls die dritte, das heißt die betriebsbezogene Voraussetzung nicht vorlag. Er war nämlich am 30. Juni 1990 nicht (mehr)
in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesem gleichgestellten
Betrieb beschäftigt.
Der VEB Chemiefaserwerk G dürfte ursprünglich ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie gewesen sein. Am 30. Juni
1990 aber war er es nicht mehr.
Zwar war der VEB Chemiefaserwerk G am Stichtag noch nicht erloschen, denn ein nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen
Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (UmwVO) vom 1. März 1990 (GBl. DDR I S. 119) umgewandelter
VEB erlosch gemäß § 7 UmwVO erst mit Eintragung der GmbH in das Register. Die Eintragung der Chemiefaser G GmbH erfolgte erst
am 4. Juli 1990, also nach dem 30. Juni 1990. Gemäß § 23 des Treuhandgesetzes (TreuhG) vom 17. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 300) i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 TreuhG war der VEB jedoch bereits kraft Gesetzes (§ 11 Abs. 1 TreuhG) vom 1. Juli 1990 an eine GmbH. Bis zu diesem Zeitpunkt, also bis zum Stichtag 30. Juni 1990, bestand ein Nebeneinander von
VEB und Kapital-Vorgesellschaft in Gestalt einer GmbH in Gründung (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004, B 4 RA 4/04 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 m. w. N.). Für die Vorgesellschaft (GmbH i. G.) galt gemäß § 4 Abs. 3 UmwVO bis zum 1. Juli 1990 das in der DDR fortgeltende GmbH-Gesetz vom 20. April 1892 (RGBl. S. 477) in der Fassung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 846).
Der am Stichtag rechtlich noch existente VEB Chemiefaserwerk G war aber am 30. Juni 1990 kein Produktionsbetrieb mehr. Mit
der notariellen Umwandlungserklärung vom 18. Juni 1990 wurde nämlich das gesamte Vermögen des volkseigenen Betriebs und damit
auch die Produktionsmittel mit Stichtag vom 1. Juni 1990 aus der bisherigen Fondsinhaberschaft auf die mit Gesellschaftsvertrag
vom selben Tag gegründete Chemiefaser G GmbH übertragen und bildete § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags zufolge das
Stammkapital der neuen Gesellschaft. Die Rechtsträgerschaft an Grund und Boden ging zu diesem Zeitpunkt an die Treuhandanstalt
über, die Nutzungsrechte an die GmbH i. G.. Der VEB Chemiefaserwerk G verfügte somit am Stichtag gar nicht mehr über die Betriebsmittel,
um Produktionsaufgaben welcher Art auch immer zu erfüllen. Er war vermögenslos und existierte nur noch als Rechtssubjekt ohne
Produktionsaufgaben und ohne wirtschaftliche Tätigkeit. Diese wurde bereits von der am 18. Juni 1990 entstandenen und bis
zu ihrer Eintragung in das Handelsregister teilrechtsfähigen und nach außen unbeschränkt handlungsfähigen Vorgesellschaft
wahrgenommen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004, aaO.). Nach dem Willen der die Umwandlung Erklärenden war der VEB am 30.
Juni 1990 praktisch nur noch eine "leere Hülle" (vgl. die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Mai
2009, L 4 R 1494/05; vom 29. April 2009, L 17 R 256/05; vom 20. März 2009, L 4 R 1819/05; 27. Januar 2009, L 17 R 424/07; 17. Oktober 2008, L 8 R 1721/05; vom 12. September 2008, L 4 R 346/05; 23. Mai 2007, L 21 RA 167/04, und vom 16. März 2007, L 1 R 1617/05 sowie Beschlüsse vom 4. Juni 2008, L 3 R 1482/06, und vom 9. Juli 2008, L 16 R 355/07; ebenso Landessozialgericht Thüringen, Urteile vom 29. Januar 2007, L 6 R 509/05, und vom 26. Februar 2007, L 6 R 11/05, sowie Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 19. Mai 2009, L 11 R 2534/09, alle zitiert nach juris), in welcher niemand - und folglich auch nicht der Kläger - mehr tatsächlich beschäftigt sein konnte.
Wollte man annehmen, der Kläger sei am 30. Juni 1990 in der Chemiefaser G GmbH i. G. beschäftigt gewesen, so ist die betriebliche
Voraussetzung schon deshalb nicht erfüllt, weil ein in einer solchen Rechtsform geführtes Unternehmen, das schon kein volkseigener
Betrieb war, nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in den Anwendungsbereich des zu Bundesrecht gewordenen
§ 1 Abs. 1 der zweiten Durchführungsbestimmung und damit des Zusatzversorgungssystems fällt (vgl. zuletzt Urteil vom 7. September
2006, SozR 4-8570 § 1 Nr. 11, m. w. N.). Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich manche Kläger gegen diese Rechtsprechung
gewandt hatten, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 26. Oktober 2005,
1 BvR 1921/04, SozR 4-8560 § 22 Nr. 1).
Der Kläger war schließlich am 30. Juni 1990 auch nicht in einem den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie und des
Bauwesens versorgungsrechtlich gleichgestellten Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung beschäftigt.
Die dort zu findende abschließende Aufzählung nennt keinen Betrieb dieser Rechtsform. Nach dem Unternehmens- und Betriebszweck
kommt auch keine andere der dort genannten Betriebsarten in Betracht.
Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem gegen die
Beklagte hat, kann er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte haben,
denn die letztgenannte Feststellung setzt die erstgenannte voraus.
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision wird nicht zuzulassen.