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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2017 - 32 AS 1005/15
SGB-II-Leistungen Aufhebung einer Leistungsbewilligung Hilfebedürftigkeit Stark schwankende Einnahmen Hinweispflicht
1. Die Vorschrift des § 3 Abs. 5 Satz 1 ALG-II-VO findet in erster Linie auf sogenannte Saisonbetriebe oder -tätigkeiten, die üblicherweise im Laufe des Jahres stark schwankende Einnahmen haben, z.B. Eisdielen, Skilifte oder Landwirte, wenn diese Einnahmen im wesentlichen nur nach der Ernte erzielen, Anwendung.
2. Darüber hinaus kommt auch eine Anwendung bei Tätigkeiten in Betracht, bei denen üblicherweise in unregelmäßigen Abständen Einnahmen erzielt werden, die dann den Bedarf für mehrere Monate decken, wie z.B. bei Künstlern.
3. Zweck des § 3 Abs. 5 ALG-II-VO 2008 ist es, eine "Leistungsoptimierung" durch gezielte Antragstellung nach Ende einer Saison entgegenzuwirken, indem auch Einkommen ergänzend Berücksichtigung findet, das in der Saison oberhalb der Bedarfsgrenze zur Verfügung stand, bei späterer Antragstellung ohne diese Regelung aber nicht zu berücksichtigen gewesen wäre.
4. § 3 Abs. 5 ALG-II-VO zielt mithin darauf ab, Einkommen, das an sich zugunsten des Leistungsberechtigten nicht zu berücksichtigen wäre, gleichwohl zu Lasten des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen, um damit zu verhindern, dass Einkommen unberücksichtigt bleibt, das vor dem maßgebenden Leistungszeitraum erzielt wurde, wegen seiner Höhe jedoch ausreichend wäre, um den Bedarf im maßgebenden Bewilligungszeitraum ganz oder teilweise zudecken.
5. Wegen dieser für den Leistungsberechtigten nachteiligen Wirkung des § 3 Abs. 5 ALG-II-VO erfordert die Anwendung dieser Vorschrift einen Hinweis gegenüber dem Leistungsberechtigten.
Normenkette:
SGB X § 45
,
SGB X § 48
,
SGB III § 330 Abs. 3
,
SGB II § 9 Abs. 1
,
ALG-II-VO (2008) § 3 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Berlin 10.03.2015 S 129 AS 29051/12
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. März 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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