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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2016 - 32 AS 445/16
Grundsicherungsleistungen und Vermögensverwertung Anspruch auf Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft Verwertbarkeit von Vermögensgegenständen
1.Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind.
2. Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung liegt nach der Rechtsprechung des BSG dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht.
3. Umgekehrt ist eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht.
4. Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Verwertung ist auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen; es ist mithin zu ermitteln, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat.
5. Der gegenwärtige Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüber zu stellen.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2
,
SGB II § 12 Abs. 3
,
SGB II § 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 08.01.2016 S 206 AS 24325/15 ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Der im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Hilfsantrag wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Landessozialgericht wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: