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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.04.2016 - 32 AS 79/15
Nichtzulassungsbeschwerde Verletzung rechtlichen Gehörs Antrag auf Terminverlegung
1. Ein Verfahrensmangel ist gegeben, wenn infolge einer unrichtigen Anwendung oder Nichtanwendung einer Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, das Verfahren des Sozialgerichts bis zum Erlass einschließlich des Urteils fehlerhaft abgelaufen ist.
2. Nicht erforderlich ist, dass das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht; es genügt, dass das Urteil auf ihm beruhen kann, also die Möglichkeit besteht, dass er die Entscheidung beeinflusst hat.
3. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in der Verhandlung darzulegen.
4. Ein im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO ordnungsgemäß gestellter Vertagungsantrag mit einem hinreichend substantiiert geltend gemachten Terminsverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung.
5. Im Falle einer Terminkollision muss nach der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einem Einzelanwalt in der Regel - und vor allem bei einem ersten Verlegungsantrag - eine Terminverlegung erfolgen.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 2
,
ZPO § 227 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Cottbus 08.12.2014 S 14 AS 369/14
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 8. Dezember 2014 zugelassen.
Das Beschwerdeverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne dass es der Einlegung einer Berufung durch die Klägerin bedarf.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Entscheidungstext anzeigen: