LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2008 - 32 B 758/08
Statthaftigkeit einer Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren nach intertemporalen Prozessrecht
Trotz des allgemeinen Grundsatzes des intertemporalen Prozessrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich
auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst, bleiben bereits rechtshängige Rechtsmittel auch dann statthaft, wenn das Rechtsmittel
nachträglich beschränkt wird. Das gilt auch für denjenigen, der zwar noch rechtzeitig unter Geltung des alten Rechts das Rechtsmittel
hätte einlegen können, die erstinstanzliche Entscheidung jedoch eine veraltete Rechtsmittelbelehrung enthalten hat. [Amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Berlin 06.03.2008 S 156 AS 4246/08 ER