Gründe:
Die am 16. Juli 2008 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. Juni 2008, mit dem Prozesskostenhilfe
(PKH) - nur - gegen monatliche Ratenzahlung von 15 € bewilligt wurde, ist unzulässig.
Nach §
172 Abs.
3 Nr.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
vom 26. März 2008 (BGBl I S. 444), ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (u.a.) ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die
persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend
erfüllt. Das Sozialgericht hat dem Kläger zwar Prozesskostenhilfe bewilligt, jedoch nur gegen Ratenzahlung. Darin liegt eine
Teilablehnung von Prozesskostenhilfe (so auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum
Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl., §
172 Rn. 6h), denn der Kläger ist dadurch, dass Ratenzahlungen von ihm gefordert werden, beschwert. Er erlangt nicht die nach
dem Gesetz mögliche günstigste Rechtsstellung der Ratenfreiheit. Diese Teilablehnung erfolgt auch ausschließlich aufgrund
der Verneinung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine ratenlose Bewilligung.
Für das gefundene Ergebnis sprechen auch die Auslegung nach dem Wortlaut des Gesetzes, sowie die historische und die teleologische
Auslegung (vgl. dazu Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts - LSG - vom 18. August 2008, Az. L 2 B 411/08 AS-PKH, dokumentiert in Juris; so auch z.B. LSG Rheinland-Pfalz, Az. L 5 B 138/08 KR, LSG Niedersachsen-Bremen, Az. L 1 B 23/08 KR, LSG Baden-Württemberg, Az. L 1 U 2913/08 PKH-B, LSG Berlin-Brandenburg, Az. L 8 B 365/08 AL PKH, alle dokumentiert in Juris, a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Az. L 19 B 851/08 AS PKH und L 28 B 852/08 AS PKH).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen. Für ein PKH -Verfahren selbst
ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen; auch nicht für das PKH-Beschwerdeverfahren (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
Kommentar zur
Zivilprozessordnung -
ZPO -, 67. Aufl. 2009, §
127 Rn. 88, Philippi in Zöller, Kommentar zur
ZPO, 27. Aufl. §
114 Rn. 3, jeweils m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus §
73a Abs.
1 SGG in Verbindung §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).