Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Vormerkung im Ghetto zurückgelegter Arbeitszeiten als Beitragszeiten.
Die 1929 in S(ukrainisch S), Kreis C, damals Rumänien, heute Ukraine, geborene Klägerin lebt seit dem 19. November 1950 in
Israel, dessen Staatsangehörigkeit sie auch besitzt. Sie ist als Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung nach § 1 Bundesentschädigungsgesetz
(BEG) anerkannt.
Im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens bezüglich eines Rentenantrages vom 14. Dezember 1990 hatte die Klägerin unter anderem
angegeben, dass sie sich in der Zeit von Oktober 1941 bis März 1944 im Lager Werchowka (ukrainisch Verhivka, rumänisch Verhovca)
in Transnistrien in Haft befunden habe und in der Zeit von Juli 1941 bis März 1944 den Judenstern habe tragen müssen. Weiter
finden sich in den Akten der Beklagten Auszüge aus der Akte des Bezirksamts für Wiedergutmachung Saarburg (Az. ...), bei dem
die Anerkennung der Klägerin als Verfolgte erfolgt war, und zwar unter anderem eine eidesstattliche Erklärung der Klägerin
vom 03. Juli 1957. Darin hatte die Klägerin angegeben, im Oktober 1941 nach M transportiert worden zu sein. Von dort sei sie
über J in das ZAL Werchowka gebracht worden. Sie hätten im ehemaligen Postgebäude gehaust, dann in zerstörten Häusern, ohne
Fenster und Türen, hätten auf bloßem Boden geschlafen und seien von rumänischen Gendarmen mit deutscher Aufsicht bewacht worden.
Sie hätten vom Verkauf ihrer Resthabe gelebt und sie habe trotz ihrer Jugend zwangsarbeiten müssen. Sie seien alle an Typhus
erkrankt und hätten das Lager bei Todesstrafe nicht verlassen dürfen. Der Judenratobmann habe S geheißen. Im März 1944 seien
sie von den Russen befreit worden.
Weiter findet sich eine Erklärung von Frau A K, geborene B, ebenfalls vom 3. Juli 1957 und von Frau C K vom selben Datum,
die die Angaben der Klägerin aus ihrer eidesstattlichen Erklärung bestätigen.
Mit Bescheid vom 21. Juni 1996 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Rente mit der Begründung ab, dass keine Bundesgebiets-Beitragszeiten
vorlägen. Vorher hatte die Beklagte mit Bescheid vom 10. April 1995 die Zeit von Mai 1946 bis 31. August 1950 als Pflichtbeitragszeit
nach dem Fremdrentengesetz (FRG) vorgemerkt. Die mit Bescheid vom 02. November 1995 zugelassene Nachentrichtung gemäß § 22 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) hatte die Klägerin nicht vorgenommen. Gegen den Bescheid vom 21. Juni 1996 hat die Klägerin keinen Widerspruch eingelegt.
Mit am 28. August 2002 bei der damaligen Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz eingegangenem Schriftsatz vom 26. August
2002 beantragte die Klägerin die Anerkennung der im Ghetto zurückgelegten Beitragszeiten und von Ersatzzeiten, die Gewährung
einer Rente und die freiwillige Weiterversicherung nach §
7 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI).
Die Beklagte erhielt vom israelischen Rentenversicherungsträger einen Versicherungsverlauf, wonach die Klägerin in Israel
148 Kalendermonate Versicherungszeiten zurückgelegt hat. Im Formantrag auf Versichertenrente gab die Klägerin an, in der Zeit
von Oktober 1941 bis März 1944 in der Umgebung des Ghettos Werchowka in den Sommermonaten Feldarbeiten in Form von Ernten,
Säen und Sortieren ausgeführt und im Winter in den Dörfern bei Bauernfamilien Strick- und Näharbeiten durchgeführt zu haben.
Als Arbeitsverdienst habe sie Essen am Arbeitsort erhalten. In dem von ihr ausgefüllten "Fragebogen zum Gesetz zur Zahlbarmachung
von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto" hat die Klägerin angegeben, in der Umgebung des Ghettos Werchowka bei ukrainischen
Familien gearbeitet zu haben. Im Sommer habe sie auf den Feldern beim Ernten, Sortieren und Säen geholfen, im Winter Strick-
und Näharbeiten durchgeführt. Sie habe den ganzen Tag gearbeitet. Am Anfang sei sie von Haus zu Haus gegangen und habe Arbeit
gesucht, danach habe sie zwei Familien gefunden, bei denen sie ständig gearbeitet habe. Als Entlohnung habe sie Essen am Arbeitsort
erhalten. Das Ghetto Werchowka habe aus 22 Häusern bestanden, es habe keine Straßennamen gegeben.
Mit Bescheid vom 26. März 2003 hat die Beklagte die Anerkennung von Zeiten der Beschäftigung in einem Ghetto mit der Begründung
abgelehnt, der angegebene Beschäftigungsort habe sich nicht in einem vom Deutschen Reich eingegliederten oder besetzten Gebiet
befunden und sei nach den vorliegenden Unterlagen nicht als Ghetto ausgewiesen. Ein Entgeltbezug im Sinne des Gesetzes zur
Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) habe nicht vorgelegen. Es seien weder Geld noch Sachbezüge
in wesentlichem Umfang gewährt worden. Es habe keine entgeltlich entlohnte Beschäftigung vorgelegen, vielmehr habe es sich
um Zwangsarbeit gehandelt.
Den am 28. April 2003 mit der Begründung, Transnistrien sei ein vom Deutschen Reich besetztes Gebiet gewesen, eingelegten
Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2004 zurückgewiesen. Die der Beklagten vorliegenden Unterlagen
ließen nicht den Schluss zu, dass es sich bei Transnistrien nach der Übergabe an Rumänien um ein vom Deutschen Reich besetztes
Gebiet gehandelt habe. Im Übrigen läge auch keine Zeit einer Beschäftigung im Sinne des ZRBG vor. Eine solche sei erst dann
gegeben, wenn tatsächlich Geld oder Sachbezüge in wesentlichem Umfang gewährt worden seien. Für einen wesentlichen Sachbezug
im Sinne des Gesetzes sei eine Verpflegung mit Lebensmitteln am Arbeitsplatz allein nicht ausreichend. Sachbezüge würden nur
dann in wesentlichem Umfang gewährt, wenn mit den erhaltenen Rationen erheblich mehr als das eigene Überleben habe gesichert
werden können. Eine Entlohnung in der geltenden Währung habe die Klägerin nicht geltend gemacht. Sie habe angegeben, am Arbeitsort
Essen erhalten zu haben. Nur durch den Erhalt dieser Lebensmittel habe sie den Ghettoaufenthalt überleben können. Wegen dieser
Existenzsicherung komme diesen Lebensmitteln eine viel höhere Bedeutung zu als einer eventuellen Geldleistung oder anderen
Sachbezügen. Dies sei jedoch für die Anwendung des ZRBG nicht maßgeblich. Da keine Beschäftigung gegen Entgelt im Sinne des
ZRBG ausgeübt worden sei, könnten keine Zeiten anerkannt werden.
Mit der am 30. Juni 2004 bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ihre bisherige Argumentation beibehalten
und zusätzlich ausgeführt, dass Entgelt im Sinne des ZRBG auch dann vorliege, wenn es ausschließlich aus Lebensmitteln bestanden
habe. Die Entgeltregelung für die Juden in Transnistrien habe sich aus der Verordnung Nr. 23 vom 11. November 1941 (abgedruckt
bei Korber, Mirjam, Deportiert -Jüdische Überlebensschicksale aus Rumänien 1941 bis 1944, Verlag Hartung-Gorre, Konstanz 1993)
ergeben. In Art. 6 Abs. 4 dieser Verordnung heiße es: "Als Entgelt für geleistete Arbeit erhält jeder Arbeiter einen Lebensmittelbon
im Werte eines Arbeitstages; für einfache Arbeiter wird der Arbeitstag mit einer Mark pro Tag und für qualifizierte, gewerbliche
Arbeiter mit 2 Mark pro Tag festgesetzt". Da in Transnistrien eine sehr schlechte Versorgungslage bestanden habe und die Preise
für Nahrungsmittel immens hoch gewesen seien, sei es für die arbeitenden Juden sogar ein Vorteil gewesen, dass ihnen in aller
Regel Sachbezüge zu gewähren gewesen seien. Sachbezüge seien nach §
14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) Entgelt, wobei es auf die Höhe nicht ankomme. Das ZRBG greife ohne jede Einschränkung auf den Begriff des Arbeitsentgeltes
zurück, wie er in §
14 SGB IV definiert sei.
Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass eine Entgeltzahlung im Sinne des ZRBG bei der Klägerin nicht vorgelegen habe.
Es fehle insofern eine Entgeltzahlung als unverzichtbare Voraussetzung für die Qualifizierung des Beschäftigungsverhältnisses
als "versicherungspflichtig". Das Bundessozialgericht habe hierzu in einem gleich gelagerten Fall entschieden, dass dieses
Merkmal weder wegen der damaligen Lebensumstände vernachlässigt werden noch nach den Voraussetzungen des FRG unberücksichtigt bleiben könne; es werde jedenfalls nicht allein dadurch erfüllt, dass die Klägerin überhaupt eine Gegenleistung
- im vorliegenden Fall "Lebensmittel" - erhalten habe.
Mit Urteil vom 15. August 2005 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die auch von der
Beklagten in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG - (Urteil vom 07. Oktober 2004, Az. B 13 RJ 59/03 R) verwiesen. Danach sei auch bei Arbeiten, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verrichtet worden seien,
die von den Merkmalen der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit bestimmte Beschäftigung, die grundsätzlich der Versicherungspflicht
unterliege, von nicht versicherungspflichtiger Zwangsarbeit abzugrenzen. Auch wenn hinsichtlich der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit
von Arbeit und Gegenleistung geringe Anforderungen gestellt würden, könne auf das Kriterium der Entgeltlichkeit nicht verzichtet
werden. Würde der Entgeltbegriff völlig von der Angemessenheit des für geleistete Arbeit Erlangten gelöst und jegliche Form
von freiem Unterhalt, wenn er nur das Überleben habe sichern helfen, wegen der besonderen Bedingungen im Ghetto als Entgelt
im Sinne einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten, wäre für eine Differenzierung der Ghetto-Arbeiten nach dem Typus
einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung einerseits und einer nicht versicherten Zwangsarbeit andererseits kaum
noch Raum. Als versicherungspflichtige Beschäftigung müsste dann jede Art von Arbeit angesehen werden, die unter den damals
herrschenden Verhältnissen aus der Not "freiwillig" aufgenommen worden sei, nur um durch zum Teil geringste "Gegenleistung"
in Form von geringwertiger Kost, menschenunwürdiger Unterbringung oder ähnlichem das Überleben irgendwie zu sichern. Der Gesetzgeber
habe jedoch davon abgesehen, jegliche durch (Zwangs-) Arbeit erlittene Schäden (auch) in der Rentenversicherung zu kompensieren.
Entsprechend sei das ZRBG auf die Fälle, in denen lediglich gute Verpflegung als Entgelt infrage komme, nicht anwendbar.
Gegen das ihrer Bevollmächtigten am 29. August 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. September 2005 Berufung bei
dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze ihrer
Bevollmächtigten, insbesondere denjenigen vom 27. Februar 2006, verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. August 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 26. März 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01. Oktober 1941 bis 31.
März 1944 als Beitragszeit (Zeit der Beschäftigung in einem Ghetto) vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils bezogen. Ergänzend hat sie auf die Ausführungen
der Klägerin im Entschädigungsverfahren hingewiesen, woraus sich bereits bezüglich des nunmehr behaupteten "Essens am Arbeitsort"
Zweifel ergäben. Entgeltlichkeit im Sinne des ZRBG liege zweifelsfrei nicht vor.
Auf die Bitte des Gerichts, eine nähere Schilderung der Umstände des Aufenthaltes im Ghetto Werchowka vorzulegen, hat die
Klägerin eine eigene eidesstattliche Versicherung vom 22. Mai 2006 eingereicht. Darin hat sie ihre bisherigen Angaben im Rentenverfahren
wiederholt und ausgeführt, dass sie selbst in den umliegenden Dörfern des Ghettos bei den Bauern im Sommer Feldarbeiten und
im Winter Strick- und Näharbeiten durchgeführt habe. Alles habe innerhalb der erlaubten zweieinhalb Kilometer außerhalb des
Ghettos stattgefunden. Sie hätten keinerlei Unterstützung erhalten, hätten selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen müssen.
Das Essen, welches sie für ihre Arbeit erhalten habe, sei mehr wert als Geld.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten
und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (Az. ...) und die Akten des Amtes für Wiedergutmachung Saarburg
(Az. ...) haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form - und fristgerecht eingelegte Berufung (§
151 Sozialgerichtsgesetz-
SGG) der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. August 2005 und der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat
keinen Anspruch auf Vormerkung von Beitragszeiten für eine Beschäftigung im Ghetto Werchowka, da die Voraussetzungen des §
1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) vom 20. Juni 2002 (BGBl
I S. 2074) nicht erfüllt sind. Diese Vorschrift lautet:
Das Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben,
wenn
1. die Beschäftigung
a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2. das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war,
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird.
Der Klägerin ist es nicht gelungen, das Vorliegen der genannten Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Dabei geht der Senat
davon aus, dass eine Glaubhaftmachung ausreichend ist, weil das ZRBG gemäß seinem § 1 Abs. 2 die rentenrechtlichen Vorschriften des WGSVG ergänzt. Nach § 3 Abs. 1 WGSVG genügt es für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache
ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel
erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
Offen bleiben kann, ob es sich bei Transnistrien, in dem sich das von der Klägerin angegebene Ghetto Werchowka befand, um
ein vom Deutschen Reich besetztes Gebiet handelte, da jedenfalls die Voraussetzung der Entgeltlichkeit im Sinne des ZRBG nicht
erfüllt ist. In der von der Klägerin angegebenen Entlohnung in Form von Essen am Arbeitsort, also einer reinen Verpflegung,
- an deren Vorliegen entsprechend den Schilderungen der Klägerin der Senat keine Zweifel hat - liegt keine für die Erfüllung
der Vormerkung als Beitragszeit ausreichende Entlohnung. Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung des (ehemaligen) 4. Senats
des BSG in seinem Urteil vom 14. Dezember 2006, Az. B 4 R 29/06 R, dokumentiert in Juris, dort Rn. 104, wonach der Rechtsbegriff des "Entgelts" im Sinne des ZRBG weit zu fassen und gemäß
der Zielsetzung des ZRBG an das heutige Verständnis des Entgeltbegriffs im Sinne des §
14 Abs.
1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) anknüpfe. Der erkennende Senat ist vielmehr der Auffassung, dass als Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 ZRBG nur ein die Versicherungspflicht
in der deutschen Rentenversicherung begründendes Entgelt anzusehen ist. Davon ist auch das Sozialgericht ausgegangen und hat
sich dabei zutreffend auf die Rechtsprechung des BSG (insbesondere Urteil vom 07. Oktober 2004, Az. B 13 RJ 59/03 R, dokumentiert in Juris = SozR 4-5050 § 15 Nr. 1) bezogen. Dieses hat ausgeführt (BSG, aaO., Rn. 50, 51):
"Dem ZRBG ist nicht zu entnehmen, dass es für andere Arten von Beschäftigungen in einem Ghetto Geltung beansprucht als solchen,
die nach der so genannten Ghetto-Rechtsprechung des BSG als versicherungspflichtige Beschäftigungen anzusehen sind. Hierfür
spricht zunächst der Wortlaut des § 1 Abs. 1 ZRBG, wonach die Beschäftigung nicht nur aus einem eigenen Willensentschluss
zustande gekommen, sondern auch gegen Entgelt ausgeübt worden sein muss. Damit knüpft das Gesetz erkennbar an die von der
Rechtsprechung aufgestellten Kriterien der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit für eine versicherungspflichtige Beschäftigung
in einem Ghetto an. Dies ergibt sich auch aus der hierzu vorliegenden Gesetzesbegründung (BT-Drucks 14/8583, S 1, 6; 14/8602,
S 1, 5), wonach dieses Gesetz ausdrücklich in Reaktion (und Akzeptanz) der Rechtsprechung des BSG verabschiedet worden ist,
um - entgegen §
272 SGB VI - in vielen Fällen die daraus resultierenden Rentenansprüche ins Ausland erst zahlbar zu machen. Eine Erweiterung des anspruchsberechtigten
Personenkreises über den von der Ghetto-Rechtsprechung begünstigten hinaus ist ersichtlich vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt
gewesen. Die in § 1 ZRBG genannten Kriterien folgen vielmehr der Rechtsprechung des BSG und verdeutlichen die Trennung zur
nichtversicherten Zwangsarbeit (BT-Drucks 14/8583, S 6; 14/8602, S 6).
Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass iS des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b ZRBG eine entgeltliche Ausübung einer
Beschäftigung auch dann bereits vorliegen und zu einem Rentenanspruch führen soll, wenn überhaupt ein irgendwie geartetes,
und sei es noch so geringes Entgelt gezahlt worden ist. Wie im Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 ZRBG zu lesen ist, müssen die Zeiten
der Beschäftigung zu rentenrechtlichen Zeiten führen, was wiederum nur möglich ist, wenn das Entgelt iS des § 1 Abs. 1 Nr.
1 Buchst b ZRBG als ein die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begründendes Entgelt anzusehen ist. Damit muss
das Entgelt nicht nur eine Mindesthöhe erreichen, um überhaupt als solches Versicherungspflicht begründen zu können, sondern
es darf auch nicht nur in der bloßen Gewährung von freiem Unterhalt bestehen, weil ansonsten Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes
für diese Beschäftigung vorliegt. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, ist der Gesetzgeber den Weg einer weitergehenden Entschädigung
von Ghetto-Arbeitszeiten innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gegangen."
Der Senat schließt sich der eben zitierten Rechtsprechung des 13. Senats des BSG nach eigener Prüfung an. Aus der Entstehungsgeschichte
des ZRBG, das auf Grund der Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigungsfähigkeit von Beschäftigungen in einem Ghetto (vgl.
insbesondere Urteile vom 18. Juni 1997, Az. 5 RJ 66/95, dokumentiert in Juris = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15 und 5 RJ 68/95) erlassen wurde, ergibt sich, dass eine Vormerkung von Versicherungszeiten und daraus resultierend ein Rentenanspruch (nur)
dann gegeben sein sollte, wenn die Arbeitstätigkeit im Ghetto noch annähernd mit derjenigen einer Tätigkeit außerhalb einer
Zwangssituation wie dem Ghettoaufenthalt vergleichbar war, d.h. eine Tätigkeit vorliegen sollte, für die Versicherungspflicht
gegeben sein musste, da sich nur dann ein Anspruch aus der Rentenversicherung rechtfertigte, weil es sich bei der Anerkennung
einer Beitragszeit nicht um eine Entschädigung handeln sollte. Bereits in dem zuerst genannten dieser beiden Urteile hat das
BSG entschieden, dass hinsichtlich des Entgeltes nicht jeglicher Bezug zur Erfüllung des Entgeltbegriffes im Sinne der Rentenversicherung
ausreicht. Es hat ausgeführt (Juris Rn. 17):
"Rechtsgrundlage für Arbeit in diesem Sinne ist das Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Zustande kommt das Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis durch Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Typisch ist mithin, dass
auf beiden Seiten jeweils eigene Entschlüsse zur Beschäftigung vorliegen, die nach dem Modell der Erklärungen bei einem Vertragsschluss
geäußert werden. Nach seinem unmittelbaren Zweck und dem daran ausgerichteten Inhalt ist das Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis
ein Austausch wirtschaftlicher Werte iS einer Gegenseitigkeitsbeziehung. Auszutauschende Werte sind die Arbeit einerseits
sowie das dafür zu zahlende Arbeitsentgelt - der Lohn - andererseits. Das Arbeitsentgelt kann in Geld oder Gegenständen, insbesondere
körperlichen Gegenständen ("Sachen", §
90 BGB) bestehen, d.h. Bar- oder Sachlohn sein, § 160 Abs. 1
RVO aF. Eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit ("Äquivalenz") der Leistungen braucht nicht gegeben zu sein; das Arbeitsentgelt
muss allerdings einen Mindestumfang erreichen, damit Versicherungspflicht entsteht."
Aus der Gesetzesbegründung (Drucksache 14/8583 des Deutschen Bundestages, Seite 6, B. Besonderer Teil zu Art. 1, zu § 2),
auf die auch das BSG in seinem Urteil vom 07. Oktober 2004 (aaO.) Bezug genommen hat, ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber
an die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen der Anerkennung der Beschäftigung in einem Ghetto als Beitragszeit
festhalten wollte. Dort ist ausgeführt:
"Eine Gleichstellung erfolgt nicht nur für Zeiten, in denen nach früherem Reichsrecht für freiwillig gegen Entgelt aufgenommene
Beschäftigungen Beiträge zu zahlen waren. Vielmehr wird für entsprechende Zeiten auch außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs
der Reichsversicherungsgesetze, also in den vom Deutschen Reich besetzten Gebieten, für die Berechnung von Renten eine Beitragszahlung
für eine nach den Reichsversicherungsgesetzen versicherungspflichtige Beschäftigung außerhalb des Bundesgebiets unterstellt.
Dies gilt auch für Zeiten in einem Staat, in dem ein System der sozialen Sicherung für den Fall des Alters (noch) nicht errichtet
war."
Der 13. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 20. Juli 2005 (Az.: B 13 RJ 37/04 R, Juris Rn. 29) an seiner Auffassung festgehalten, dass durch die Einführung des ZRBG hinsichtlich des Erfordernisses eines
freiwilligen Beschäftigungsverhältnisses gegen Entgelt nichts geändert worden ist. Danach ist neben der freiwilligen Aufnahme
und Ausübung der Arbeit auch die Gewährung eines Entgelts erforderlich, das nach Art und Höhe eine versicherungspflichtige
Beschäftigung begründen kann (so auch Landessozialgericht [LSG] für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06. Juni 2007,
Az. L 8 R 54/05, Juris Rn. 40 ff und Urteil vom 28. Januar 2008, Az. L 8 RJ 139/04, Juris Rn. 33; Urteil vom 19. September 2008, Az. L 14 R 377/06; Urteil vom 22. August 2008, Az. L 13 R 203/06 und Urteil vom 14. Oktober 2008, Az. L 3 R 326/06).
Das von der Klägerin bezogene Entgelt in Form von Essen am Arbeitsort, das sie von den ukrainischen Familien erhalten hat,
bei denen sie gearbeitet hat, reicht damit nicht aus, um den Entgeltbegriff des § 1 Abs. 1 ZRBG zu erfüllen. Dieses Entgelt
reichte gerade dazu aus, die Klägerin am Leben zu erhalten, hätte aber nicht, wie es erforderlich wäre, zu einer Rentenversicherungspflicht
nach den damals geltenden deutschen Vorschriften zur Versicherungspflicht in der Rentenversicherung geführt, denn nach § 1227
Reichsversicherungsordnung (
RVO) in der damals geltenden Fassung war eine Beschäftigung, für die als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wurde, versicherungsfrei.
Das gefundene Ergebnis entspricht nach Auffassung des Senats der Intention des ZRBG und der Rechtsprechung zu Beschäftigungen
in einem Ghetto, (nur) denjenigen Personen einen Rentenanspruch zu gewähren, deren Arbeitstätigkeit im Ghetto noch annähernd
derjenigen einer Tätigkeit außerhalb einer Zwangssituation wie dem Ghettoaufenthalt entsprach.
Da die Klägerin damit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 ZRBG nicht erfüllt, hat sie keinen Anspruch auf Vormerkung von Beitragszeiten
nach dem ZRBG.
Eine Vormerkung der begehrten Beitragszeiten gemäß den §§ 15, 16 FRG i.V.m. § 20 WGSVG bzw. § 17a FRG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Klägerin gehört zwar - unstreitig - dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an und erfüllt
damit die Voraussetzungen des § 20 WGSVG, die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 FRG sind jedoch nicht erfüllt, weil eine Beitragsentrichtung zu einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
nicht glaubhaft gemacht worden ist. Eine solche ist von der Klägerin auch nicht behauptet worden. Auch die Voraussetzungen
des § 15 Abs. 3 FRG sind nicht erfüllt, da ein nach deutschem Recht dem Grunde nach rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis,
wie oben erläutert, nicht vorgelegen hat. Ebenso kommt auch ein Anspruch gemäß § 16 FRG nicht in Betracht, da die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten nicht nach dem am 01. März 1957 geltenden Bundesrecht (§§
1227 und 1228
RVO) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet hätten, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
oder im Beitrittsgebiet verrichtet worden wären.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Die Revision war gemäß §
160 Abs.
1 und Abs.
2 Nr.
1 und Nr.
2 SGG zuzulassen, da von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts abgewichen wird und die Voraussetzungen für die Annahme eines
entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses in einem Ghetto noch nicht abschließend geklärt sind.