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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.06.2016 - 33 R 364/16
Beschwerde Untätigkeitsklage Untätigkeitsbeschwerde
1. Die vom SGG vorgesehene Untätigkeitsklage gemäß § 88 bezieht sich allein auf die Untätigkeit einer Behörde und nicht die Untätigkeit des zur Entscheidung berufenen Gerichts.
2. Eine "Untätigkeitsklage" gegen das Gericht ist nach dem Gesetz hingegen nicht vorgesehen.
3. Seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des GRüGV am 03. Dezember 2011 ist eine Untätigkeitsbeschwerde nicht mehr statthaft.
Normenkette:
SGG § 172 Abs. 1
,
SGG § 88
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: