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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.03.2021 - 33 R 703/20
Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Erstattungsansprüche zwischen verschiedenen Leistungsträgern Rückwirkende Bewilligung einer Rente Maßgeblichkeit von Fälligkeitszeitpunkten
1. Die Frage, bis wann ein Rentenversicherungsträger, der rückwirkend eine Altersrente gewährt, dem Leistungen nach dem SGB II erbringenden Grundsicherungsträger zur Erstattung verpflichtet ist, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, da sie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
2. Der Erstattungsanspruch aus § 40a Satz 2 SGB II greift nur ein, soweit die Rente rückwirkend bewilligt wird.
3. Soweit die Rente für die Zukunft zugesprochen wird, gilt § 40a Satz 1 SGB II. Bei der dort normierten Verweisung auf § 104 SGB X handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung.
4. Der Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X setzt u.a. voraus, dass die Leistungen durch den Grundsicherungsträger rechtmäßig erbracht wurden. Dies dürfte bei Arbeitslosengeld II, das einer Person für einen Monat ausgezahlt wird, für den bereits eine Altersrente zugesprochen worden ist, nicht der Fall sein.
5. Die in § 42 Abs. 1 SGB II und § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkte können nicht im Rahmen von Erstattungsansprüchen aus Praktikabilitätserwägungen heraus unterlaufen werden.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2
,
SGG § 197a Abs. 1
Vorinstanzen: SG Potsdam 28.07.2020 S 17 R 401/18
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28 . Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 746,22 € festgesetzt.

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