Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Kläger hat für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin keinen Anspruch
auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin K.
Nach §
73a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz -
SGG - gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften über die
Zivilprozessordnung -
ZPO - entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten
der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn
die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, vgl. §
114 ZPO.
Das Sozialgericht hat den Antrag des Klägers vom 22. April 2009 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche
Verfahren zu Recht mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des §
114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Die Prüfung der Erfolgsaussichten
soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern
und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Sache treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht
die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance". Prozesskostenhilfe darf daher nur
dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Sache fern liegend ist (BVerfGE 81, 347 ff.; BVerfG NJW 1997, 2102 f.; BVerfG NJW 2000, 1936 ff.).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die von dem Kläger beim Sozialgericht unter dem 7. April 2009 erhobene Klage keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg. Denn der Widerspruchsbescheid vom 27. März 2009, mit welchem die Beklagte den vom Kläger gegen das Schreiben
der Beklagten vom 25. Februar 2009 erhobenen Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen hat, ist rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat die Beklagte entschieden, dass es sich bei dem Schreiben vom 25. Februar 2009
nicht um einen Verwaltungsakt handelt, weshalb der hiergegen erhobene Widerspruch gem. § 62 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - unzulässig war.
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines
Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Eine Regelung liegt vor, wenn die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat, d. h. durch die Maßnahme ohne
weiteren Umsetzungsakt Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt oder die Begründung, Aufhebung,
Änderung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte abgelehnt hat (Engelmann in v. Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 31 Rdn. 24; Bundessozialgericht, Urteil vom 4. Oktober 1994, Az.: 7KlAr 1/93 = BSGE 75, 97, 107). Hierzu gehört ein Regelungswille, der auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist (Engelmann aaO., § 31 Rdn. 25).
Dem Arbeitsangebot der Beklagten vom 25. Februar 2009 mangelt es am Regelungscharakter:
Rechtsgrundlage für den dem Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 2009 übersandten Vorschlag einer "Arbeitsgelegenheit mit
Mehraufwandsentschädigung (Zusatzjob)" ist § 16 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -. Danach ist erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen, wenn sie
im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten ausführen, die nicht nach § 16 Abs. 1 SGB II als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
gefördert werden. Um die in § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II geregelte Zielsetzung der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige
Hilfsbedürftige, die keine Arbeit finden können, zu verwirklichen und die Hilfsbedürftigen in diese Arbeitsverhältnisse zu
vermitteln, war die Beklagte befugt, dem Kläger entsprechende Vorschläge über Arbeitsgelegenheiten für Arbeiten im Sinne von
§ 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II zu unterbreiten. Demgemäß ist dem Kläger mit dem schriftlichen Angebot einer "Arbeitsgelegenheit
mit Mehraufwandsentschädigung" vom 25. Februar 2009 ein entsprechender Vorschlag gemacht worden.
Dieser Vorschlag stellt jedoch noch nicht eine Regelung in Gestalt eines Verwaltungsaktes dar. Derartige, von der Beklagten
im Rahmen der Leistungsbeziehung von Leistungen nach dem SGB II unterbreitete Vorschläge sind vielmehr mit den Vermittlungsvorschlägen
im Recht der Arbeitsförderung nach §
144 Abs.
1 Satz 2 Nr.
2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch -
SGB III - bei denen es sich ebenfalls nicht um Verwaltungsakte handelt (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 22. Juni 1977, Az.:
7 RAr 131/75 = BSGE 44, 71; Beschluss vom 21. Oktober 2003, Az.: B 7 AL 82/03, zitiert nach Juris-Datenbank) vergleichbar. In beiden Fällen handelt
es sich nur um eine behördliche Verfahrenshandlung, die der Vorbereitung der eigentlichen Sachentscheidung dient. Durch das
Angebot einer Arbeitsgelegenheit gem. § 16 Abs. 3 SGB II wird demgemäß noch kein unmittelbarer normativer Druck auf den Empfänger
von Leistungen nach dem SGB II ausgeübt, denn die Annahme des Vorschlages ist nicht durch Verwaltungszwang durchsetzbar. Allein
die Nichtbeachtung des Angebotes durch den Leistungsempfänger hat zudem noch nicht die Absenkung seiner Leistungen zur Folge,
eine Rechtsfolge wird erst durch einen ggf. nachfolgenden Absenkungsbescheid gesetzt. Insoweit bedarf es ggf. der Umsetzung
gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SGB II, welche ihrerseits an eine Reihe von gesetzlichen Voraussetzungen geknüpft
ist. Hierzu muss die Beklagte dann in die Sachverhaltsermittlung eintreten und prüfen, ob die vorgeschlagene Arbeitsgelegenheit
den Anforderungen gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II an eine zumutbare Arbeit im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SGB II entspricht. Erst nach erfolgter Anhörung gem. § 24 SGB X darf dann ggf. ein Bescheid über die Absenkung des Arbeitslosengeldes II gem. § 31 Abs. 1 SGB II erlassen werden, welcher
vom Kläger angefochten werden kann.
Etwas anderes mag allenfalls dann gelten, wenn sich der Vorschlag den äußeren Anschein eines Verwaltungsaktes gibt. Hiervon
ist jedoch nach dem Wortlaut des Vorschlages im Schreiben vom 25. Februar 2009 nicht auszugehen: Danach wird lediglich eine
öffentlich geförderte Tätigkeit vorgeschlagen und darum gebeten, sich mit dem Träger der Einrichtung in Verbindung zu setzen.
Es beinhaltet für den Kläger erkennbar nur einen Nachweis der Gelegenheit zum Vertragsabschluss mit einem Arbeitgeber. Durch
diesen Nachweis der Arbeitsgelegenheit wird jedoch weder bereits ein Arbeitsverhältnis begründet noch eine unmittelbare Zuweisung
an einen bestimmten Arbeitgeber vorgenommen. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Schreibens vom 25. Februar 2009, wonach
darum gebeten wird, die Beklagte über das Ergebnis des mit dem Arbeitgeber geführten Gespräches zu informieren und gegebenenfalls
die Gründe für die Nichtaufnahme der Tätigkeit mitzuteilen. Auch die Bitte der Beklagten, der Kläger möge sich umgehend mit
dem Arbeitgeber in Verbindung setzen, ändert an dieser Bewertung nichts. Denn eine möglichst zeitnahe Kontaktaufnahme lag
im Interesse des Klägers und entsprach zudem seinen aus § 2 SGB II folgenden Verpflichtungen. Keinesfalls war diese Bitte
mit der sog. Meldeaufforderung nach §
309 Sozialgesetzbuch Drittes Buch -
SGB III - vergleichbar, denn hierdurch wird die allgemeine Mitwirkungspflicht eines Leistungsempfängers von Leistungen nach dem
SGB III für den Einzelfall mit Verpflichtungswirkung gegenüber dem Leistungsempfänger konkretisiert. Dementsprechend muss sie den
Meldezweck, den Meldezeitpunkt und den Meldeort benennen. Verbindliche Festlegungen über den Termin der Vorstellung bei dem
im Schreiben vom 25. Februar 2009 angegebenen Arbeitgeber enthält dieses Schreiben jedoch nicht.
Der Charakter eines Verwaltungsaktes ergibt sich ferner nicht daraus, dass dem Schreiben vom 25. Februar 2009 eine Rechtsfolgenbelehrung
mit dem Hinweis u. a. auf die Rechtsfolgen des § 31 Abs. 1 SGB II beigefügt war, auf deren Beachtung in dem Schreiben nochmals
ausdrücklich handschriftlich hingewiesen wurde. Wie bereits der Begriff "Rechtsfolgenbelehrung" zum Ausdruck bringt, handelt
es sich dabei um eine - durch § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1d SGB II ausdrücklich vorgeschriebene - Belehrung über die rechtlichen
Folgen einer Weigerung, nicht hingegen um eine für Verwaltungsakte in § 36 SGB X erforderliche und sie charakterisierende Rechtsbehelfsbelehrung, also um eine Belehrung darüber, wie der Betroffene einen
Anspruch auf materielle oder formelle Nachprüfung eines Verwaltungsaktes durchsetzen kann (so auch LSG Hamburg, Beschluss
vom 8. März 2006, Az.: L 5 B 344/05 ER AS, zitiert nach Juris-Datenbank). Dieser Hinweis auf die in § 31 Abs. 1 SGB II geregelten Sanktionen macht zudem deutlich,
dass es sich bei dem Arbeitsvorschlag nicht um einen Verwaltungsakt handelt, sondern ein solcher noch aussteht. Im Übrigen
weist die beigefügte Rechtsfolgenbelehrung unter Punkt 6. gerade darauf hin, dass die Wirkungen der Absenkung oder des Wegfalls
der Leistungen mit dem Kalendermonat nach Zugang des entsprechenden Bescheides über die Sanktionen beginnen. Auch hieraus
ist klar erkennbar, dass sich die Rechtsfolgen nicht bereits aus dem Angebotsschreiben vom 25. Februar 2009 ergeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
73a Abs.
1 SGG in Verbindung mit §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss kann gem. §
177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.