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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2018 - 34 AS 1650/18
Vorläufige Verpflichtung zur Auszahlung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende Folgen einer fehlenden Mitwirkung eines Antragstellers Vollständige Versagung des Existenzminimums Vermutete psychische Erkrankung eines Antragstellers
In Fällen, in denen wegen fehlender Mitwirkung bei der Klärung möglicher Erwerbsunfähigkeit infolge einer vermuteten psychischen Erkrankung eines Antragstellers eine vollständige Leistungsversagung erfolgen soll, muss in den Ermessenserwägungen darauf eingegangen werden, warum in diesem Fall eine vollständige Versagung des Existenzminimums angemessen und verhältnismäßig ist.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2
,
SGB I § 66 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 03.09.2018 S 34 AS 9555/18 ER
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 03. September 2018 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig - längstens bis zur Nachholung der geforderten Mitwirkung durch die Antragstellerin (Vorlage des ausgefüllten Gesundheitsfragebogens, Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht sowie Erscheinen zum erneut anzuberaumendem Termin beim Arbeitsvermittler zur Klärung und Erläuterung, ob die Einschaltung des Ärztlichen Dienstes erforderlich ist) - verpflichtet, dieser
- für September 2018 für die Kosten der Unterkunft und Heizung 370,07 EUR sowie zum Lebensunterhalt anteilig 116,48 EUR,
- für Oktober 2018 für die Kosten der Unterkunft und Heizung 370,07 EUR zzgl. 291,20 EUR für den Lebensunterhalt und
- für November 2018 für die Kosten der Unterkunft und Heizung 370,07 EUR zzgl. 166,40 EUR für den Lebensunterhalt
zu zahlen, wobei die Zahlungen per Überweisung zu tätigen sind und die Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung für November 2018 unmittelbar an den Vermieter der von der Antragstellerin genutzten Wohnung auszuzahlen sind.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: